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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 31.01.2023 – 12 U 1178/22

Verfahrensgang

vorgehend LG Trier, 27. Juni 2022, 11 O 397/21, Urteil

Tenor

1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.