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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 11.03.2015 – 13 UF 735/14

ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0311.13UF735.14.0A

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 24.09.2014 in Ziff. 1 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

- für Oktober 2014 am 03.10.2014:

334,00 €,

- für November 2014 am 03.11.2014:

175,67 €,

- für Dezember 2014 am 03.12.2014:

144,00 €,

- ab Januar 2015 monatlich jeweils im Voraus bis zum 03. eines jeden Monats 116 €.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Beschluss ist in Ziff. 1 des Tenors sofort wirksam.

4. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen - unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5.

5. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.012 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist die mittlerweile volljährige Tochter des Antragsgegners. Sie befindet sich in allgemeiner Schulausbildung und wohnt bei ihrer Mutter im in Miteigentum beider Eltern stehenden lastenfreien Haus. Die Eltern der Antragstellerin haben sich im September 2013 getrennt. Ab November 2013 verlangt sie dynamischen Mindestkindesunterhalt. Während der Minderjährigkeit hat die Mutter der Antragstellerin das Verfahren in Verfahrensstandschaft geführt.

2

Der Antragsgegner ist Maler und Lackierer und war seit 2004 in dieser Branche selbstständig tätig. In erster Instanz war unstreitig, dass er einen Meisterabschluss besitz; dies bestreitet der Antragsgegner mit der Beschwerde. Sein durchschnittliches Bruttoeinkommen lag in den Jahren 2010 bis 2013 bei unter 1.000 €/mtl. Hiervon war noch die Kranken-/Pflegeversicherung zu bezahlen.

3

Die Eheleute haben noch einen weiteren Sohn. Dieser besitzt das Abitur und befand sich zunächst in Australien. Seit November 2014 wohnt er wieder im ehelichen Anwesen. Ab Sommer 2015 wird er eine Ausbildung machen; derzeit arbeitet er.

4

Der Antragsgegner hat sich vor dem Familiengericht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Er sei gesundheitlich angeschlagen und überdies verweigere die Kindesmutter ihm den Zugang zu zur Berufsausübung dringend benötigten Werkzeugen und Büroräumen. Daher könne er als Selbstständiger kein ausreichendes Einkommen erzielen. Er stelle der Antragstellerin jedoch kostenfrei Wohnraum zur Verfügung.

5

Das Familiengericht hat antragsgemäß ab 01.11.2013 dynamischen Mindestkindesunterhalt zuerkannt, zuletzt 334 €/mtl. Dabei sah es den Antragsgegner aufgrund dessen gesteigerter Unterhaltspflicht als verpflichtet an, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen. Denn als Selbstständiger sei er seit Jahren nicht in der Lage, hinreichende Einkünfte zu erwirtschaften. Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm dies in Zukunft gelingen werde und der - bestrittene - Einwand der Vorenthaltung von Arbeitsmitteln sowie der Verweigerung des Zugangs zum gemeinsamen Haus ändere hieran nichts. Bei einem erzielbaren Bruttolohn von 2.300 €/mtl. als angestellter Maler- und Lackierermeister bleibe ein bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 1.460 €/mtl. Entsprechende Erwerbsbemühungen habe der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Das Zurverfügungstellen von Wohnraum für das Kind im gemeinsamen Haus führe schließlich nicht zu einer Reduzierung der Barunterhaltspflicht. Allenfalls könne dem Antragsgegner ein Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die Kindesmutter zustehen.

6

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner in vollem Umfang mit seiner Beschwerde. In dieser beruft er sich zunächst auf die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit der Antragstellerin und die damit hinzutretende Barunterhaltspflicht der Kindesmutter. Darüber hinaus macht er geltend, über keinen Meistertitel zu verfügen. Er sei gewillt, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. So habe er seine Selbstständigkeit mittlerweile aufgegeben. Jedoch blieben ihm mangels Meistertitels und infolge seiner gesundheitlichen Probleme Ganztagsstellen auch nur mit einem Stundenlohn von 8,50 € verschlossen. Insoweit verweist der Antragsgegner auf ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 113 f. d.A.) sowie ein Attest seines Psychotherapeuten (Bl. 78 d.A.) und bietet Zeugen- und Sachverständigenbeweis an. Des Weiteren kündigt der Antragsgegner die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gegen die Kindesmutter an.

7

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie gibt das Einkommen ihrer Mutter mit rund 570 €/mtl. an. Seit September 2014 erziele ihre Mutter zudem noch Nebeneinkünfte von 320 €/mtl. Darüber hinaus meint die Antragstellerin, dass der Antragsgegner angesichts des Branchenmindestlohns auch als Geselle leistungsfähig sei. Gesundheitliche Beeinträchtigungen stünden dem nicht entgegen.

II.

8

Die gemäß §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Dies beruht im Wesentlichen auf dem Erreichen der Volljährigkeit der Antragstellerin am 06.11.2014.

9

A. Zeit der Minderjährigkeit der Antragstellerin (bis 05.11.2014)

10

Das Familiengericht hat den Antragsgegner zutreffend zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts von 334 €/mtl. verpflichtet.

1.

11

Der Antragsgegner haftet für den Barunterhalt seiner Tochter gemäß §§ 1601 ff, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB allein. Tatsächlich verfügte er mit durchschnittlich 974 €/mtl. (brutto) zwar über kein ausreichendes Einkommen. Aufgrund der ihn nach § 1603 Abs. 2 BGB treffenden gesteigerten Erwerbspflicht ist der Antragsgegner jedoch als fiktiv leistungsfähig anzusehen.

12

Der Mindestbedarf der Antragstellerin lag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Abzug des - hälftigen - Kindesgeldes bei 334 €. Unter Berücksichtigung seines notwendige Selbstbehalts von damals 1.000 € benötigte der Antragsgegner folglich ein bereinigtes Nettoeinkommen von mindestens 1.334 €/mtl., um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Ein solches hat ihm das Familiengericht zutreffend zugerechnet.

2.

13

In erster Instanz war nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Familiengerichts unstreitig, dass der Antragsgegner einen Meisterabschluss besitzt. Dies verneint er jetzt. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn der Antragsgegner kann auch ein ausreichendes Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung als Maler und Lackierer ohne Meistertitel erzielen. An einer solchen Erwerbstätigkeit ist er aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert.

a)

14

Zwar hat der Antragsgegner ein medizinisches Kurzgutachten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 30.09.2014 (Bl. 113 f. d.A.) vorgelegt. Danach ist er gesundheitlich beeinträchtigt, kann jedoch dennoch vollschichtig erwerbstätig sein. Auch die in dem Gutachten angeführten Einschränkungen - nur mittelschwere Arbeiten ohne Nachschichten; Ausschluss von Heben und Tragen schwerer Lasten sowie des regelmäßigen Arbeitens in gebückter Stellung und von Arbeiten mit permanentem Zeitdruck und höhergradigen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit - stehen einer Vollzeitbeschäftigung als Maler- und Lackierergeselle nicht entgegen.

15

Hintergrund für die Beschwerden des Antragsgegners sind eine vor längerer Zeit erfolgte Leistenbruchoperation sowie eine verminderte seelische Belastbarkeit mit Verstimmungszuständen infolge bestehender Trennungsproblematik. Die Beschäftigung als Maler- und Lackierergeselle geht aber weder mit einem regelmäßigen Heben und Tragen schwerer Lasten einher noch bedingt sie notwendigerweise das regelmäßige Arbeiten in gebückter Stellung. Auch das vom Antragsgegner vorgelegte Attest seines Psychologen (Bl. 78 d.A.) führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn substantiierte zwingende Anhaltspunkte für einen häufigen krankheitsbedingten Ausfall des Antragsgegners sind damit nicht dargetan wie ebenfalls nähere Ausführungen zu Art und Umfang der ambulanten Therapie fehlen. Eine Vernehmung seines als Zeugen angebotenen Psychologen kommt daher eben so wenig in Betracht wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diese liefen auf unzulässige Ausforschungsbeweise hinaus. Zudem kann eine regelmäßige Beschäftigung bekanntermaßen auch der Stabilisierung dienen, insbesondere da der Antragsgegner unter Existenzängsten leiden soll, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit ihm aber gerade finanzielle Sicherheit bieten würde.

16

Schließlich wendet der Antragsgegner lediglich pauschal ein, dass es ihm nicht am Willen fehle, es aber auch eine reale Erwerbschance für ihn geben müsse. Regelmäßige nachhaltige Erwerbsbemühungen sind demgegenüber nicht ansatzweise vorgetragen. Soweit der Antragsgegner meint, er könne nicht einmal einen Stundenlohn von 8,50 € erzielen, übersieht er sowohl den Mindestlohn als auch das Durchschnittseinkommen in seiner Branche. Hierauf hat bereits die Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen. Der Mindestlohn beträgt in Rheinland-Pfalz für gelernte Maler und Lackierer (Gesellen) seit Mai 2013 12,15 €/h und seit August 2014 12,50 €/h. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner kein Berufsanfänger ist, sondern über umfangreiche Berufserfahrung verfügt.

b)

17

Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners stellt sich damit wie folgt dar:

18

- Jahr 2013 ... ab November 2013:

19

Brutto-Netto-Rechnung

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

allgemeine Lohnsteuer, Wochentabelle, Steuerjahr 2013

20

Bruttolohn:

Stundenlohn:

12,15 €

Stundenzahl:

40

insgesamt:

486,00 €

LSt-Klasse

1

Kinderfreibeträge

0,5

Lohnsteuer:

-54,67 €

Solidaritätszuschlag

-2,01 €

Rentenversicherung (18,9 % / 2)

-45,93 €

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

-7,29 €

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %) .

-39,85 €

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) .

-4,98 €

wöchentlicher Nettolohn:

331,27 €

monatlicher Nettolohn (331,27 € * 4,4) =

1.457,59 €

abzgl. pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-72,88 €

bereinigtes Nettoeinkommen

1.384,71 €

21

- Jahr 2014 ... Mindestlohn 12,15 € bis Juli 2014 (danach 12,50 €):

22

Brutto-Netto-Rechnung

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

allgemeine Lohnsteuer, Wochentabelle, Steuerjahr 2014

23

Bruttolohn:

Stundenlohn:

12,15 €

Stundenzahl:

40

insgesamt:

486,00 €

LSt-Klasse

1

Kinderfreibeträge

0,5

Lohnsteuer:

-53,33 €

Solidaritätszuschlag

-1,94 €

Rentenversicherung (18,9 % / 2)

-45,93 €

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

-7,29 €

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)

-39,85 €

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %)

-4,98 €

wöchentlicher Nettolohn:

332,68 €

monatlicher Nettolohn (332,68 € * 4,4) =

1.463,79 €

abzgl. pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-73,19 €

bereinigtes Nettoeinkommen

1.390,60 €

24

Der Antragsgegner war somit über den gesamten hier relevanten Zeitraum bis zur Volljährigkeit der Antragstellerin in der Lage, ein zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Das gilt auch für die Zeit ab August 2014, da sich der Branchenmindestlohn dann noch erhöht hat.

25

Das demgegenüber lediglich erzielte ungenügende Einkommen des Antragsgegners beruht schließlich auch nicht darauf, dass ihm die Kindesmutter keinen Zutritt zu seinen Arbeitsmitteln und benötigten Büroräumen gewährt haben soll. Zutreffend stellt das Familiengericht fest, dass der Antragsgegner jedenfalls bis zur Trennung freien Zugang hatte und sein Einkommen schon damals nicht auskömmlich war. In Anbetracht des o.g. Branchenmindestlohns war er folglich mit der Trennung sofort gehalten, sich nach einer abhängigen Beschäftigung umzusehen.

26

B. Zeit ab der Volljährigkeit der Antragstellerin (ab 06.11.2014)

27

Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin gemäß §§ 1601 ff., 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nur noch Barunterhalt von 144 €/mtl. in 2014 bzw. 116 €/mtl. ab 2015.

1.

28

Mit Erreichen der Volljährigkeit der Antragstellerin ist dieser nunmehr auch die Kindesmutter barunterhaltspflichtig, § 1606 Abs. 3 BGB. Dies führt zwar zunächst dazu, dass sich der Unterhaltsbedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen der Kindeseltern richtet und damit vorliegend erhöht. Letztlich verringert sich aber die Zahlungspflicht des Antragsgegners.

a)

29

Die Kindesmutter arbeitet nach den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen in Teilzeit (12h / Woche) bei der D. AG. Hinzu kommt noch ein Nebeneinkommen von 320 €/mtl. Da sie der Antragstellerin gegenüber jedoch ebenfalls vollzeiterwerbspflichtig ist, setzt der Senat ein fiktives Einkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit bei der D. AG an, mithin 2.600 €/mtl. (brutto). Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen beträgt somit (fiktiv) 1.660 €.

30

Diesem Betrag hinzuzurechnen ist der - streitige - objektive (vgl. Senat NJW-RR 2014, 1282 sowie BGH NJW 2014, 1531 und 2013, 1563) Wohnwert der von der Kindesmutter nun wieder mit beiden Kindern bewohnten vormaligen Ehewohnung. Mangels näherer Angaben zu dem Haus kann der Senat den Wohnwert hier nur unter Zugrundelegung des aktuellen Koblenzer Mietspiegels (vgl.

https://www.koblenz.de/bilder/Statistik/Mietspiegel/mietspie-gel_2015_2016.pdf)

auf 5,50 €/qm. schätzen. Die vom Antragsgegner wiederholt mit 165 qm (Bl. 40, 54 d.A.) angegebene Wohnfläche hat die für das Einkommen ihrer Mutter darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin nur pauschal (Bl. 69 d.A.: 133 qm) bestritten. Der objektive Mietwert ist folglich auf rd. 900 € (165 qm x 5,50 €/qm) zu schätzen. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, wieso die bislang wiederholt mit 165 qm angegebene Wohnfläche vom Antragsgegner nun im Schriftsatz vom 13.02.2015 mit 176,65 qm beziffert wird.

31

Das für die Bedarfsbemessung der volljährigen Antragstellerin maßgebliche Einkommen der Kindesmutter beträgt folglich insgesamt 2.560 € (1.660 € + 900 €). Jenes des Antragsgegners ist unter weiterer Zugrundelegung des Branchenmindestlohns von jetzt 12,50 € nun mit 1.420 €/mtl. anzusetzen. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner nunmehr gegenüber der Kindesmutter eine Nutzungsentschädigung verlangt, führt weder zur Erhöhung seines Einkommens noch zur Reduzierung desjenigen der Kindesmutter. Im Übrigen gilt, dass im Rahmen einer – später ggfls. gerichtlich vorzunehmenden – Bestimmung einer angemessenen Nutzungsentschädigung berücksichtigt werden kann, inwieweit ein unterhaltsberechtigtes (volljähriges) Kind von dem auf Nutzungsentschädigung in Anspruch genommenen, ebenfalls kindesunterhaltspflichtigen Elternteil kostenlosen Wohnraum erhält (vgl. Senatsbeschluss vom 10.12.2014 - 13 UF 577/14 und BGH FamRZ 2014, 460).

b)

32

Das zusammengerechnete Einkommen der Eltern der Antragstellerin beläuft sich auf 3.980 € (2.560 € + 1.420 €). Hieraus ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle zunächst ein Unterhaltsbedarf von 703 €. Abzüglich des nunmehr gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB voll bedarfsdeckenden Kindergeldes verbliebe ein Restbedarf der Antragstellerin von 519 €. Hiervon entfiele auf den Antragsgegner gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bis Ende 2014 ein Haftungsanteil von 73 € (519 € x (1.420 € - 1.200 €) / (1.420 € - 1.200 € + 2.560 € - 1.200 €)) und ab Januar 2015 infolge der Erhöhung der Selbstbehaltssätze ein Haftungsanteil von 45 € (519 € x (1.420 € - 1.300 €) / (1.420 € - 1.300 € + 2.560 € - 1.300 €)). Eine Unterhaltsberechtigung des Bruders der Antragstellerin ist derzeit nicht erkennbar.

2.

33

Der vorliegenden Verteilung der Barunterhaltspflichten liegen jedoch auf Seiten beider Elternteile - zum Teil - fiktive Einkünfte zugrunde. Auf solche muss sich die Antragstellerin nicht verweisen lassen. Vielmehr kann sie sich - wie vorliegend auch geschehen - ausschließlich an einen Elternteil halten. Dieser darf dann jedoch nicht mit einem höheren Betrag in Anspruch genommen werden als er sowohl unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens des anderen Elternteils als auch im Falle seiner alleinigen Barunterhaltspflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet wäre (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. 2015 § 1606 Rn. 12 a.E. m.w.Nw.).

34

Danach ergibt sich gegenüber der volljährigen Antragstellerin letztlich eine Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in Höhe von 144 €/mtl. bis Ende 2014 und danach von 116 €/mtl.

a)

35

Das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen der Kindesmutter bei der D. AG beläuft sich im Monatsdurchschnitt auf 648,79 €. Zu diesem Betrag gelangt man, wenn man aus der im Termin am 18.02.2015 überreichten Verdienstbescheinigung für November 2014 das aufgelaufene Jahresnettoeinkommen bis Oktober 2014 ermittelt (6.158,31 €), mit 11/10 multipliziert (= 6.774,14 €) und anschließend das um die Sonderzahlung erhöhte Nettoeinkommen für November 2014 (1.011,29 €) hinzuaddiert (= 7.785,43 €) sowie zuletzt dieses Jahresnettoeinkommen durch Zwölf teilt. Insgesamt ergibt sich unter Hinzurechnung des weiteren Nebeneinkommens (320 €) somit ein bereinigter Monatsnettoverdienst von 920 € ((648,79 € + 320 €) abzgl. 5%).

36

Der Wohnwert ist bei der Ermittlung des tatsächlichen - nicht lediglich fiktiven - Einkommens der Kindesmutter nur mit 3/4, also 675 €/mtl., zu berücksichtigen. Denn die Kindesmutter bewohnt das während des ehelichen Zusammenlebens durch vier Personen bewohnte Anwesen nur noch mit der erwachsenen Antragstellerin und deren erwachsenen Bruder.

37

Insgesamt ergibt sich somit ein tatsächliches unterhaltsrechtliches Einkommen der Kindesmutter von 1.595 € (920 € + 675 €), während jenes des auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Antragsgegners weiterhin - fiktiv - mit 1.420 € anzusetzen ist.

38

Das zusammengerechnete Einkommen der Eltern der Antragstellerin beläuft sich folglich auf 3.015 € (1.595 € + 1.420 €). Hieraus ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhaltsbedarf der Antragstellerin von 586 €. Abzüglich des gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB voll bedarfsdeckenden Kindergeldes verbleibt jetzt ein Restunterhaltsbedarf von 402 €. Hiervon entfällt auf den Antragsgegner gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bis Ende 2014 ein Haftungsanteil von 144 € (402 € x (1.420 € - 1.200 €) / (1.420 € - 1.200 € + 1.595 € - 1.200 €)) und ab Januar 2015 infolge der Erhöhung der Selbstbehaltssätze ein Haftungsanteil von 116 € (402 € x (1.420 € - 1.300 €) / (1.420 € - 1.300 € + 1.595 € - 1.300 €)).

b)

39

Müsste der Antragsgegner demgegenüber auch ab der Volljährigkeit der Antragstellerin gänzlich allein für deren Unterhalt aufkommen, beliefe sich seine Zahlungspflicht bei einem relevanten Einkommen von 1.420 €/mtl. unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts (1.000 € bis Ende 2014 bzw. 1.080 € ab Januar 2015) auf 304 € (488 € [(Mindest-)Bedarf] - 184 € [volles Kindergeld]). Würde man den Bedarf der Antragstellerin infolge ihres kostenfreien Wohnens im Haus ihrer Eltern um den im Barunterhaltsanspruch eines Kindes enthaltenen vollen Wohnkostenbeitrag von 20% des Tabellenbetrags kürzen, verbleibe immer noch ein Barunterhaltsanspruch in Höhe von 206,40 € (488 € abzgl. 20% - 184 €). Beide Male würden sich also Zahlungsverpflichtungen des Antragsgegners ergeben, die die unter a) ermittelten (144 €/mtl. bzw. 116 €/mtl.) übersteigen, so dass es bei den letztgenannten verbleibt.

40

Nach alledem war der Beschwerde im tenorierten Umfang stattzugeben. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 81, 84, 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG, 40, 51 FamGKG.