Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 18.03.2015 – 13 UF 790/14

ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0318.13UF790.14.0A

weitere Fundstellen ...

Tenor

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden.

Gründe

1

Aus den Gründen:

I.

2

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Eheschließung erfolgte am 28.07.2007. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn J., geboren am 16.11.2007, hervor; seit der Trennung lebt er bei der Mutter. Die Antragstellerin zog nach Ihrem Vortrag zum 01.03.2013 aus der zuvor als Ehewohnung genutzten, dem Antragsgegner gehörende Immobilie in W. aus, nach dem jetzigen Vortrag des Antragsgegners frühestens zum 01.06.2014. Der Antragsgegner hatte das Haus bereits im Mai 2012 verlassen. Der Scheidungsantrag wurde am 19.03. 2013 zugestellt.

3

Die Antragstellerin macht im vorliegenden Hauptsacheverfahren Trennungs- und Kindesunterhalt ab Februar 2013 geltend, und zwar ab Juni 2014 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 416 € und laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 2.769 €, sowie Rückstände an Kindesunterhalt in Höhe von 2.202 € und in Höhe von 40.432 €an Trennungsunterhalt.

4

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen, weil er leistungsunfähig sei und zudem die Antragstellerin ihren Bedarf selbst decken könne und müsse.

5

Durch den angefochtenen Beschluss gab das Amtsgericht dem Antrag teilweise statt. Es verpflichtete den Antragsgegner, monatlichen Kindesunterhalt ab Juni 2014 in Höhe von 416 €zu zahlen und Rückstände von Februar 2013 bis einschließlich Mai 2014 in Höhe von 3.222 €, sowie Trennungsunterhalt laufend ab Juni 2014 in Höhe von 1.376 € und Rückstände von 17.395 €. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.

6

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde; er beantragt, die Anträge insgesamt abzuweisen.

7

Er trägt im Einzelnen vor, das Amtsgericht habe sein Einkommen deutlich zu hoch und das der Antragstellerin zu niedrig angesetzt. Bei ihm seien diverse Abzüge nicht berücksichtigt worden, so die Hausverbindlichkeiten und die nach Veräußerung des Hauses verbleibenden Schulden …

8

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bestreitet die behaupteten Verbindlichkeiten des Antragsgegners. …

II.

9

Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg.

1. …

10

2. Dass dem Grunde nach sowohl ein Trennungsunterhaltsanspruch (§1361 BGB) als auch ein Kindesunterhaltsanspruch (§1601 ff. BGB) bestehen, ist nicht im Streit. Streitig ist einerseits die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, andererseits …

4. …

11

b. Für die weiteren vom Antragsgegner angesetzten, von der Antragstellerin bestrittenen Abzüge vom Einkommen gilt im Einzelnen Folgendes:

...

IV.

12

Die Hausschulden bis einschließlich Mai 2014 sind im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts zu berücksichtigen, und zwar hier ausnahmsweise auch über den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hinaus in vollem Umfange (Zins und Tilgung), weil das Haus als Familienheim angeschafft und voll oder zumindest überwiegend finanziert war. Deshalb kam von vornherein nach dem Scheitern der Ehe nach relativ kurzer Zeit allenfalls eine Minderung der alleine vom Antragsgegner zu tragenden Schulden in Betracht, aber keine Vermögensbildung auf seiner Seite.

13

Dieser Gesichtspunkt, dass nämlich der andere Ehegatte nicht über seinen Unterhalt im Ergebnis zur Vermögensbildung des Unterhaltsverpflichteten beitragen soll, ist Anlass für die Rechtsprechung, dass regelmäßig nach Zustellung des Scheidungsantrags bzw. bei sonstiger Auseinandersetzung der Vermögen lediglich noch die Zinsen für eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Immobilie abgesetzt werden können. Diese Situation ist hier anders, weil tatsächlich aus dem erst für die Familie erworbenen Haus auch nach Veräußerung nur Schulden in Höhe von ca. 55.000,00 € verblieben. Die gesamten Annuitäten, Zins und Tilgung, sind unter diesen Umständen unterhaltsrelevant.

14

Die Darlehensraten lassen sich jedenfalls für 2013 den Kontoauszügen (Bl. 210 ff. GA), die auch dem Amtsgericht vorgelegen haben, entnehmen, und zwar aufgeschlüsselt nach Zins und Tilgung (s. auch Bl. 252 f. GA und 424 GA); die Zinsen hätten also auch vom Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts aus durchaus berücksichtigt werden können. Es sind dies, wobei Zins- und Tilgungsanteil sich naturgemäß etwas verschieben zugunsten der Tilgung:

15

- 151,48 € (Zinsen: 96,79; Tilgung 54,69)

- 396,67 € (Zinsen 200,58; Tilgung 196,09)

- 833,33 € (nur Zinsen)

- 625,00 € (nur Zinsen)

- 800,00 € (L., Ansparung eines Bausparvertrages

zur späteren Darlehensabtragung, also der Tilgung vergleichbar)

- damit zusammen 2.806,48 € ( Zins + Tilgung).

V.

16

Die Annuitäten wurden jeweils am Monatsende gezahlt, was üblich ist, sich aber auch aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt, anders allerdings die Zahlungen an die L., die jeweils zu Monatsbeginn geleistet wurden, wie sich ebenfalls aus den Kontoauszügen ergibt. Die Sonderzahlung auf die Darlehen, erfolgte, wie die Aufstellungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen (Bl. 600 GA) zeigen, zum 30.06.2014, sodass für diesen Monat zwar noch die Rate der L. abzusetzen ist, nicht aber die sonstigen Annuitäten.

VI.

17

Der noch offene Darlehnsbetrag nach dem Hausverkauf ist inzwischen belegt (Bl. 593 ff. GA). Dass die Darlehen insgesamt noch mit 392.307,53 € valutierten, wie der Antragsgegner vorträgt, dass also bei einem Kaufpreis von 385.140,00 € ein offener Betrag vorlag von 7.167,53 €, ist plausibel in Verbindung mit den Schreiben der Bank vom 25. Juni 2014 (Bl. 598 ff.GA). Hinzu kommen Vorfälligkeitsentschädigungen von insgesamt 47.945,19 €(Bl. 594 ff. GA). Das heißt, das Darlehen vom 30.06.2014 dient ausschließlich der Finanzierung der Restverbindlichkeiten aus dem Haus (Restdarlehen und Vorfälligkeitsentschädigungen). Die Annuität aus dem Darlehen vom 30.06.2014 (Bl. 605 ff. GA) von 589,00 € ist also ab Juli 2014 zu berücksichtigen.