Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 08.07.2015 – 7 UF 244/15
ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0708.7UF244.15.0A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller verlangt im Verfahren 21 F 19/14 AG Bad Sobernheim die Abänderung von Jugendamtsurkunden, die er in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts zugunsten seiner beiden Töchter am 3.2.2009 errichtet hat.
… ab der Volljährigkeit der Tochter K. bzw. ab 1.8.2013 begehrt er die Abänderung der für sie errichteten Urkunde unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote der Mutter …
Im hier vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Mutter auf Auskunft über ihr Einkommen betreffend die Jahre 2010 bis 2012 in Anspruch genommen. …
II.
…
Für den Zeitraum bis einschließlich 31.7.2013 während der Minderjährigkeit beider Kinder kommt es nach dem Abänderungsantrag nicht auf eine Mithaftung der Mutter an, sondern stellt der Antragsteller allein auf seine fehlende Leistungsfähigkeit ab, sodass auch kein auf § 242 BGB beruhender Auskunftsanspruch besteht. Im Abänderungsverfahren ist die Mithaftung der Mutter erst ab der Volljährigkeit der Tochter K. geltend gemacht.
Das Jahr 2012 spielt für die Mithaftung der Mutter (ab 1.8.2013) im Abänderungsverfahren allenfalls für das laufende Jahr 2015 noch eine Rolle.
Für zurückliegende Zeiträume kommt es auf das tatsächliche Einkommen im jeweiligen Steuerjahr und nicht auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre an; derzeit bedarf es der Feststellung des Durchschnittseinkommens aus selbständiger Tätigkeit nur noch für das Jahr 2015. Das Jahr 2012 hilft allerdings für die Berechnung des für 2015 zugrunde zu legenden Einkommens alleine nicht weiter. Auskunft für die Jahre 2013 und 2014 hat der Antragsteller nicht verlangt.
Verfahrenskostenhilfe kann aber nicht bewilligt werden, wenn nicht die zur Durchsetzung eines Rechts erforderliche Auskunft verlangt wird, weil der Auskunftsanspruch nur zu einem bestimmten Zweck, nämlich der Berechnung von Unterhaltsverpflichtungen besteht. Ein Auskunftsverlangen in getrennten Prozessen ist mutwillig.
Für die Zeit ab Volljährigkeit obliegt es im Übrigen der Darlegungs- und Beweislast der Volljährigen, ihre Unterhaltsberechtigung und den Mithaftungsanteil der Mutter darzustellen, worauf das Amtsgericht hinzuwirken hat.