Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 21.02.2019 – 2 Ws 672/18 Vollz
ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0221.2WS672.18VOLLZ.00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 1. Oktober 2018 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2018 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. Am 6. August 2018 stellte er den Antrag, wegen der hohen Temperaturen eine Kleinstklimaanlage in seinen Haftraum einbringen zu dürfen. Dies lehnte die Antragstellerin am 7. August 2018 mit der Begründung ab, eine solche Maßnahme sei medizinisch nicht indiziert. Seinen auf Aufhebung dieses Bescheids und Verpflichtung zur Neubescheidung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit dem im Tenor genannten Beschluss als unbegründet verworfen. Sie hat die ablehnende Entscheidung am Maßstab des § 72 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG überprüft und ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe das Begehren ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass es aus medizinischer Sicht nicht geboten sei, dem Antragsteller das Einbringen eines solchen Gerätes zu genehmigen.
Gegen die ihm 10. Oktober 2018 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 25. Oktober 2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das Ministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 21. November 2018 Stellung genommen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, und zwar auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, da es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Klärungsbedürftig ist hier die in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch nicht entschiedene Frage, welchem rechtlichen Maßstab das Einbringen einer Kleinstklimaanlage in den Haftraum eines Strafgefangenen unterworfen ist.
Der Senat sieht das Begehren des Antragstellers nicht als erledigt an, obwohl die Hitzewelle des Sommers 2018 vorüber ist und nunmehr jahreszeitübliche Temperaturen herrschen. Dem Antragsteller geht es bei lebensnaher Auslegung seines Begehrens darum, in seinem Haftraum jederzeit eine Kleinstklimaanlage vorhalten zu können, um sie bei heißen Außentemperaturen einsetzen zu können.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Antragsgegnerin und der ihn bestätigenden Entscheidung der Strafvollstreck-ungskammer. Der Antragsteller ist durch die Ablehnung der begehrten Maßnahme in seinen Rechten verletzt (§ 109 Abs. 2 StVollzG).
Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Strafvollstreckungskammer haben den auf Einbringung einer Kleinstklimaanlage in den Haftraum gerichteten Antrag ausschließlich am Maßstab des § 72 Abs. 1 LJVollzG gemessen, weil sie davon ausgehen, dass es sich bei einer solchen Anlage um ein medizinisches Hilfsmittel im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 LJVollzG handelt, für dessen Einbringen es einer medizinischen Indikation bedarf.
Dies ist unzutreffend und verkürzt das Antragsbegehren.
1.
Medizinische Hilfsmittel sind solche, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (vgl. § 33 Abs. 1 S. 2 SGB V).
Dies trifft auf sog. Mini-, mobile oder Kleinstklimaanlagen nicht zu. Bei ihnen handelt es sich um elektronische Geräte, die den durch Verdunstung entstehenden natürlichen Kühlungseffekt nachbilden, indem sie die Innenluft eines Raumes befeuchten. Sie sind nicht nur für kranke Menschen, sondern auch für die Verbesserung des Wohlbefindens Gesunder gedacht. Der Senat tritt deshalb der auch von dem Ministerium der Justiz vertretenen Auffassung bei, dass es sich bei solchen Geräten nicht um medizinische Hilfsmittel, sondern um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt.
Ob und in welchem Umfang Strafgefangene Gegenstände in ihren Haftraum einbringen dürfen, richtet sich in Rheinland-Pfalz nach Abschnitt 9 des Landesjustizvollzugsgesetzes (LJVollzG). Nach § 54 Abs. 1 LJVollzG dürfen Gegenstände durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist (§ 54 Abs. 1 S. 2 LJVollzG). Gemäß § 56 LJVollzG dürfen die Gefangenen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Dies gilt nicht für Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraums, gefährden oder bei den Strafgefangenen und den Jugendstrafgefangenen die Erreichung des Vollzugsziels gefährden (§ 56 S. 2 LJVollzG). Für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt genügt eine abstrakte Gefahr, um ein Einbringungs- oder Besitzrecht auszuschließen. Dies bedeutet, dass die Missbrauchsgefahr nicht in der Person des Antragstellers liegen oder von ihm ausgehen muss; die Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit allgemein zum Missbrauch ge-eignet ist. Hierzu hat die Vollzugbehörde eine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen; ihr steht insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum auf der Tatbestandsseite (Beurteilungsspielraum) zu (vgl. KG Berlin NStZ 2019, 50).
2.
Diesen Beurteilungsmaßstab haben sowohl die Antragsgegnerin als auch die Strafvollstreckungskammer verkannt. Dies findet auch keine Rechtfertigung darin, dass der Antragsteller sein Ausgangsbegehren ursprünglich an die medizinische Abteilung gerichtet hat, denn die Antragsgegnerin hätte bei lebensnaher Betrachtung und Auslegung erkennen können und müssen, dass es dem Antragsteller nicht um Erlangung eines medizinischen Hilfsmittels, sondern um Einbringen eines Gebrauchsgegenstands des täglichen Lebens geht. Dies lässt die Antragsgegnerin auch erkennen, soweit sie in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2018 ausgeführt hat, dass über das Fehlen der erforderlichen medizinischen Indikation hinaus die Regelungen der §§ 54 bis 56 LJVollzG „zu beachten“ seien.
Dass die genannten Vorschriften beachtet worden sind, lässt die ablehnende Entscheidung allerdings nicht erkennen. Die Antragsgegnerin hat daher von dem ihr zustehenden Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 115 Abs. 5 StVollzG).
Da der Senat sein Ermessen nicht an dasjenige der Antragsgegnerin setzen kann, ist diese zu verpflichten, den Antragssteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 S. 3 StVollzG).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StPO iVm. § 467 StPO.