Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 22.03.2016 – 7 WF 217/16
ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0322.7WF217.16.0A
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Bad Sobernheim vom 23.06.2015 abgeändert und der Wert auch für den Vergleich auf 3.000 € festgesetzt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Eltern des am ...01.2006 geborenen Sohnes L.; die elterliche Sorge steht beiden Beteiligten gemeinsam zu.
Mit Antrag vom 27.02.2015 begehrte die Antragstellerin im vorliegenden Hauptsacheverfahren (21 F 79/15 AG Bad Sobernheim) die Übertragung der Teilbereiche „Gesundheitsfürsorge“ und „schulische Belange“ auf sich allein. Mit Antrag vom 16.04.2015 begehrte sie außerdem im Wege der einstweiligen Anordnung (21 F 133/15 AG Bad Sobernheim), ihr wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem Klinikum I., betreffend den Sohn L., zu erteilen. Mit Beschluss vom 17.04.2015 (21 F 133/15) hat das Amtsgericht - über diesen Antrag hinausgehend - das Recht der Gesundheitsfürsorge für L. einstweilen auf die Antragstellerin übertragen. Der Antragsgegner hat nach Zustellung dieses Beschlusses Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 in der Hauptsache (21 F 79/15) haben die Beteiligten folgende Vereinbarung geschlossen:
„Der Antragsgegner verpflichtet sich, der Antragstellerin eine Vollmacht zu erteilen für den Teilbereich der Gesundheitsfürsorge für den gemeinsamen Sohn L. ...
Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bad Sobernheim im Verfahren 21 F 133/15 sich erledigt hat.
Es soll wieder beiden Parteien das Recht der Gesundheitsfürsorge für das gemeinsame Kind L. ... zustehen.
...“
Anschließend hat das Amtsgericht über die Kosten des Hauptsacheverfahrens entschieden.
Unmittelbar danach wurde das einstweilige Anordnungsverfahren (21 F 133/15) aufgerufen. Dort ist der Beschluss vom 17.04.2015 aufgehoben worden, „da die beiden Parteien darüber einig sind, dass das Recht der Gesundheitsfürsorge wieder gemeinsam ausgeübt werden soll“; sodann traf das Amtsgericht auch hier eine Entscheidung über die Kosten.
Der Gegenstandswert wurde im Hauptsacheverfahren auf 3.000 € und im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 1.500 € festgesetzt. Für beide Verfahren wurde beiden Beteiligten jeweils Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Mit Beschluss vom 23.06.2015 hat das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren den Verfahrenswert für den Mehrvergleich auf 6.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 14.10.2015 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Staatskasse, die die Meinung vertritt, ein Vergleichsmehrwert sei nicht gegeben.
II.
Die von der Bezirksrevisorin im Namen der Staatskasse eingelegte Beschwerde ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da die Staatskasse bei einer zu hohen Wertfestsetzung beiden im Verfahren im Wege der Verfahrenskostenhilfe nach § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwälten zu viel vergüten müsste. Der Beschwerdewert von 200 € ist überschritten.
Das Rechtsmittel ist auch begründet; der Gegenstandswert für den Vergleich ist nicht höher als der Wert der Hauptsache.
Unstreitig ist im Grundsatz davon auszugehen, dass dann, wenn die Beteiligten eine Einigung erzielt haben, in die die Gegenstände zweier Verfahren einbezogen sind, (nur) eine Einigungsgebühr entsteht, die aus dem zusammengerechneten Gegenstandswert beider Verfahren berechnet wird (vgl. etwa Feskorn in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, D. Anwaltsvergütung Rn. 86, zitiert nach juris). Ob dies auch gilt, wenn die Einigung sowohl die Hauptsache als auch ein ebenfalls anhängiges paralleles Anordnungsverfahren umfasst, ist umstritten (nur Hauptsachewert: z.B. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Anhang II Rn. 44, 45; OLG Hamm, Rpfleger 2009, 53; wohl ebenso Saarländisches OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1973; zusammengerechneter Wert: z.B. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., VV 1000 Rn. 21 „Arrest, einstweilige Verfügung“; OLG Düsseldorf, JurBüro 2005, 310).
Der Senat schließt sich der ersten Meinung an. Wenn in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl ein Hauptsacheverfahren als auch ein parallel laufendes Eilverfahren anhängig sind und in der mündlichen Verhandlung eine endgültige Einigung getroffen wird, so fällt grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren eine Einigungsgebühr an. Denn die Beteiligten einigen sich tatsächlich nicht zum Eilanspruch; das einstweilige Anordnungsverfahren erledigt sich vielmehr ohne weiteres durch die Einigung in der Hauptsache von selbst, da mit dieser Einigung eine anderweitige Regelung i.S.d. § 56 FamFG getroffen worden ist, die die gesetzliche Folge nach sich zieht, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt.
Der Vergleich vom 21.05.2015 enthält keine darüber hinaus gehenden Vereinbarungen. Denn die Beteiligten haben in die in der Hauptsache getroffene Vereinbarung mit dem Inhalt, dass die Gesundheitsfürsorge (wieder) beiden Eltern gemeinsam zustehen soll, in Bezug auf das parallel laufende Eilverfahren lediglich aufgenommen, dass sie sich darüber einig seien, dass sich der Beschluss des Amtsgerichts im Verfahren 21 F 133/15 (einstweilige Anordnung) erledigt habe. Dieser Teil der Vereinbarung hat lediglich deklaratorischen Charakter und gibt die sich aus § 56 FamFG ergebende Rechtsfolge wieder, ohne einen eigenen Regelungsgehalt zu haben. Der ausdrücklichen Aufhebung des Beschlusses vom 17.04.2015 im Eilverfahren hätte es deshalb auch nicht mehr bedurft, vielmehr hätte ein Beschluss nach § 56 Abs. 3 S. 1 FamFG ausgereicht. Über die Kosten hat das Amtsgericht in beiden Verfahren von Amts wegen entschieden, diese waren (anders als in OLG Düsseldorf a.a.O.) nicht Gegenstand des Vergleichs.
Der Wert des Vergleichs ist damit identisch mit dem Wert der Hauptsache und mit 3.000 € festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.