Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 19.06.2023 – 7 UF 228/23

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 28.03.2023, Aktenzeichen 4 F 117/21, in Ziffer 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.817,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten waren Eheleute, ihre am 11.11.1994 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 30.11.2021 geschieden. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 30.07.2021 zugestellt.

2

Bereits vor der Eheschließung schlossen die Beteiligten vor dem Notar Dr  [A] am 07.10.1994 (UR-Nr. …) einen Ehevertrag, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten und unter Ziffer 2) vereinbarten: „Wir schließen für unsere Ehe fernerhin zusätzlich ausdrücklich den Versorgungsausgleich aus.“

3

Bei Abschluss der Vereinbarung gingen die Eheleute davon aus, dass der Antragsgegner den Familienbetrieb seiner Eltern, die ...[B] in ...[Z] erben und zusammen mit seinem Bruder weiterführen könne. Aus diesem Grund wünschte der Antragsgegner sowohl den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft, als auch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

4

Bei der Eheschließung waren beide Beteiligte in einem Anstellungsverhältnis in Vollzeit berufstätig. Im Verlaufe der Ehe erkrankte der Antragsteller jedoch an einer schweren Lungenfibrose, so dass ihm unter anderem Teile des Lungenoberlappens entnommen werden mussten. Seit dem 17.07.2001 wurden bei dem Antragsgegner daher in der gesetzlichen Rentenversicherung weit überwiegend nur noch Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen aus dem Bezug von Leistungen eines Sozialleistungsträgers berücksichtigt. Ausweislich des von ihm vorgelegten Rentenbescheids vom 29 09.2009 bezieht der Antragsgegner seit dem 01.07.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er übte vom 01.09.2013 an nur noch geringfügige, nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten aus. Er ist anerkannt schwerbehindert, der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 50. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Hauses in der  [Y], zudem ist er Miteigentümer einer weiteren Immobilie in Deutschland.

5

In der Ehezeit hat die Antragstellerin bei der  ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 29,4236 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,7118 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 113.672,58 Euro.

6

Ferner hat die Antragstellerin bei der … ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 76,25 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 44,16 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 20.560,68 Euro.

7

Der Antragsgegner hat in der Ehezeit ein Anrecht bei der … mit einem Ehezeitanteil von 29,6253 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,8127 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 114.452,19 Euro.

8

Der Antragsgegner trägt vor, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt werden müsse. Die Antragstellerin könne sich nicht auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag berufen, da die Vereinbarung einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhalte. Bei Abschluss des Ehevertrages seien die Eheleute davon ausgegangen, dass sie aufgrund ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit, die sie fortsetzen wollten, über eine hinreichend genügende Altersversorgung verfügen würden. Durch seine Erkrankung sei jedoch eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten. Der Ehevertrag bewirke eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung zu seinem Nachteil, da sowohl der ihn begünstigende Versorgungsausgleich, als auch ein Zugewinnausgleich - von dem er ebenfalls profitieren würde - nicht durchgeführt werden. Er begehrt daher die vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs.

9

Die Antragstellerin beruft sich auf den ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner eine Erwerbsminderungsrente beziehe, stehe der Wirksamkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Im Übrigen werde ein eventueller Nachteil durch die möglichen Mieteinnahmen aus seinen Immobilien kompensiert.

10

Das Familiengericht hat die Folgesache Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 30.11.2021 vom Verbund abgetrennt und die Beteiligten am 03.01.2023 persönlich angehört. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.03.2023 hat es den Versorgungsausgleich hinsichtlich sämtlicher Anrechte der Beteiligten mit den von den jeweiligen Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerten durchgeführt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar von einer anfänglichen Gültigkeit des Ehevertrags auszugehen sei. Jedoch sei eine Änderung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geboten, da sich die seinerzeit von den Eheleuten zu Grunde gelegte Annahme, beide Seiten würden in der Lage sein, auskömmlich für ihr Alter vorzusorgen, tatsächlich nicht realisiert habe. Dieser Umstand wirke so stark, dass insgesamt von einem Wegfall der Regelung, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll, ausgegangen werden müsse. Über die Frage, ob der Ehevertrag damit insgesamt seine Wirksamkeit verloren habe, brauche hingegen nicht entschieden zu werden.

11

Gegen diesen ihr am 29.03.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer unter dem 28.04.2023 eingelegten, nicht näher begründeten Beschwerde.

12

Zum weiteren Vortrag der Beteiligten sowie zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger sowie den Inhalt der erstinstanzlichen Akte verwiesen.

II.

1.

13

Die nach §§ 58 ff statthafte und zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

2.

14

Der Senat entscheidet über die Beschwerde nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, da zusätzliche Erkenntnisse hiervon nicht zu erwarten sind.

3.

15

Der Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen, da die Beteiligten diesen in einer nach §§ 7, 8 VersAusglG formell und materiell wirksamen Vereinbarung ausgeschlossen haben.

a)

16

Die Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Form des Ehevertrages vom 07.10.1994 ist formell wirksam, da die Beteiligten sie bei gleichzeitiger Anwesenheit zur Niederschrift eines Notars geschlossen haben, §§ 7 Abs. 3 VersAusglG, 1410 BGB.

b)

17

Die Vereinbarung ist auch materiell wirksam, da sie der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG standhält.

aa)

18

Im Einklang mit der Entscheidung des Familiengerichts sowie mit dem Vortrag der Beteiligten ist von einer anfänglichen Nichtigkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht auszugehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass beide Eheleute bei Abschluss des Ehevertrages voll erwerbstätig und damit in der Lage waren, für ihr Alter ausreichende Altersvorsorgeanrechte zu erwerben. Dies zeigt auch der Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Eheleute haben in den Jahren nach der Eheschließung jeweils in erheblichem Umfang Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht.

19

Auch das Hinzutreten des Ausschlusses des gesetzlichen Güterstandes begründet hier keine unangemessene Benachteiligung des Antragsgegners. Zwar kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH NJW 2014, 1101, Rn. 38 m.W.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Vereinbarung der Gütertrennung sollte vorrangig der Absicherung des elterlichen Betriebs des Antragsgegners dienen, den er Antragsgegner zu erben erwartete. Die Vereinbarung von Gütertrennung war damit insbesondere für den Antragsgegner begünstigend. Daher liegt auch in Kombination mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs hierin keine einseitige Benachteiligung des Antragsgegners.

bb)

20

Auch aufgrund einer Ausübungskontrolle ist nachträglich keine Anpassung der Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorzunehmen.

21

Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anpassung des Ehevertrages nach §§ 8 VersAusglG i.V.m. §§ 242, 313 BGB gegeben sind, ist hier im Ergebnis der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Denn Rechtsfolge der Ausübungskontrolle ist stets eine Vertragsanpassung, wobei die Folge der Anpassung nicht weiter gehen darf, als bis zum Ausgleich ehebedingter Nachteile. Der Begünstigte der Anpassung - hier also der Antragsgegner - darf nicht besser stehen, als er ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung stünde (BGH NJW 2015, 52 Rn. 26; MüKoBGB/Münch, 9. Aufl. 2022, BGB § 1408 Rn. 50). Die richterliche Ausübungskontrolle hat sich daher im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Versorgungsanrechte der sich durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligt sehende Ehegatte ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung durch eigene Berufstätigkeit hätte erwerben können (BGH a.a.O. m.w.N.).

22

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe scheidet daher im zu entscheidenden Fall eine Anpassung des Ehevertrags schon deshalb aus, weil ehebedingte Nachteile des Antragsgegners weder vorgetragen, noch sonst zu erkennen sind.

23

Dass der Antragsgegner erkrankt ist, ist schon deshalb nicht ehebedingt, weil die Erkrankung auch unabhängig von der Eheschließung eingetreten wäre. Die daraus folgende Beeinträchtigung seiner Altersversorgung ist nicht Folge der Ehe oder der ehebedingten Rollenverteilung. Auch ohne die Ehe hätte der Antragsgegner nach der Erkrankung keine umfangreichere Altersversorgung erwerben können.

24

Eine vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs, wie vom Familiengericht vorgenommen, würde sogar zu einer Besserstellung des Antragsgegners gegenüber der hypothetischen Lage ohne Eheschließung führen. Ohne die Ehe würde kein Versorgungsausgleich durchgeführt, dem Antragsgegner würde zwar seine eigene Altersversorgung ungeschmälert verbleiben, zugleich würde er aber auch nicht an den Anrechten seiner Ehefrau partizipieren. Er müsste folglich nicht zu Lasten der Antragstellerin auf 14,8127 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten, sondern behielte seinen vollen Ehezeitanteil von 29,6252 Entgeltpunkten. Gleichzeitig könnte er jedoch auch nicht an den Altersversorgungsanrechten der Antragstellerin teilhaben, würde also weder die von der Antragstellerin im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung an ihn zu übertragenden 14,7118 Entgeltpunkte erhalten, noch den hälftigen Ehezeitanteil am Anrecht der Antragstellerin bei der ….

25

Wenn aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Versorgungsausgleich, wie vom Familiengericht angenommen, vollumfänglich durchgeführt würde, hätte dies zur Folge, dass von seiner Versorgung 14,8127 Entgeltpunkte an die Antragstellerin übertragen würden. Der Antragsgegner erhielte zum Ausgleich Anrechte der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 14,7118 Entgeltpunkten. Die Anrechte sind daher nahezu identisch, die korrespondierenden Kapitalwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheiden sich um weniger als ein Prozent. Darüber hinaus erhielte er noch den Anteil am Anrecht der Antragstellerin bei der …, bei dem der Versorgungsträger den korrespondierenden Kapitalwert mit 20.560,68 Euro beziffert hat. Würde in der Folge der Vertragsanpassung der Versorgungsausgleich vollumfänglich durchgeführt, würde der Antragsgegner durch die Übertagung dieses Anteils bessergestellt, als er ohne die Ehe stünde. Dies kann aber nicht Konsequenz einer Anpassung des Ehevertrags im Rahmen der familiengerichtlichen Ausübungskontrolle nach §§ 8 VersAusglG i.V.m. §§ 242, 313 BGB sein.

dd)

26

Vielmehr ist der Antragsgegner höchstens so zu stellen, wie er ohne die Ehe stehen würde, so dass im Einklang mit der ehevertraglichen Regelung ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist. Im Ergebnis behält der Antragsgegner dadurch sein erworbenes Anrecht bei der … ungeschmälert. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der (nach)ehelichen Solidarität, da der Antragsgegner nicht ungeschützt bleibt. Ihm verbleibt seine eigene Altersversorgung und zudem sein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der im Ehevertrag nicht ausgeschlossen wurde.

III.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG, der auch auf bei abgetrennten Folgesachen anzuwenden und im Beschwerdeverfahren grundsätzlich anzuwenden ist (BeckOK FamFG/Weber, 46. Ed. 2.4.2023, FamFG § 150 Rn. 26).

IV.

28

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.