Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 17.10.2022 – 13 WF 604/22
Orientierungssatz
1. Mit einer Gegenvorstellung kann nicht das Ziel verfolgt werden, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung nach § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829) oder nach einer Sachprüfung ergangene Endendscheidungen des Gerichts abzuändern, ohne dass hierfür ein gesetzlich vorgegebenes Verfahren existiert bzw. beschritten wird. Hingegen kann mit der Gegenvorstellung das Ziel verfolgt werden, das Fachgericht zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung zu veranlassen, soweit es hierzu nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung befugt ist.(Rn.4)
2. Letzteres ist bei im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren ergangenen unanfechtbaren Verfahrenskostenhilfebeschlüssen anerkannt. Denn diese erwachsen nicht in materieller Rechtskraft, so dass während des laufenden Verfahrens, für welches Verfahrenskostenhilfe begehrt wird, auch jederzeit ein neuer Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt werden darf.(Rn.5)
3. Davon unterscheidet sich das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren, dem - regelmäßig - kein laufendes Verfahren, für welches Verfahrenskostenhilfe begehrt wird, zugrunde liegt, so dass nach erfolgter Aufhebung der gewährten Verfahrenskostenhilfe deren erneute Beantragung grundsätzlich ausscheidet. Dieser Unterschied im Vergleich zum Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren gebietet es, jedenfalls eine auf neu vorgebrachte Tatsachen oder neu eingereichte Unterlagen gestützte Gegenvorstellung nach bestandskräftiger Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht als zulässig zu erachten.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend AG Linz, 15. Juli 2022, 9 F 9/14
Tenor
1. Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin bleibt es bei dem Senatsbeschluss vom 15.09.2022.
Gründe
I.
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 15.09.2022 hat der Senat die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Aufhebung der erstinstanzlich gewährten Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, das Familiengericht habe in seinem Aufhebungsbeschluss vom 15.07.2022 zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin entgegen § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO trotz Aufforderung keine ausreichende Erklärung zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben hat. Sie habe keinerlei Belege eingereicht und auch das am 15.06.2022 vorgelegte Verfahrenskostenhilfeformular sei nicht aktuell, weil es vom 24.05.2021 datiere.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin unter Vorlage weiterer Unterlagen mit ihrer Gegenvorstellung. Sie macht geltend, ihre Verfahrenskotenhilfeerklärung versehentlich auf 2021 statt auf 2022 datiert zu haben. Die nunmehr überreichten Unterlagen habe sie mit Ausnahme der Kontoauszüge bereits am 18.08.2022 per E-Mail an ihre Verfahrensbevollmächtigte gesandt, wo diese nicht eingetroffen oder aber in einem sog. „Junkmail-Ordner“ gelangt und gelöscht worden seien. Überdies habe die Antragsgegnerin eine vom 28.07.2022 datierende Kündigung ihres Arbeitgebers erhalten.
II.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Die Antragsgegnerin macht mit ihr keinen Gehörsverstoß geltend, sondern verfolgt das Ziel, dass der Senat seine Rechtsauffassung in ihrem Sinne unter Berücksichtigung erst nunmehr eingereichter Unterlagen und neuen Vorbringens revidiere und somit seine Endentscheidung vom 15.09.2022 korrigiere. Das ist gesetzlich nicht zulässig.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 25.11.2008 (NJW 2009, 829) klargestellt, dass der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung nicht generell unzulässig ist. Mit der Gegenvorstellung kann aber nicht das Ziel verfolgt werden, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung nach § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen (vgl. BVerfG aaO. und OLG Dresden FamRZ 2020, 37) oder nach einer Sachprüfung ergangene Endendscheidungen des Gerichts abzuändern, ohne dass hierfür ein gesetzlich vorgegebenes Verfahren existiert bzw. beschritten wird (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl. 2020 Anh. § 58 Rn. 48 ff.). Hingegen kann mit der Gegenvorstellung das Ziel verfolgt werden, das Fachgericht zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung zu veranlassen, soweit es hierzu nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung befugt ist.
Letzteres ist bei im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren ergangenen unanfechtbaren Verfahrenskostenhilfebeschlüssen anerkannt (vgl. BFH FamRZ 2009, 1829). Denn diese erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, so dass während des laufenden Verfahrens, für welches Verfahrenskostenhilfe begehrt wird, auch jederzeit ein neuer Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt werden darf.
Das vorliegende Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren unterscheidet sich hingegen hiervon. Ihm liegt - regelmäßig - kein laufendes Verfahren, für welches Verfahrenskostenhilfe begehrt wird, zugrunde, so dass nach erfolgter Aufhebung der gewährten Verfahrenskostenhilfe deren erneute Beantragung grundsätzlich ausscheidet. Dieser Unterschied im Vergleich zum Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren gebietet es, jedenfalls eine auf neu vorgebrachte Tatsachen oder neu eingereichte Unterlagen gestützte Gegenvorstellung nach bestandskräftiger Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht als zulässig zu erachten.
Eine andere Betrachtungsweise erfordern vorliegend auch nicht die behauptet verschwundenen Unterlagen. Diese soll die Antragsgegnerin bereits am 18.08.2022 ihrer Anwältin übersandt haben. Nachdem diese dennoch über mehrere Wochen die angekündigte Beschwerdebegründung nicht gefertigt hatte, bestand für die Antragsgegnerin Anlass, sich bei ihrer Anwältin zu erkundigen. Dann wäre ein etwaiges Verschwinden der Unterlagen rechtzeitig aufgefallen. Denn die Beschwerdeentscheidung des Senats erging erst rund einen Monat später.
Nachdem die Aufhebung der gewährten Verfahrenskostenhilfe schon allein aufgrund der nicht bei Gericht eingereichten Unterlagen rechtmäßig erfolgt war, kann dahinstehen, wie in Bezug auf die Gegenvorstellung zu verfahren wäre, wäre mit dieser allein ein Schreibversehen geltend gemacht worden.