Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 05.02.2019 – 4 U 635/18

ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0205.4U635.18.00

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 20.04.2018, Az. 6 O 173/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer durch die Beklagte als Betreiberin des …[A]-Hospitals in …[Z] gegenüber der Klägerin als dort tätiger Beleghebamme ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Beleghebammenvertrags.

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Mit Schreiben vom 05.07.2017 (GA 5) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis außerordentlich zum 31.08.2017, vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Vorausgegangen war die Kündigung des einzig noch in der geburtshilflichen Abteilung des Krankenhauses verbliebenen Belegarztes, Dr. ...[B], der seine Tätigkeit zum 31.08.2017 einstellte. Dieser hatte der Beklagten seine Entscheidung mit E-Mail Schreiben vom 10.06.2017 mitgeteilt.

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Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die seitens der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam sei.

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Zur Begründung hat sie erstinstanzlich unter anderem die Auffassung vertreten,

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dass der Belegarzt seine Tätigkeit eingestellt habe, stelle keinen wichtigen Grund für eine Kündigung des Beleghebammenvertrags dar. Auch sei der Belegarzt zu der seinerseitigen Kündigung des Belegarztvertrags nicht berechtigt gewesen. Diese Kündigung erweise sich zudem aus formalen Gründen als unwirksam.

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Die Beklagte hat ihr Klageabweisungsbegehren unter anderem darauf gestützt, dass ihrer Auffassung nach die Klage als Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses der Klägerin bereits unzulässig sei. In der Sache hat sie darauf hingewiesen, dass aufgrund der Entscheidung des einzig verbliebenen Belegarztes, seine Tätigkeit in der geburtshilflichen Abteilung zum Monatsende August 2017 einzustellen, eine Fortführung der Geburtshilfeabteilung in dem Krankenhaus rein faktisch nicht mehr möglich gewesen sei, da hierfür - unstreitig - zwingend ein entsprechender Belegarzt erforderlich sei. Der Belegarzt sei auch berechtigt gewesen, seine Tätigkeit in der Abteilung einzustellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten sowie der Antragstellung im Wortlaut wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

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Die Kammer hat die Klage abgewiesen.

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Sie hat das Feststellungsbegehren für zulässig, in der Sache aber für unbegründet erachtet. Die außerordentliche Kündigung des Beleghebammenvertrags sei unter formellen wie materiellen Aspekten wirksam.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Darüber hinaus nimmt der Senat Bezug auf das landgerichtliche Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen der Kammer.

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Dieses Urteil greift die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung an, mit der sie ihr Feststellungsbegehren unverändert weiter verfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiderseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts könnte es nach derzeitiger vorläufiger Bewertung durch den Senat aber bereits am für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse mangeln. Ist statt der Feststellungsklage die Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 256 Rn. 7 f. m.w.N.).

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Zutreffend hat die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass, sofern der Fortbestand eines Vertragsverhältnisses infrage steht, die Frage des Fortbestandes über die Frage des durch die vorzeitige Vertragsbeendigung möglicherweise entstandenen Schadens hinausgehe. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass allein die Frage der Wirksamkeit der Kündigung als vorzeitiger Kündigung aus wichtigem Grund zwischen den Parteien im Streit steht. Die Klägerin nimmt hingegen die hilfsweise durch die Kündigung eingetretene ordentliche Beendigung des Vertragsverhältnisses zum nächst möglichen Zeitpunkt, nach Auffassung der Klägerin zum 31.03.2018, ausdrücklich hin. Damit steht in der vorliegenden Konstellation gerade nicht der Fortbestand des Vertragsverhältnisses als solcher, sondern nur die Frage der vorzeitigen Beendigung zum Monatsende August 2017 im Streit. Damit liegt zugleich kein Fall eines noch in der weiteren Entwicklung begriffenen Schadens vor.

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Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin vorträgt, den ihr entstandenen Schaden deshalb nur schwer beziffern zu können, weil es hierfür einer internen Aufteilung des entgangenen Gewinns zwischen den an dem vormaligen Hebammenteam beteiligten Hebammen bedürfe. Dabei ist

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allerdings zu berücksichtigen, dass der Vorrang der Leistungsklage nicht bereits deshalb entfällt, weil die Bemessung des bereits entstandenen Schadens schwierige Prognosen oder die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen erfordert (wie vor).

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Selbst wenn man aber im Hinblick darauf, dass nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin die interne Aufteilung des entgangenen Gewinns zwischen den Hebammen jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch ausstand, mit der Kammer von einem hinreichenden Feststellungsinteresse und damit von der Zulässigkeit der Klage ausgeht, führt dies letztlich zu keinem anderen Ergebnis.

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Zutreffend hat die Kammer der Klage nämlich auch in der Sache den Erfolg versagt.

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Auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils kann zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit zunächst Bezug genommen werden.

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Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung greifen offensichtlich nicht durch.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht die sich aus dem Beleghebammenvertrag ergebenden Pflichten der Beklagten nicht verkannt. Insbesondere verpflichtet der Vertrag die Beklagte nicht, im Sinne einer Bestands- und Beschäftigungsgarantie das Beleghebammensystem auch dann weiter zu betreiben, wenn die hierfür zwingend erforderlichen weiteren Voraussetzungen, insbesondere die Tätigkeit von Belegärzten in diesem Bereich, nicht mehr gegeben sind.

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Nach der Regelung in § 3 des Beleghebammenvertrags stehen der Beleghebamme zur sachgemäßen Durchführung ihrer Tätigkeit die entsprechenden Räumlichkeiten der geburtshilflichen Abteilung sowie die weitere technische Infrastruktur des Krankenhauses zur Verfügung. Nach § 2 Abs. 3 des Vertrags hat die Hebamme den jeweils diensthabenden Arzt der geburtshilflichen Abteilung über jeden Zugang zu informieren und zu jeder Geburt/Fehlgeburt beizuziehen. Auch die weitere Ausgestaltung der Tätigkeit der Hebamme belegt deutlich, dass ihre Tätigkeit aufs Engste mit der bestehenden Einsatzbereitschaft eines Belegarztes verbunden ist und dies die Grundvoraussetzung für die Tätigkeit der Beleghebamme in der Einrichtung der Beklagten darstellt. Damit ist jedoch allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die Tätigkeit als Beleghebamme in dem Krankenhaus der Beklagten überhaupt ausgeübt werden kann, näher geregelt. Weder explizit noch seinem Sinn nach lassen sich dem Vertrag jedoch Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte sich hätte verpflichten wollen, einen zeitlich unbegrenzten Fortbestand des Belegarztsystems im Bereich der Geburtshilfe ihres Hauses zu garantieren. Gerade die vorliegende Fallkonstellation zeigt zudem eindrucksvoll, dass eine solche Garantie von der Beklagten faktisch auch nicht umgesetzt werden könnte.

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Vor diesem Hintergrund stellt, wie die Kammer zutreffend herausgearbeitet hat, die fehlende Verfügbarkeit eines Belegarztes nach dem Weggang des einzig bis dahin verbliebenen Belegarztes einen wichtigen Grund für eine berechtigte außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 03.11.2017 - 12 U 1486/16).

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Die Schließung der geburtshilflichen Abteilung im Krankenhaus der Beklagten stellt sich vorliegend auch nicht als eigene, autonom von der Klägerin als Krankenhausbetreiberin beschlossene unternehmerische Maßnahme dar, sondern war nach dem Weggang des letzten Belegarztes einer von außen herbeigeführten Personalnotlage im ärztlichen Bereich geschuldet (vgl. OLG Koblenz, aaO). Darüber hinaus ist nichts dazu vorgebracht oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte den Weggang der Belegärzte vorsätzlich und willentlich veranlasst oder sonst in ihr zurechenbare Weise begünstigt hätte. Vielmehr ist es unstreitig, dass sie sich auch gegenüber dem letzten Belegarzt, Herrn Dr. ...[B], noch aktiv um eine Fortsetzung der Zusammenarbeit bemüht hatte.

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Der Einwand der Klägerin, die Kündigung des Belegarztvertrags durch Herrn Dr. ...[B] mit E-Mail-Schreiben vom 10.06.2017 erweise sich aus formalen Gründen als unwirksam, greift unter mehreren Gesichtspunkten nicht durch.

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Es erscheint bereits fraglich, inwieweit sich die Klägerin als Dritte überhaupt auf eine vermeintliche Verletzung des im Belegarztvertrag zwischen Dr. ...[B] und der Beklagten statuierten Formerfordernisses berufen kann. Diese Frage kann vorliegend aber dahinstehen.

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Zwar sieht der Belegarztvertrag unter § 10 Ziff. 4 vor, dass seine Kündigung der Schriftform bedürfe. Da es sich insoweit jedoch nicht um ein gesetzliches, sondern um ein gewillkürtes Schriftformerfordernis handelt, ist die Frage der Formwahrung am Maßstab des § 127 BGB zu messen.

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Die Parteien können zunächst frei vereinbaren, ob die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts von der Beachtung der Form abhängig sein soll, ob sie dem Schriftformerfordernis mithin konstitutive oder lediglich deklaratorische Bedeutung zumessen wollen (vgl. MüKo/BGB-Einsele, 8. Auflage 2018, § 127 RN. 4 m.w.N.). Zwar wird im Zweifelsfall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte regelmäßig von konstitutiver Bedeutung der Regelung auszugehen sein (wie vor). Vorliegend erachten jedoch ersichtlich beide Vertragsparteien des Belegarztvertrags die per E-Mail ausgesprochene Kündigung als wirksam, sodass davon auszugehen ist, dass sie auch übereinstimmend von einer lediglich deklaratorischen Bedeutung des Schriftformerfordernisses in dem Belegarztvertrag ausgehen.

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Darüber hinaus genügt nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB bei durch Rechtsgeschäft bestimmter schriftlicher Form, soweit, wie hier, ein anderer Wille nicht anzunehmen ist (s.o.), ohnehin die telekommunikative Übermittlung, damit insbesondere auch die Übermittlung per E-Mail (MüKo-Einsel, a.a.O., Rn 10 m.w.N.).

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Zur sachlichen Berechtigung des Belegarztes, den Vertrag seinerseits zu kündigen, kann es erneut bei dem Verweis auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen landgerichtlichen Urteils

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verbleiben. Der Belegarztvertrag sah als Grundlage für die Tätigkeit als Belegarzt im Krankenhaus der Beklagten insbesondere eine Tätigkeit innerhalb eines Teams von Belegärzten vor. Ein solches war unstreitig sukzessive weggebrochen und zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr vorhanden. Dies wird auch nicht dadurch relativiert, dass, wie die Klägerin nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals behauptet, ggf. noch für einige Zeit eine individuelle Vertretung durch externe Ärzte möglich gewesen wäre. Im Übrigen dürfte es im Rahmen der dann gebotenen Interessenabwägung der Beklagten auch nicht zuzumuten sein, den letzten verbliebenen Belegarzt allein im Interesse der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den Beleghebammen mit juristischen Mitteln zu zwingen, seine Tätigkeit in der Geburtshilfe entgegen seiner mit nachvollziehbarer Begründung getroffenen Entscheidung fortzusetzen. Einer solchen „erzwungenen“ weiteren Zusammenarbeit würde die gerade bei der Tätigkeit des Arztes unerlässliche Vertrauensbasis von vorneherein fehlen. Zum anderen würde ein derartiges Vorgehen die Möglichkeiten der Beklagten, in der Zukunft weitere Belegärzte für eine Tätigkeit in ihrem Haus zu gewinnen, in nicht hinnehmbarer Weise konterkarieren.

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Die Wirksamkeit der der Klägerin gegenüber ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung scheitert schließlich auch nicht an einer Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

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Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass in § 8 Abs. 2 des Beleghebammenvertrags eine analoge Anwendung des § 626 BGB vorgesehen und diese Vorschrift damit grundsätzlich einschlägig ist. Die Regelung des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach die Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann, gilt grundsätzlich für alle Dienstverhältnisse und für alle Arten der fristlosen Kündigung. Allerdings ist diese Regelung seit Einführung von § 314 Abs. 3 BGB nur auf Verträge anwendbar, die direkt § 626 BGB unterfallen (vgl. MüKo/BGB-Henssler, 7. Auflage 2016, § 626 Rn. 287 m.w.N.). Die Frage, ob vor diesem Hintergrund der Anwendungsbereich des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund des pauschalen Verweises auf § 626 BGB in dem Vertrag überhaupt eröffnet ist, bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Klärung.

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Zum einen hat sich die Beklagte auch nach der Kündigungserklärung durch Herrn Dr. ...[B] unstreitig noch weiter um eine Fortsetzung des Belegarztsystems bemüht, sodass der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn nicht der Zugang der E-Mail vom 10.06.2017 ist, sondern erheblich danach liegen dürfte. Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung lagen nämlich erst vor, nachdem endgültig feststand, dass eine Verlängerung des Belegarztvertrags und eine Fortführung des Systems nicht mehr in Betracht kam. Solange noch die Hoffnung bestand, dass der Arzt seinen Entschluss revidieren oder noch ein Nachfolger gefunden werden könnte, hätte auch die Klägerin einer fristlosen Aufhebung des Vertragsverhältnisses mit dem berechtigten Einwand entgegentreten können, dass die den Kündigungsanlass begründen Umstände noch nicht feststünden und damit eine Kündigung nicht gerechtfertigt sei (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Keinesfalls soll der Kündigungsberechtigte durch die Fristvorgabe zu einer übereilten Kündigung verleitet werden. Demnach beginnt die Frist erst mit vollständiger Kenntnis des Berechtigten von

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allen für den Kündigungsausspruch relevanten Tatsachen. Der zur Kündigung Berechtigte muss sich sicher sein können, dass er in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess die Wirksamkeitsvoraussetzungen auch darlegen und beweisen kann (Henssler, aaO, Rn. 287 m.w.N.). Die Frage, zu welchem Zeitpunkt genau hier diese umfassende Kenntnis (erst) anzunehmen ist, bedarf vorliegend aber ebenfalls keiner abschließenden Festlegung.

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Zutreffend hat nämlich die Kammer gesehen, dass es sich bei dem Umstand, dass der einzig verbliebene Belegarzt seine Tätigkeit eingestellt hat und ein Nachfolger nicht gefunden werden konnte mit der Folge, dass die geburtshilfliche Abteilung in dem Krankenhaus geschlossen werden musste, um einen Dauertatbestand handelt, bei dem die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor Beendigung des zur Kündigung berechtigen Zustandes zu laufen beginnt. Auf die Gründe des angegriffenen Urteils einschließlich der einschlägigen Rechtsprechungsnachweise ist auch insoweit erneut Bezug zu nehmen.

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Der die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung des Beleghebammenvertrags berechtigende Grund liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein oder auch nur vorrangig in der Kündigung des Belegarztvertrags durch Herrn Dr. ...[B], sondern vielmehr in dem (andauernden) Umstand, dass ein Nachfolger nicht gefunden werden konnte und das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe im Krankenhaus der Beklagten mangels Belegärzten bis heute nicht fortgeführt werden kann.

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Soweit die Klägerin schließlich meint, für den Beleghebammenvertrag komme ein Abstellen auf den Dauerzustand in Anlehnung an das Arbeitsrecht aufgrund der Besonderheiten des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses nicht in Betracht, beachtet sie nicht, dass damit dann zugleich ein Vertrag anzunehmen wäre, bei dem aufgrund seiner Verschiedenartigkeit zu den üblicherweise und unmittelbar dem Regelungsregime des § 626 BGB unterfallenden Dauerschuldverhältnissen die Regelung des § 626 Abs. 2 BGB a priori nicht (mehr) einschlägig wäre (s.o.).

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Da die Berufung aus den aufgezeigten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 24.112,66 € festzusetzen.

Beschluss

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In dem Rechtsstreit

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….

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hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Dicke, die Richterin am Oberlandesgericht Zimmermann und den Richter am Oberlandesgericht Häger am 05.02.2019 beschlossen:

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1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

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2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

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3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.113,00 € festgesetzt.