Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 22.07.2015 – 7 UF 377/15
ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0722.7UF377.15.0A
Tenor
1. Der Antrag des Antragsgegners, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, wird abgewiesen.
2. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. bewilligt.
Gründe
I.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragsgegners bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht dem Antragsgegner den Umgang mit seinem minderjährigen Sohn O. auf Dauer versagt.
Ein mit dem Wohl des Kindes zu vereinbarender Umgang mit dem Vater ist derzeit und auf nicht absehbare Zeit in der Zukunft nicht möglich.
Aufgrund der Geschehnisse in der Vergangenheit - und der Inhaftierung des Antragsgegners, der am 27.05.2015 (erneut) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt worden ist - könnte ein Umgang nur begleitet stattfinden. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass eine neutrale Person aus einer der für solche Fälle bestehenden öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen bereit wäre, diese Umgangsbegleitung zu leisten, nachdem der Antragsgegner am 15.01.2015 bei einem gemeinsamen Beratungsgespräch in den Räumen des Kinderschutzbundes in B. nicht nur die Kindesmutter, sondern auch die bis dahin für die Umgangsbegleitung zuständige Mitarbeiterin des örtlichen Kinderschutzbundes und die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes über mehrere Stunden der Freiheit beraubt, mit (mitgebrachten) Kabelbindern gefesselt und mit einer (mitgebrachten) Waffe (auch wenn diese sich später als Schreckschusspistole herausstellte) bedroht hatte. Weder aus der Familie der Kindesmutter noch aus der Familie des Kindesvaters stehen Personen zur Verfügung, da die Familien heillos zerstritten sind, gegenseitiges Misstrauen besteht und die Familie der Kindesmutter den Kindesvater und seine Familie ebenso ablehnt, wie die Familie des Kindesvaters die Kindesmutter und deren Familie ablehnt, so dass aus den Familien eine Begleitperson ebenfalls nicht gestellt werden kann.
Unabhängig davon hat der Vater durch sein vorangegangenes Verhalten gezeigt, dass kein Vertrauen in ihn gesetzt werden kann, dass es während eines Umgangs nicht dem Wohl des Kindes zuwider handelt und das Kind der Kindesmutter entzieht oder es gar misshandelt. Auch wenn letzteres bisher nicht vorgekommen ist, ist hiermit doch ernsthaft zu rechnen, da der Antragsgegner von seiner gesamten Grundhaltung her äußerst aggressiv und gewaltbereit ist. Dies zeigen zum einen seine vielfachen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung in der Vergangenheit, darunter eine im Jahr 2004 erfolgte Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und zum anderen sein - offensichtlich geplantes und entsprechend vorbereitetes - Verhalten am 15.01.2015, das am 27.05.2015 zu seiner Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten geführt hat. Die Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des Antragsgegners besteht danach seit Jahren und bis heute unverändert fort. Ein Training gegen (häusliche) Gewalt hat der Antragsgegner nie absolviert; lediglich ein Beratungsgespräch hat er in der Vergangenheit wahrgenommen. Es kann deshalb nach dem derzeitigen Sachstand nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass sich die Gewalt nicht auch gegen den gemeinsamen Sohn richten könnte, wenn dieser sich bei einem Umgang nicht so verhält, wie es sich der Antragsgegner wünscht. Hiervon könnten ihm - nach den Erfahrungen der Vergangenheit - auch eventuelle Begleitpersonen nicht abhalten.
Zudem hat das Kind den Vorfall vom 15.01.2015 mitbekommen, wenn es auch bei der eigentlichen Geiselnahme nicht zugegen war. Es musste aber aufgrund der Geschehnisse in Obhut genommen und vorübergehend bei ihm fremden Menschen untergebracht werden; zudem hat er die Auswirkungen der Gewalt des Vaters auf seine Mutter (körperliche Verletzungen, psychische Folgen) hautnah miterlebt. Auch wenn die Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn in der Vergangenheit durchweg positiv verlaufen sein mögen, ist die Lage nach der erfolgten Bedrohung der Mutter mit all ihren Auswirkungen mit der früheren Situation nicht mehr vergleichbar. Das Kind hat erlebt, dass sein Vater eine Gefahr für seine Hauptbezugsperson - und andere Menschen - darstellt; ein unbefangener Umgang des Kindes mit dem Vater ist vor diesem Hintergrund nicht mehr möglich.
II.
Der Antragstellerin war Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung zu bewilligen, da sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in Lage ist, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen.