Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 02.11.2015 – 2 Ws 610/15
ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1102.2WS610.15.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils der 2. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch hierdurch der Nebenklägerin entstandene notwendige Auslagen zu tragen.
Die Sache wird an die 2. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz zur Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I.
Die 2. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz hat durch Urteil vom 15. Juni 2015 die (am 2. Verhandlungstag auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vgl. Protokollband Bl. 9) Berufung des inzwischen 26 Jahre alten Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Mayen vom 19. Dezember 2014, durch das er wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war (Bl. 555 ff. d.A.), mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist (Protokollband Bl. 21, Bl. 821 ff. d.A.). Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin wurden ihm auferlegt.
Gegen das in seiner und der Anwesenheit seiner Verteidiger zu 1. und 2. verkündete Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers zu 3. am Tag der Urteilsverkündung Revision (Bl. 816 f. d.A.) und durch Schriftsatz seines Verteidigers zu 1. sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt (Bl. 815 d.A.). Das Rechtsmittel hat er mit Verteidigerschriftsätzen vom 24. Juli 2015 und 11. August 2015 näher begründet (Bl. 836 f., 842 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 hat er ferner hilfsweise beantragt, „die … Eingabe als Gehörsrüge gem. § 33a StPO einer Sachbehandlung zur Abwendung einer Verfassungsbeschwerde zuzuführen“. Der Verteidiger hält das Rechtsmittel für zulässig und erstrebt die Anwendung des § 74 JGG, weil der Angeklagte die Kosten nicht aus eigenen Mitteln begleichen könne und die Kostenauferlegung deshalb erzieherisch kontraproduktiv sei.
Nachdem das schriftliche Urteil seinen drei Verteidigern am 9., 15. und 17. Juli 2015 zugestellt worden war (Bl. 819, 834 f., 841 d.A.), verwarf die 2. große Strafkammer - Jugendkammer I - des Landgerichts Koblenz durch Beschluss vom 18. August 2015 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil im Anschluss an die Urteilszustellung keine Revisionsbegründung eingegangen war, und legte dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auf (Bl. 844 f. d.A.). Für die Anwendung des § 74 JGG sah die Jugendkammer auch insoweit keinen Anlass. Der Beschluss wurde dem Verteidiger zu 3. am 28. August 2015 zugestellt (Bl. 846, 850 d.A.). Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 hat der Vorsitzende der Jugendkammer die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Berufungsurteil getroffene Kostenentscheidung übersandt.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.
Nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung nicht statthaft ist. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, da der Angeklagte nach § 55 Abs. 2 JGG gegen das auf seine zulässige Berufung ergangene Berufungsurteil selbst kein Rechtsmittel mehr einlegen kann. In dieser Fallkonstellation kann der Angeklagte dementsprechend nach der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Koblenz, Beschlüsse 1 Ws 947/03 vom 14.01.2004, 1 Ws 661/04 vom 28.10.2004, 2 Ws 552/07 vom 06.11.2007, 2 Ws 546/10 vom 26.11.2010, 1 Ws 621/12 vom 08.08.2012; OLG Hamm RPfl 1999, 291; NStZ-RR 2014, 96 = NStZ 2014, 410 L mit abl. Anm. Eisenberg; NStZ 2014, 412; OLG Düsseldorf MDR 1990, 178; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 191; OLG Köln, Beschluss 2 Ws 680/07 vom 17.12.2007, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 464 Rn. 17; Gieg in KK, StPO, 7. Aufl. § 464 Rn. 8; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Aufl. § 55 Rn. 96; für die Zeit bereits vor der Neufassung des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO vgl. OLG Koblenz MDR 1978, 595; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 522; OLG Frankfurt bei Böhm NStZ 1982, 416; a.A. Eisenberg a.a.O.; Eisenberg, JGG, 17. Aufl., § 55 Rn. 72) auch die im Berufungsurteil getroffene Kostenentscheidung nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifen.
Die Gegenmeinung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des gemäß § 2 Abs. 2 JGG anwendbaren § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO. Zutreffend hat bereits das Oberlandesgericht Hamm (Rpfleger 1999, 291; NStZ-RR 2014, 96) darauf hingewiesen, dass der Gegenmeinung auch die Begründung zum Gesetzentwurf der am 1. April 1987 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift (vgl. BT-Drucksache 10/1313 S. 40) entgegensteht, in der ausdrücklich unter Einschluss des § 55 Abs. 2 JGG die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung von der Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung abhängig gemacht worden ist. Auch die Ziele des Jugendstrafrechts erfordern keine dem eindeutigen Wortlaut widersprechende Auslegung der Vorschrift (OLG Hamm a.a.O.).
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 74 JGG, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen. Der Angeklagte hat keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung. Er war nie berufstätig. Die Kostenbelastung kann deshalb nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug einen Neuanfang erschweren (BGHR JGG § 74 Ablehnung 1). Andererseits war den Interessen der zur Tatzeit sechs und sieben Jahre alten Nebenklägerin Rechnung zu tragen (BGHR JGG § 74 Kosten 3).
2. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat die Jugendkammer in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (§ 33a StPO).