Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 24.06.2016 – 14 W 323/16
ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0624.14W323.16.0A
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.06.2016 gegen den Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 13.05.2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 3.294,81 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2015 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 25%, die Beklagte 75%.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.788,03 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin erhob am 31.12.2012 gegen die Beklagte und den am 21.05.2013 verstorbenen … unbedingte Klage verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag. Darauf bestellte sich der jetzige Bevollmächtigte der Beklagten für beide Beklagten am 29.01.2013 und nahm zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung. Der Klägerin wurde mit Beschluss des Landgerichtes Mainz am 29.04.2013 zunächst die begehrte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage versagt. Nachdem die Klägerin mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde weiter vorgetragen hatte, wurde ihr am 07.07.2013 im Wege der Abhilfe Prozesskostenhilfe gewährt, die Klage dann am 09.07.2013 formell zugestellt.
Alleinerbin nach dem Beklagten zu 2) ist die Klägerin. Der Verstorbene hatte am 18.11.2009 einen Vorschuss auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr von 2.146,50 € netto an den Bevollmächtigten der Beklagten gezahlt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom12.02.2015 hat die Beklagte u.a. die Festsetzung einer 0,3 Erhöhungsgebühr von 429,30 € netto beantragt, zugleich unter Berufung auf § 15a Abs. 2 RVG auf eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr verzichtet. Dagegen wendet sich die Klägerin. Der Beklagte zu 2) sei noch vor der Zustellung der Klage verstorben, weshalb keine Erhöhungsgebühr angefallen sei. Im Übrigen sei die gezahlte Geschäftsgebühr anzurechnen.
Das Landgericht hat die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten mit dem angefochtenen Beschluss antragsgemäß auf 4.571,98 € festgesetzt und die Einwände der Klägerin zurückgewiesen. Die Erhöhungsgebühr sei schon vor dem Tod des ehemaligen Beklagten zu 2) entstanden. Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG lägen nicht vor, so dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht in Betracht komme.
Gegen den ihr am 04.06.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin unter Weiterverfolgung ihrer Einwendungen mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 16.06.2016. Die Erhöhungsgebühr sei in der Person der Beklagten nach § 7 Abs. 2 RVG gar nicht entstanden, im übrigen auf das Prozesskostenhilfeverfahren beschränkt gewesen. Die Voraussetzungen der Anrechnung lägen vor.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat einen teilweisen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Erhöhungsgebühr als entstanden und erstattungsfähig angesehen. Übersehen hat es, dass die Voraussetzungen des § 15a RVG mit dem Erbfall in der Person der Klägerin vorliegen und eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr rechtfertigen.
1.
Vertritt der Rechtsanwalt gerichtlich in derselben Angelegenheit mehrere Personen, so erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG für jede weitere Person um eine 0,3-Gebühr nach Nr. 1008 VVRVG. Die Erhöhungsgebühr fällt damit im gleichen Zeitpunkt an, wie die Verfahrensgebühr. Nach Vorbem. 3 Abs. 2 VVRVG fällt die Verfahrensgebühr für das gesamte Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information an und damit spätestens mit der Entgegenahme der Klageschrift nebst Prozesskostenhilfeantrag und der hierauf bezogenen Informationsbeschaffung. Aus den Darlegungen des Bevollmächtigten der Beklagten, die anwaltlich versichert sind (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO) ergibt sich, dass dieser einen unbedingten Auftrag zur Rechtsverteidigung hatte, der nicht auf die Vertretung im Prozesskostenhilfeverfahren beschränkt war. Deshalb ist die Verfahrensgebühr mit der Erhöhungsgebühr im Januar 2013 und damit vor dem Erbfall entstanden. Wegen der generalisierenden und typisierenden Charakters der Gebühr kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Mehraufwand entstanden ist (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 1008 Rn. 41). Ebenso bleibt unerheblich, dass der Beklagte zu 2) vorzeitig aus dem Verfahren ausgeschieden ist (BGH MDR 1994, 414; Gerold/Schmidt a.a.O. Rn. 51; Beck-OK/Seltmann, § 7 RVG Rn. 1).
Die so entstandene Erhöhungsgebühr ist auch erstattungsfähig. Die Beklagten waren nicht gehalten, den Auftrag auf eine Vertretung im PKH-Verfahren zu beschränken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine unbedingte Klage erhoben wird, die Klage mithin anhängig, wenn auch mangels Zustellung noch nicht rechtshängig ist. Es ist dann zweckmäßig und erforderlich, die Rechtsverteidigung auf das Klageverfahren auszurichten.
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, die Beklagte habe die Erhöhungsgebühr gar nicht zu tragen. Auch nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 RVG schuldet die Beklagte ihrem Bevollmächtigten die Erhöhungsgebühr. Mehrere Auftraggeber sind insoweit Gesamtschuldner (Gerold-Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 1 Rn. 113; AnwK-RVG/Volpert-Schneider, 7. Aufl., § 1 Rn. 14). Der Innenausgleich zwischen der Beklagten und der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers ist nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens.
2.
Ein Dritter kann sich nach § 15a RVG auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrengebühr nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Der erste der drei Ausnahmetatbestände ist verwirklicht.
Das Landgericht sieht zutreffend, dass die Klägerin aus dem Blickwinkel des Mandatsverhältnisses Dritte ist. Aufgrund des offensichtlichen Interessenkonfliktes ist das Mandatsverhältnis des Erblassers trotz ihrer Alleinerbenstellung (§ 1922 BGB) nicht fortgesetzt worden. Das macht auch keine der Parteien geltend. Auch wurde die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren nicht tituliert, noch wird sie im selben Verfahren geltend gemacht. Im weiteren lässt das Landgericht den Erbfall und die Erbenstellung der Klägerin aber völlig außer Betracht.
Das Landgericht übersieht, dass durch den Erbfall und die unstreitige Alleinerbenstellung der Klägerin nach dem Beklagten zu 2) die ebenso unstreitige Zahlung des Beklagten zu 2) im Jahre 2009 auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr als Leistung der Klägerin zu behandeln ist. Als Alleinerbin tritt sie nach § 1922 BGB vollumfänglich in die Stellung des Erblassers ein. Das ist auch sachgerecht. Die Zahlung des Erblassers hat den Nachlass in dieser Höhe geschmälert. Ohne die Zahlung des Erblassers an seinen Bevollmächtigten, wäre er Betrag im Nachlass verblieben und damit der Klägerin zugeflossen. Sie ist deshalb so zu behandeln, als habe sie die Leistung selbst erbracht (§ 1922 BGB). Diese Sicht steht im Einklang mit Sinn und Zweck des § 15a RVG, dem Rechtsanwalt nicht mehr zufließen zu lassen, als ihm am Ende tatsächlich zusteht. Da er hinsichtlich der Geschäftsgebühr bereits befriedigt ist, hat er nur noch die Verfahrensgebühr nebst Erhöhungsgebühr zu beanspruchen.
3.
Danach ergibt sich für die Kostenfestsetzung folgende Berechnung:
Gegenstandswert: 124.314,00 €
Gesamt netto
2.768,75 €
Zuzüglich 19% Umsatzsteuer
nach Nr. 7008 VVRVG
526,06 €
Festzusetzender Betrag damit
3.294,81 €
1,3-Verfahrensgebühr
nach Nr. 3100 VVRVG
1.860,30 €
abzüglich der hälftigen Geschäftsgebühr
nach Nr. 2300 VVRVG
1.073,25 €
zuzüglich 0,3-Erhöhungsbeühr
nach Nr. 1008 VV RVG
429,30 €
Gegenstandswert: 90.714,89 €
1,2-Terminsgebühr
nach Nr. 3104 VVRVG
1.532,40 €
Post- und Telekommunikationspauschale
nach Nr. 7002 VVRVG
20,00 €
Der Kostenfestsetzungsbeschluss war entsprechend zu ändern. Die Beklagte wurde im Kostenfestsetzungsverfahren gehört und hat zu beiden Einwendungen Stellung genommen. Eine weitere Anhörung war daher nicht angezeigt.