Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 04.03.2022 – 12 U 1858/21
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivikammer des Landgerichts Koblenz vom 20.09.2021, Aktenzeichen 1 O 38/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4 000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 19.01.2022 Bezug genommen, an welchem der Senat auch nach erneuter Beratung der Sache umfassend festhält. Die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 21.02.2022 gibt zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass.
Auch unter Berücksichtigung des dortigen Vorbringens verbleibt es bei der Feststellung des Senats, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz des Schadens zusteht, der ihr am 01.06.2020 auf der Bundesautobahn A... im Bereich einer Baustelle in Höhe der ...brücke ... durch ein dort auf die Motorhaube ihres Fahrzeugs herabfallendes Verkehrsschild entstanden ist. Das beklagte Land haftet nicht aus der hier allein in Betracht kommenden Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht.
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, nicht nur der öffentlichen Hand, im Verkehr Rücksicht auf die Rechtsgüter anderer zu nehmen und vor allem Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Sie beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Gefährdungsquelle für Rechtsgüter anderer schafft, die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen hat. Verstößt er gegen diese Schutzpflicht, ist er wegen des daraus resultierenden deliktischen Verhaltens schadensersatzpflichtig. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind hierbei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend zur Schadensverhinderung hält (grundlegend vgl. BGH MDR 1973, 252 ff).
Der Inhalt, der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich zum einen nach den berechtigten Sicherungserwartungen des Verkehrs (Vertrauensschutz, legitime Erwartungen des regulären Nutzers) und andererseits nach der wirtschaftlichen (finanziellen, organisatorischen und personellen) Zumutbarkeit für den Sicherungsverpflichteten.
Gemessen an diesen Grundsätzen stellte der den Schaden der Klägerin verursachende Zustand des Unfallortes (von der Möglichkeit abgesehen, dass ein unmittelbar vor der Klägerin fahrender Lkw das Verkehrsschild getroffen und auf das Fahrzeug der Klägerin geschleudert haben könnte), nämlich die fehlende Standsicherheit/nicht hinreichend fester Sitz des dort aufgestellten Verkehrsschildes in der vorhandenen Arretierungseinrichtung im Zeitpunkt des Schadensereignisses, vorliegend einen objektiv verkehrswidrigen Zustand im Sinne einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle dar, sodass die Beklagte hier nach den Grundsätzen der ihr obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes Sorge zu tragen hatte. Bei Zugrundelegung des vorstehend allgemein beschriebenen, im Folgenden - unter Berücksichtigung der Handlungsweise des in Delegation mit der Überprüfung beauftragten „Drittunternehmens“ - noch näher zu konkretisierenden Sicherungs- und Haftungsmaßstabs ist der Beklagte jedoch seiner Verantwortung hinreichend nachgekommen, objektiv abhilfebedürftige Gefahrenlagen zu beseitigen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es u.a. zu den originären Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast zählt, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für eine dauerhaft standsichere Aufstellung aller von ihm oder dem mit der Durchführung der Aufgaben vertrauten Fremdunternehmen in den Verkehrsraum eingebrachten Verkehrszeichen zu sorgen, da andernfalls die Gefahr von Sach- und auch Personenschäden u.U. erheblichen Ausmaßes droht. Dass das Verkehrsschild vorliegend gegen das Fahrzeug der Klägerin fallen konnte, war jedoch nicht Folge einer mangelhaften Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten durch den Beklagten und ist daher nicht geeignet, einen Haftungsanspruch gegen diesen zu begründen. Soweit in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, dass bei Vorliegen eines objektiv verkehrswidrigen Zustandes - wie hier - die dem Verkehrssicherungspflichtigen anzulastende Verletzung der äußeren Sorgfalt eine Verletzung der inneren Sorgfalt zumindest indiziert (OLG Hamm BeckRS 1999, 17098 - unter Hinweis auf BGH NJW 1986, 2758), und hierbei auch die aus § 836 BGB herzuleitende Verschuldensvermutung zum Zuge kommt (vgl. hierzu insgesamt OLG Köln, NJW 1991, 33 f), steht aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Senats fest, dass dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen eine hinreichende Sicherheitskontrolle seitens des Beklagten bzw. der für diesen tätig geworden Unternehmen vorausgegangen war, unabhängig von der im Folgenden noch zu erörternden Problematik, inwieweit es für die Haftungsfrage betreffend den Beklagten überhaupt auf die konkrete Pflichterfüllung durch die Firma ...[C] GmbH und Co. KG im Vorfeld des Unfallgeschehens ankommt.
Bei der Bestimmung des den Beklagten treffenden Pflichtenkreises durfte insoweit die Tatsache nicht außer Acht bleiben, dass der Beklagte die Firma ...[C] GmbH und Co. KG mit der Einrichtung, Überwachung und Sicherung der Baustelle beauftragt hatte. Zwar ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht schon dadurch von sämtlichen ihn treffenden Obliegenheiten entbunden, dass er diese auf Dritte delegiert. Im Ansatz zu Recht geht daher auch die Klägerin davon aus, dass bei dem ursprünglich Sicherungspflichtigen, mithin bei dem Beklagten, eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht verbleibt, die darin besteht, den beauftragten Übernehmer und dessen vertragliche Pflichterfüllung zu kontrollieren und zu überwachen. (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 823 Rdn. 52 m. w. N.). Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen haben sich mithin auf Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt.
Intensität und Umfang dieser auf die Kontroll- und Überwachungspflicht verengten Verkehrssicherung sind in Abhängigkeit vom Einzelfall zu beurteilen. Einerseits ist zu fordern, dass sich der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige durch stichprobenartige Kontrollen ein Bild davon macht, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden, andererseits dürfen die Anforderungen an die Kontrollen nicht überspannt werden, denn damit würden die bezweckten Entlastungswirkungen der Übertragung konterkariert werden. Dem kann die Klägerin auch nicht, wie jedenfalls inzident mit Schriftsatz vom 06.08.2021 geschehen, dadurch entgegentreten, dass sie geltend macht, durch das Entfallen des Verweisungsprivilegs nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB sei sie vorliegend daran gehindert die Firma ...[C] GmbH und Co. KG als delegiertes Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Dieses von der Klägerin angeführte rechtliche Argument kann letztlich nicht dazu führen, dass das beklagte Land gehindert wäre, seine Pflichten in dem vorstehend erläuterten Umfang auf Dritte zu delegieren oder dass hier jedenfalls bei einer entsprechenden Übertragung die dadurch eintretende „Haftungsverengung“ obsolet wäre und der ursprünglich bestehende Pflichtenkreis im ursprünglichen Umfang aufrechterhalten bliebe.
Der somit bei dem Beklagten verbliebene, ausschließlich auf die Überwachungs- und Kontrollpflicht beschränkten (Rest-)Verkehrssicherungspflicht ist dieser in hinreichendem Maße nachgekommen. Dem Beklagten fällt insoweit eine schuldhafte, für den eingetretenen Schaden ursächliche Verletzung seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht nicht zur Last.
Mit Blick auf die auf den Einzelfall bezogene Frage nach dem Umfang und der Intensität dieses den Beklagten weiterhin treffenden Pflichtenkreises konnte es der Senat dahinstehen lassen, über welchen Zeitraum die Baustelle mit der dortigen Beschilderung im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Unfallgeschehens am 01.06.2020 bereits bestand und inwieweit die mit der unmittelbaren Unterhaltung der Baustelle beauftragte Firma ...[C] GmbH und Co. KG sich bereits zuvor als zuverlässige Auftragnehmerin erwiesen hatte, sodass selbst die auf gelegentliche Kontrollfahrten beschränkte Überwachung gegebenenfalls als ausreichend hätte angesehen werden können. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte auch ohne solche feststellbaren, seine verbliebenen Pflichten minimierenden äußeren Umstände und/oder subjektiven Besonderheiten in der Person des Übernehmers seiner verbliebenen Verpflichtung hinreichend nachgekommen ist, dies in besonderer Weise vor dem Hintergrund, dass schon nicht feststellbar ist, dass die Firma ...[C] GmbH und Co. KG die von ihr übernommenen Sicherungspflichten nicht hinreichend erfüllt hätte, sodass eine fehlende oder nicht ausreichende Kontrolle seitens des Beklagten überhaupt hätte ursächlich werden können für den eingetretenen Schaden.
Nach § 529 Abs. 1 Hs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Bewertung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH NJW 2014, 2719; BGH NJW 2004, 1876). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Nicht ausreichend ist demgegenüber der bloße Wunsch des Berufungsführers, das Berufungsgericht möge Aussagen abweichend vom Erstgericht verstehen und würdigen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 529 Rn. 7). Ein die Neubewertung des Sachverhalts rechtfertigender Fehler des Landgerichts bei der Würdigung der erhobenen Beweise ist nicht dargetan, aber auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung durch die Einzelrichterin ist umfassend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt nicht gegen Denk,- Naturoder Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats in der Sache zutreffend. Die Vorderrichterin hat in nicht zu beanstandender Weise umfassend und in allen Details, sowohl hinsichtlich des Kerngehalts als auch mit Blick auf das Randgeschehen die Aussagen der Zeugen ...[A] und ...[B] im Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz gewürdigt und auf ihre Vereinbarkeit mit den vorgerichtlich geschilderten Begebenheiten überprüft. Sie ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass den Anforderungen an die ordnungsgemäße Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht vorliegend hinreichend Rechnung getragen wurde. Auf die zutreffenden Ausführungen der Einzelrichterin in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich verwiesen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass grundsätzlich eine visuelle Kontrolle der Verkehrsschilder genügt. Rüttelproben sind nur dann erforderlich, wenn die visuelle Kontrolle Hinweise auf vorhandene Schäden erbringt. Dies würde ansonsten die Grenzen des dem Verkehrssicherungspflichtigen Zumutbaren sprengen, insbesondere im Rahmen einer Überwachung des primär Zuständigen und einer Sichtkontrolle hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung durch diesen.
Auch wenn nicht verkannt werden darf, dass die die Verkehrssicherheit überprüfende Person bei ihren Fahrten neben den Schäden an Verkehrszeichen auch ihre Pflichten als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht vernachlässigen darf, wurde der den Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflicht durch die seitens der Zeugen ...[A] und ...[B] geschilderten Vorkehrungen hinreichend Rechnung getragen. Die ordnungsgemäße Ausrichtung des in einen Metallrahmen eingelassenen Schildes von nicht ganz unbedeutender Größe war auch bei einer visuellen Überprüfung, die der Zeuge ...[A] vor den Pfingsttagen am 29.05.2020, und damit in - bezogen auf die auf die Überwachungs- und Kontrollpflicht verbliebene reduzierte Verkehrssicherungspflicht - hinsichtlich des zeitlichen Rhythmus nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hatte, erkennbar. Ob das Herabfallen des Schildes, wie von dem Zeugen ...[B] in lediglich spekulativer Weise angedeutet, auf einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Lkw, mit einem sonstigen Fahrzeug oder durch die herrschenden Windverhältnisse hervorgerufen worden war, kann im Ergebnis dahinstehen; jedenfalls beruhte der „objektiv verkehrswidrige Zustand“ nicht etwa auf Umständen wie Rostfraß an tragenden Teilen, die sich als Folge einer langanhaltenden, dauerhaften korrosiven Einwirkung darstellen würden und somit geeignet wären, auf ein eher dilatorisches Prüfungskonzept schließen zu lassen. Vielmehr hat der Zeuge ...[B] im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung klar und unmissverständlich bekundet, dass das „Gestell“ noch ordnungsgemäß aufgestellt gewesen sei und das streitgegenständliche Verkehrsschild, das lediglich aus dem Rahmen gefallen und an den Ecken beschädigt gewesen sei (was somit auch für eine kollisionsbedingte Instabilität sprechen könnte), im Wesentlichen unbeschädigt am Fahrbahnrand gelegen habe und ohne weiteres wieder in den Metallrahmen habe eingesetzt werden können.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang Bedenken hinsichtlich der generellen konstruktiven Gestaltung der Rahmenbefestigung erhebt, vermag sie auch mit dieser Argumentation nicht durchzudringen. Ob und gegebenenfalls aufgrund welcher (technischen) Überlegungen die Rahmenkonstruktion so gewählt wurde, dass die Verkehrsschilder von unten in diese hineingeschoben werden, ob dies aus Sicherheitsüberlegungen heraus entschieden wurde, um größere Schäden bei einer nach Aussagen der Zeugen ...[A] und ...[B] nicht selten vorkommenden Kollision mit diesen Schildern zu vermeiden oder die Handhabbarkeit oder sonstige Gründe den entscheidenden Faktor darstellten, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Der für die Verkehrssicherungspflicht Verantwortliche ist zwar gehalten, eine sichere, nicht jedoch verpflichtet, die sicherste und - damit gegebenenfalls verbundene teuerste und unpraktikabelste - zur Schadensabwendung geeignete Maßnahme zu treffen. Dass die Befestigungskonstruktion indes generell nicht geeignet wäre, der allgemein auf die Verkehrsschilder einwirkenden Windlast und sonstigen natürlichen Witterungseinflüssen standzuhalten, kann hier aber in keiner Weise festgestellt werden.
Nach allem ist eine belastbare Beweislage für ein schadensursächliches Verhalten des Beklagten bzw. der von ihm für die Überwachung der Verkehrssicherheit eingesetzten Unternehmen, auf das sich die Überwachungs- und Kontrollpflicht des Beklagten ausschließlich erstreckte, nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Entgegen der ausdrücklichen Anregung der Klägerin war die Revision nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung hier einen Einzelfall betrifft mit den individuell zu bewertenden spezifischen tatsächlichen Merkmalen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts und der Senat in rechtlicher Hinsicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.