Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 14.11.2016 – 13 UF 530/16
ECLI:DE:OLGKOBL:2016:1114.13UF530.16.0A
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 31.08.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren und in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 31.08.2016 auch für das Verfahren erster Instanz auf 1.000 festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aufgrund des im Scheidungsverfahren durchgeführten Versorgungsausgleichs erhält der Antragsteller seit April 2016 eine zunächst um 866,61 €/mtl. (brutto) und sodann korrigiert auf 758,59 €/mtl. (brutto) gekürzte Beamtenversorgung. Die Antragsgegnerin kann aus den im Rahmen des Versorgungsausgleichs erhaltenen Versorgungsanrechten des Antragstellers noch keine Leistungen beziehen.
Mit am 03.05.2016 eingegangenem Antrag hat der Antragsteller die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgung um den von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalt beantragt. Im Rahmen eines am 16.11.2011 geschlossenen notariellen Ehevertrags hatten sich die vormaligen Ehegatten verpflichtet, als nachehelichen Unterhalt den jeweils anderen an der Hälfte ihres jeweiligen bereinigten Nettoeinkommens zu beteiligen.
Das Familiengericht hat in der vorgenannten Vereinbarung eine vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch abweichende Regelung gesehen und daher die Kürzung des Versorgungsausgleichs ab dem 01.06.2016 nur in Höhe von 333 €/mtl. (brutto) ausgesetzt. Dies entspreche der fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht des Antragstellers ohne versorgungsausgleichsbedingter Kürzung seiner Versorgung.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde und macht geltend, dass bei der Ermittlung ihres Unterhaltsanspruchs die Versorgungsbezüge des Antragstellers ohne Steuerabzug zugrunde zu legen seien. Denn aufgrund von Freibeträgen und dem möglichen steuerlichen Realsplitting träfen den Antragsteller im Ergebnis keine Steuern. Der Antragsteller und dessen Versorgungsträger treten der Beschwerde entgegen; sie erachten es als zutreffend, dass das Familiengericht allein das tatsächliche Nettoeinkommen des Antragstellers zugrunde gelegt hat.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und aus sonst zulässige Beschwerde der gemäß §§ 59 FamFG, 34 Abs. 2 VersAusglG beschwerdeberechtigten Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Senat entscheidet wie mit Verfügung vom 26.10.2016 angekündigt gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Anhörung, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.
2.
Die Entscheidung des Familiengerichts ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
a)
Zunächst zutreffend hat das Familiengericht die Kürzung gemäß 34 Abs. 3 VersAusglG erst ab dem 01.06.2016 ausgesetzt.
b)
Wie die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der laufenden Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Unterhaltsschuldners zu erfolgen hat, regelt sodann § 33 Abs. 3 VersAusglG.
Dieser ordnet in seinem ersten Halbsatz eine gegenüber dem bisherigen Recht (§§ 5 und 6 VAHRG) differenzierte Rechtsfolge an. Danach ist die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person nur in Höhe des gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen - ggfls. fiktiven - gesetzlichen Unterhaltsanspruchs auszusetzen. Die Aussetzung der Kürzung hat darüber hinaus mit dem Bruttobetrag der Rente/Versorgung zu erfolgen, da auch beim Wertausgleich der Versorgungsanrechte anlässlich der Scheidung von Bruttobeträgen ausgegangen wird. Dass sich aus dem Abzug der Steuer und eventueller Sozialabgaben ein geringerer Zahlungsbetrag ergibt, ist insoweit ebenso hinzunehmen wie sich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des aus dem Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Unterhaltsschuldners nicht (zwingend) entsprechend der Höhe der Aussetzung der Kürzung erhöht.
Dies soll an einem Beispiel verdeutlicht werden (vgl. BT-Dr. 16/10144, S. 72; weitere Beispiele siehe Borth Versorgungsausgleich 8. Auflage 2014 Rn. 1097 ff.):
Die ausgleichspflichtige Person müsste nach Rentenbezug ohne Kürzung bei einer eigenen Versorgung von 2.750 € und bereinigten Einkünften der ausgleichsberechtigten Person von 1.600 € einen Unterhalt in Höhe von 575 € [(2.750 € - 1.600 €) × 1/2] zahlen. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs reduziert sich die Versorgung auf nunmehr 2.000 €, beispielsweise durch Teilung eines eigenen Anrechts für die ausgleichpflichtige Person in Höhe von 900 € und Erwerb eines Anrechts von der ausgleichsberechtigten Person von 150 €. Nach der nun angeordneten Rechtsfolge ist o.g. Unterhaltsbetrag von der vollen Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person abzuziehen. Das Gericht würde hier also die Kürzung infolge des Versorgungsausgleichs um 575 € (brutto) aussetzen, so dass die ausgleichspflichtige Person dann eine laufende Versorgung von 2.575 € (brutto) hätte (2 750 € - 325 € [900 € - 575 €] + 150 €). In der Folge könnte sie von diesem Betrag Unterhalt zahlen, also letztlich (2.575 € - 1.600 €) × 1/2 = 487,50 €.
Ebensowenig muss der nach §§ 33, 34 VersAusglG ausgewiesene Anpassungsbetrag (Aussetzung der Kürzung) mit demjenigen Betrag übereinstimmen, der sich nach Durchführung der Anpassung (Anpassung der Kürzung) als höhere Renten-/Versorgungszahlung für den aus dem Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Unterhaltsschuldner ergibt. Ursache hierfür ist beispielsweise der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen. Dass sich danach aus dem Abzug der Steuer und eventueller Sozialabgaben ein Fehlbetrag zur tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung ergibt, ist nach Auffassung des Gesetzgebers hinzunehmen (vgl. BT-Dr. 16/10144, S. 72 und OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1116 sowie OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1061).
Die vorgenannten Ausführungen zeigen den formalisierten Charakter, welchem die Anpassung wegen Unterhalt nach §§ 33 f. VersAusglG unterliegt. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, mit der Beschwerde den nach § 33 VersAusglG maßgeblichen Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung zukünftiger Steuererstattungen zu ermitteln. Vielmehr ist auch im Rahmen der nach § 33 VersAusglG durchzuführenden Unterhaltsberechnung das im Unterhalt übliche IN-Prinzip (statt: FÜR-Prinzip) heranzuziehen.
Gemessen daran hat das Familiengericht seiner Entscheidung bei der Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht des Antragstellers allein dessen - von seinem Versorgungsträger mitgeteiltes - Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Denn dass der Antragsteller es unterhaltsrechtlich vorwerfbar - nur dann können fiktive Einkünfte angesetzt werden - verabsäumt hat, in der Vergangenheit Steuererstattungen zu realisieren, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Sollte sich das Einkommen des Antragstellers zukünftig - z.B. durch Steuererstattungen wegen Durchführung des begrenzten Realsplittings - erhöhen, kann dies allenfalls im Wege eines Abänderungsverfahrens nach § 34 VersAusglG wegen einer damit eintretenden Änderung (Erhöhung) des fiktiven Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden. Ein solches Abänderungsverfahren ist hinzunehmen und kann z.B. auch schon durch eine Erhöhung des dem Antragsteller unterhaltsrechtlich zu belassenden Selbstbehalts erforderlich werden.
Gegen die Richtigkeit des vom Versorgungsträger des Antragstellers mitgeteilten Nettoeinkommens mit und ohne Kürzung der Versorgung (Bl. 21 d.A.) bestehen keine Bedenken - durchgreifende Einwände wurden auch hiergegen nicht erhoben. Ebenso unstreitig - in diesem Verfahren - und mit der Beschwerde ebenfalls nicht angegriffen ist, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ohne die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung von dessen Versorgung einen (gesetzlichen) nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 332,40 € (Nettoversorgungsbezüge von 1.743,62 € abzgl. Krankenversicherung von 211,22 € = 1.532,40 €, davon 1/2 = 766,20 €, jedoch wird der Unterhalt begrenzt durch den eheangemessenen Selbstbehalt von 1.200 €, so dass letztlich fiktiver Unterhaltsanspruch von 332,40 € verbleibt) hat.
Zutreffend hat das Familiengericht die Kürzung der Beamtenversorgung des Antragstellers daher in Höhe von 333 € ausgesetzt.
3.
Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 84 FamFG, 40, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. (vgl. zum Streitstand OLG Hamm FamRZ 2015, 954 mit Anm. Thiel AGS 2015, 138), 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG. Vorliegend ist ein Versorgungsanrecht betroffen. Das dreifache Nettoeinkommen der Beteiligten betrug bei Antragseingang weniger als 10.000 €, so dass es beim Mindestverfahrenswert zu verbleiben hat.