Rechtsprechung / Oberlandesgericht München
Oberlandesgericht München Beschluss vom 27.07.2022 – 27 U 9355/21
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.11.2021, Aktenzeichen 114 O 1014/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.
Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 1.6.2022 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird.
Eine inhaltliche Stellungnahme des Beklagten hierzu ist binnen der vom Senat gesetzten Frist nicht eingegangen.
Die Berufung war daher - wie angekündigt - zurückzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.