Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 02.03.2015 – 12 U 799/14
ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0302.12U799.14.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10.06.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz die Beklagten als Gesamtschuldner 68% und der Kläger 32 % tragen
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
4. Das in Ziffer 1 genannte Schlussurteil des Landgerichts Mainz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 19.01.2015 Bezug genommen.
Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2015 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung dieses weiteren Vorbringens verbleibt der Senat bei seiner Überzeugung, dass der im Rahmen des gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens geleistete Betrag von 5.000,00 € im vorliegenden Zivilrechtsstreit berücksichtigt werden muss. Hieran ändert sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nichts durch den Erlass des Teilurteils vom 11.08.2011 durch das Landgericht Mainz. Die dort vorgenommene Klageabweisung (Feststellungsklage) erfolgte aus rein prozessualen Gründen, da nach der Auffassung des Landgerichts Mainz eine Erledigung des Rechtsstreits im Rechtssinne nicht vorlag. Zur Frage der Anrechenbarkeit der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von Beklagtenseite gezahlten 5.000,00 € hat sich das Landgericht Mainz hingegen nicht geäußert.
Abzuändern war hingegen, gemäß den Ausführungen des Senats in dem Hinweis vom 19.01.2015, die erstinstanzliche Kostenentscheidung. Dies resultiert daraus, dass der gezahlte Betrag von 5.000,00 € bei der Ermittlung der Kostenquote nur einmal anzusetzen war. Die Kostenentscheidung war somit zu Gunsten des Klägers von Amts wegen zu korrigieren.
Die Kostenentscheidung (des Berufungsverfahrens) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.