Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 18.03.2015 – 13 UF 815/14
ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0318.13UF815.14.0A
Tenor
1. …
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mayen vom 09.10.2014 - betreffend den nachehelichen Unterhalt (Ziffer 3) - wird zurückgewiesen.
3. …
Gründe
I.
Die Beteiligten haben am 4. Mai 1979 die Ehe geschlossen. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind volljährig. Der 1954 geborene Antragsteller war Soldat, ist jetzt pensioniert und bezieht Versorgungsbezüge. Die 1959 geborene Antragsgegnerin ist seit Januar 2013 als Telefonistin in Teilzeit beschäftigt und verdient unstreitig 650,00 €.
Die Parteien sind gemeinsame Eigentümer des früheren ehelichen Hausanwesens in V., in dem seit der Trennung der Beteiligten die Antragsgegnerin und teilweise auch die gemeinsamen Töchter wohnen. In der zum Hausanwesen gehörenden Einliegerwohnung wohnt die Mutter der Antragsgegnerin mietfrei. Der Antragsteller trägt die auf dem Hausanwesen lastenden Verbindlichkeiten mit zuletzt monatlich 360 €.
Die Antragsgegnerin hatte ein weiteres Wohnhaus, welches in Ihrem Alleineigentum stand und das sie für 550 € monatlich vermietet hatte, im Jahr 2013 verkauft zu einem Preis von 80.000 €.
Die Beteiligten trennten sich am 12.4.2009; der Scheidungsantrag wurde am 29.10.2010 zugestellt.
Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 546,32 € geltend gemacht mit der Begründung, sie sei aufgrund mehrerer Erkrankungen (Tumorerkrankungen und Herzerkrankungen) nicht in der Lage, eine weitergehende Tätigkeit auszuüben.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 9.10.2014 schied das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten, führte den Versorgungsausgleich dahin durch, dass es die Anrechte des Antragstellers auf Soldatenversorgung bei der Bundesrepublik Deutschland und die Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung intern teilte. Den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wies es ab. Ein Unterhaltsanspruch bestehe mangels Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht. Er habe ab Rechtskraft der Scheidung infolge des Wegfalls des Familienzuschlags und des kinderbezogenen Zuschlags lediglich noch ein Einkommen in Höhe von 2.145,36 €. Abzusetzen seien die Beiträge zu seiner Krankenversicherung, die Beiträge zur Krankenversicherung für die Tochter R. sowie für die Tochter D., die unstreitigen Tilgungen gegenüber der L-Bausparkasse und gegenüber der B.-Bausparkasse. Abzusetzen seien auch die monatlichen Zahlungen in Höhe von 260 € aus der Finanzierung des unstreitig im Einvernehmen der Beteiligten für die Tochter R. erworbenen Fahrzeuges. Nach Abzug der Verbindlichkeiten verblieben dem Antragsteller weniger als sein angemessener Selbstbehalt in Höhe von 1100 €.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die … und die Antragsgegnerin, soweit ihr Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts abgewiesen wurde. Die Beschwerdebegründung wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 28.1.2015 zugestellt.Die Antragsgegnerin begehrt nach wie vor nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 546,32 €. …
Die Antragsgegnerin trägt vor, die Scheidung habe der Antragsteller unbedingt gewollt, obwohl keiner der Beteiligten wieder heiraten wolle und die Scheidung für beide zu einem finanziellen Desaster führe.Der Antragsteller werde nach Rechtskraft der Scheidung weder die Krankenversicherungsbeiträge für die beiden Töchter noch die vom Amtsgericht abgesetzten Verbindlichkeiten für das Haus und für das zu Gunsten der Tochter erworbene Fahrzeug zahlen und könne dies auch aufgrund der Verminderung seiner Pension durch den Versorgungsausgleich nicht mehr.Schon aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität stehe ihr nach 35 -jähriger Ehe ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt und auch auf Krankenunterhalt zu. Sie sei, wie ausgeführt, krank und können deshalb keine weitergehende Erwerbstätigkeit ausüben. Zudem habe sie ehebedingte Nachteile erlitten. Unterhaltsrechtlich sei damit von den wechselseitigen Einkünften auszugehen, nämlich einmal 2.145,36 €, zum anderen 650 €.
Der Antragsteller beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, … und nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zudem verfüge die Antragsgegnerin über ein höheres Einkommen als er nämlich über Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 650 €, fiktive Einkünfte aus der Vermietung des vormals eigenen Anwesens in Höhe von 550 €, Einkünfte aus Vermietung an die Tochter D. in Höhe von 350 €, und einem Wohnvorteil in Höhe von mindestens 700,00 €. Schließlich müsse sie eine Ganztagstätigkeit ausüben. Krankheitsbedingt sei sie hieran nicht gehindert; die Krebserkrankung sei nach der Operation geheilt. Sein Einkommen werde bereinigt ab Rechtskraft nur noch 1.247,12 € betragen.
II.
A. …
B. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
1. Der grundsätzliche Unterhaltsanspruch ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Zumindest besteht dem Grunde nach ein Aufstockungsunterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB, aber auch ein Anspruch auf Krankenunterhalt nach § 1572 BGB. Davon ist nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen auszugehen. Zwar fand die Tumoroperation bereits 2009 statt. Dass es zu einem Rezidiv gekommen wäre, wird nicht behauptet. Allerdings liegt der Entlassungsbericht des Stifts Hospitals Andernach vor (Blatt 114 UE). Danach ist der Allgemeinzustand der Antragsgegnerin so desolat, dass sie mit ihrer Teilzeittätigkeit ihrer Erwerbsobliegenheit nachkommt.
2. Unterhalt ist grundsätzlich ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Diese trat - unter Berücksichtigung von § 145 FamFG - mit Ablauf des 2. März 2015, einem Montag, ein; die Beschwerdebegründung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 28.01.2015 zugestellt.
3. Für den Unterhaltsanspruch relevant sind die beiderseitigen Einkommensverhältnisse, sowie das mietfreie Wohnen der Antragsgegnerin im
früheren Familienheim. Die zugrunde gelegten Werte zum Einkommen des Antragstellers sind an sich unstreitig. Die Antragsgegnerin behauptet allerdings, der Antragsteller werde die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Abzüge nach Rechtskraft der Ehescheidung nicht mehr zahlen. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Die Verpflichtungen bestehen, sie sind zu erfüllen und wurden bisher durchgehend erfüllt.
a. Für die Hausverbindlichkeiten in Höhe von 360,00 € - die Verpflichtung gegenüber der B.-Bausparkasse ist inzwischen weggefallen - haften die Beteiligten im Innenverhältnis zu gleichen Teilen. Allerdings hat der Antragsteller die Annuität bisher alleine gezahlt.
b. Der Antragsteller ist aufgrund des Kreditvertrages mit der Kreissparkasse M. vom 29.11.2011 auch - alleine - verpflichtet, die Kreditraten zur Finanzierung des PKWs der Tochter zu tragen. Die Vereinbarung, dass der PKW für die Tochter angeschafft und vom Antragsteller finanziert werden sollte, ist unstreitig.
c. Unstreitig abzusetzen ist der Krankenversicherungsbeitrag des Antragstellers. Allerdings ist nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller verpflichtet sein sollte, für seine Tochter D. die Krankenversicherung zum Teil zu bezahlen. Für die Tochter R. wird ohnehin nichts mehr gezahlt.
d. Die Antragsgegnerin moniert schließlich nicht, dass das Amtsgericht die geringen Einkünfte des Antragstellers aus einer Nebentätigkeit unberücksichtigt gelassen hat.
e. Streitig ist, welcher Wohnwert der Antragsgegnerin für das mietfreie Wohnen zuzurechnen ist. Dabei führt diese in zweiter Instanz hierzu nichts aus. Für das Amtsgericht kam es auch nicht auf den Wohnwert an. In erster Instanz hat die Antragsgegnerin einen Wohnwert von 350 € behauptet, der Antragsteller einen solchen von 700 €. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat der von ihr bewohnte Anteil eine Fläche von 80 m². Von daher kann zumindest ein Betrag von 400 € angesetzt werden.
f. Der Antragsteller will der Antragsgegnerin fiktiv die Mieteinkünfte zurechnen, die sie noch im Jahre 2013 vor Verkauf des in Ihrem Alleineigentum stehenden Anwesens hatte. Das ist nicht richtig, die Mieteinkünfte stehen ihr tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Dass sie durch den Verkauf gegen eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit verstoßen hätte, kann angesichts der engen Verhältnisse nicht angenommen werden. Allenfalls können ihr Kapitalerträge aus dem Erlös zugerechnet werden. Das wird aber in erster Instanz nur am Rande und in zweiter Instanz überhaupt nicht problematisiert. Nach ihrem Vortrag in 1. Instanz sollen ihr aus dem Erlös noch rund 21.000,00 € verblieben sein. Das rechtfertigt allenfalls die Zurechnung von Zinseinkünften in Höhe von rund 17,00 € (210 € : 12). Das bleibt aber für die Frage eines eventuellen Unterhalts irrelevant.
g. Es ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des Versorgungsausgleichs die Versorgung des Antragstellers zunächst um brutto 960 € vermindert.
Rechnet man aus seinem Einkommen, wie es sich aus der Verdienstbescheinigung für Januar 2015 ergibt, den nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr gewährten Familienzuschlag hinaus, ergibt sich ein Bruttoeinkommen von 2.542,14 €, nach Abzug des Versorgungsausgleichsbetrages ein solches von 1.582,14 €, was nach den Parametern, die der Verdienstbescheinigung zugrunde liegen, einem Nettoeinkommen von rund 1.515,00 € entspricht.
Gegenzurechnen ist der Betrag, der im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten übertragen wird; das sind nach der neuen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund 133,27 € brutto.
Ohne Berücksichtigung der auf den Rentenanteil entfallenden Steuer ergibt sich folgende Berechnung, die zeigt, dass der Antragsteller bei einem eheangemessenen Selbstbehalt von 1.200,00 € nicht leistungsfähig zur Zahlung des Ehegattenunterhalts ist. Berücksichtigte man zugunsten der Antragsgegnerin die an die L.-Bausparkasse zu zahlende Annuität nur zur Hälfte, bliebe der Antragsteller immer noch deutlich unter seinem eheangemessenen Selbstbehalt von 1.200,00 €.
Einkünfte Mann
Versorgungsbezüge
1.515,00 €
Rente
133,27 €
Zusammen
1.648,27 €
Belastungen
Darlehen Auto
-260,00 €
L.-Bausparkasse
-360,00 €
B.-Bausparkasse
0,00 €
KV Kind R.
0,00 €
KV Kind D.
0,00 €
eigene Krankenversicherung
-232,74 €
gesamt
-852,74 €
bleiben
795,53 €
4. …
Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
Legt man die oben dargestellte Parameter zugrunde, schätzt den Steuerabzug der Rente derart, dass 110,00 € verbleiben, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch, wie die folgende Berechnung zeigt.
Versorgungsbezüge (ungekürzt)
2.145,36 €
Darlehen Auto
-260,00 €
L.-Bausparkasse
-360,00 €
eigene Krankenversicherung
-232,74 €
bleiben
1.292,62 €
Einkünfte Frau
Erwerbseinkünfte
650,00 €
Pauschale(5%)
-32,50 €
bereinigtes Erwerbseinkommen
617,50 €
Wohnwert
400,00 €
bereinigtes Gesamteinkommen
1.017,50 €
Ehegattenunterhalt
Einkommen Mann
1.292,62 €
Erwerbseinkommen Frau
617,50 €
Erwerbseinkommen Frau nach Abzug Berufsbonus
529,29 €
sonstige Einkünfte Frau
400,00 €
Zusammen (alle Einkünfte) Frau
929,29 €
Differenz der beiderseitigen Einkünfte
363,33 €
1/2 hiervon
181,67 €
Leistungsfähigkeit Mann
Einkommen Mann
1.292,62 €
eheangemessener Selbstbehalt
1.200,00 €
leistungsfähig in Höhe von
92,62 €
Leistungsfähigkeit Mann nach Versorgungsausgl.
Einkommen Mann
1.292,62 €
Versorgungsausgleich zu Lasten des Mannes
(Differenz der Einkommen vor und
nach Versorgungsausgleich)
-630,36 €
Versorgungsausgleich zugunsten des Mannes
110,00 €
Saldo
-520,36 €
bleiben als Einkommen des Mannes
772,26 €
92,62 €
Summe Einkommen des Mannes
864,88 €
Selbstbehalt
1.200,00 €
Rest (für Unterhalt leistungsfähig)
0,00 €
Selbst wenn man die Hausannuität beim Antragsteller in dieser Rechnung nur zur Hälfte berücksichtigte, wozu es keinen Anlass gibt, ergäbe sich rechnerisch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von nur 15,43 €, der wegen Geringfügigkeit nicht zugesprochen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs.1 FamFG i.V.m. § 113 Abs.1 FamFG, § 97 Abs.1 ZPO.