Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 21.03.2016 – 12 U 1036/15
ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0321.12U1036.15.0A
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 03.09.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.544,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.09.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist ganz überwiegend erfolgreich.
Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 10.544,28 € aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger den Ersatz derjenigen Kosten, die nach den Ausführungen des Sachverständigen ...[A] in seinem Gutachten vom 09.03.2015 bei der Durchführung der sogenannten „großen Reparaturmethode“ anfallen werden. Anders als das Landgericht sieht der Senat in diesem Begehren des Klägers keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet, bei mehreren möglichen Arten der Naturalrestitution die wirtschaftlich vernünftigste zu wählen (BGH in NJW 2006, 989; BGH in NJW 2007, 1674). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die kostengünstigere Methode mit Unzulänglichkeiten behaftet ist (OLG Hamm in BauR 1995, 571; Staudinger-Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 182). Wie bereits in der Verfügung des Senats vom 04.02.2016 ausgeführt, wäre die Durchführung der sogenannten „kleinen Reparaturmethode“ mit solchen (nicht hinzunehmenden) Unzulänglichkeiten verbunden. Der Kläger hat in der Klageschrift substantiiert und nachvollziehbar dargetan, dass er in den Neubau der Halle im Jahre 2013 (entspricht „Unfalljahr“) einen Betrag von 200.000,00 € investiert hat. Der hohe Betrag habe sich dadurch ergeben, dass er neben der Funktionalität auch auf die Optik der Halle gesteigerten Wert gelegt habe. Die Halle habe vor allem auch zu Präsentationszwecken, dies bezogen auf die Kunden des Weingutes und auf die Gäste des Gästehauses, dienen sollen. Dieser von dem Kläger angeführte hohe optische Wert der Halle wird eindrucksvoll durch die in der Gerichtsakte befindlichen Lichtbilder dokumentiert. Die Anbringung eines vorher nicht vorhandenen Eckprofils (“kleine Reparaturmethode“) würde nach der Überzeugung des Senats unweigerlich dazu führen, dass sich der optische Charakter der Halle nachteilig verändern würde. Insbesondere wäre die Einheitlichkeit der Bauweise der Fassade durch die Anbringung eines vorher nicht vorhandenen Eckprofils durchbrochen. Gerade angesichts der von dem Kläger getätigten hohen Investitionen ist der Senat daher der Überzeugung, dass auch ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Klägers (BGH in NJW 2012, 50; BGH in NJW 2015, 1298) die Durchführung der „großen Reparaturmethode“ für zweckmäßig und notwendig halten würde. Der Sachverständige ...[A] hat in seinem Gutachten vom 09.03.2015 die mit der Durchführung der „großen Reparaturmethode“ verbundenen Kosten auf 15.563,48 € (netto) beziffert. Die Parteien sind dem nicht entgegen getreten. Angesichts von Beklagtenseite bereits geleisteter Zahlungen in einer Gesamthöhe von 5.019,20 € war dem Kläger somit der Differenzbetrag in Höhe von 10.544,28 € zuzuerkennen.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
Klageabweisung musste hingegen bezüglich des mit der Berufung verfolgten Feststellungsantrags erfolgen. Ein drohender weiterer Schaden ist weder von Klägerseite substantiiert dargetan worden, noch ansonsten für den Senat ersichtlich. Bezüglich der bei der Durchführung der Reparatur anfallenden Umsatzsteuer haben die Beklagten auf die Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug verwiesen. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegen getreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.544,28 € festgesetzt.