Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 21.03.2017 – 14 W 113/17

ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0321.14W113.17.0A

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Tenor

1. Die Beschwerde des Sachverständigen gegen die Festsetzung seiner Vergütung im Beschluss des Landgerichtes Trier vom 06.02.2017 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen für das Ausgangs- wie das Ergänzungsgutachten durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführliche Begründung des Beschlusses Bezug genommen werden, die sich der Senat zu Eigen macht. Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:

1.

2

Der Beschwerdeführer übersieht, dass mit der Vergütung nach § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG auch die „üblichen Gemeinkosten“ abgegolten sind. Es ist also nicht so, dass sein mit dem erstmaligen Ausdruck des Gutachtens verbundener Aufwand nicht honoriert wird. Vielmehr ist der Aufwendungsersatz Teil der Vergütung. Unter die abgegoltenen üblichen Gemeinkosten fällt die gesamte Herstellung der Erstausfertigung des Gutachtens, sofern nicht eine gesonderte Kostenerstattung in Satz 2 vorgesehen ist.

3

Eine Kopie setzt darüber hinaus schon nach dem Wortlaut voraus, dass es sich um eine Abschrift des Originals handelt. Da die elektronische Erstellung des Gutachtens weder dem Leitbild des Gesetzes noch dem Auftrag (schriftliches Gutachten) entspricht, ist entgegen der Auffassung des Sachverständigen das elektronische Dokument kein „Original“.

4

Aus den zitierten Literaturstellen ergibt sich im Übrigen nichts anders. Hartmann (Kostengesetze, 47. Aufl. 2017) führt unter der zitierten Rz. 15 zu § 12 etwa ausdrücklich aus, dass die Vergütung „die Dokumentenpauschale für das Erstexemplar des Gutachtens“ mit umfasst. Nur für die weiteren Exemplare gelte § 7 Abs. 2 JVEG.

2.

5

Der Sachverständige übersieht weiter, dass § 7 JVEG die Herstellung von Kopien in derselben Angelegenheit betreffen. Auch wenn der Sachverständige ein Ausgangs- und ein Ergänzungsgutachten erstellt hat, geschah dies innerhalb ein und derselben Angelegenheit.

3.

6

Der Beschwerdeführer übersieht letztlich, dass die Honorargruppe sich nach der zu erbringenden Leistung und nicht nach seiner grundsätzlichen Qualifikation, d.h. danach, welche Fragen er beantworten könnte, bestimmt. Entscheidend ist, welchem Sachgebiet die konkret zu beantwortende Beweisfrage zuzuordnen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen danach an dem tatsächlichen Inhalt der im Beweisbeschluss vom 11.02.2016 aufgeworfenen Frage vorbei. Es sollte der Aufwand für die Wiederherstellung einer bereits einmal vorhandenen Außenwerbung ermittelt werden. Der Entwurf des Werbemotivs war schon vorhanden. Es musste nicht erneut entworfen werden.

4.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.