Rechtsprechung / Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München Beschluss vom 19.12.2023 – 25 U 3076/22

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.04.2022, Aktenzeichen 23 O 11731/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.680,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klagepartei wendet sich gegen Prämienanpassungen für die bei der beklagten Partei gehaltene private Krankenversicherung. Sie begehrt mit der Behauptung, sie hätte keine Kenntnis über die Höhe von Beitragsanpassungen, weil ihr Nachträge zum Versicherungsschein nicht vorliegen würden, von der Beklagten die Überlassung geeigneter Unterlagen, aus denen sie Angaben zu den Anpassungen in den Jahren 2012 bis 2018 entnehmen kann. Dabei hat sie eine Stufenklage erhoben. Das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klagepartei ihr Begehren weiter. Mit Beschluss vom 11.09.2023 (Bl. 203/206 d.A.) hat der Senat die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge 2, 3, 4 und 5 zurückgewiesen und die Verhandlung hinsichtlich des auf Auskunft gerichteten Berufungsantrags 1 analog § 148 ZPO ausgesetzt. Mit Beschluss vom 30.10.2023 (Bl. 208/211 d. A.), hat der Senat auf seine Absicht, die Berufung auch hinsichtlich des Berufungsantrags 1 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen. Auf die genannten Beschlüsse wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.04.2022, Aktenzeichen 23 O 11731/21, ist auch hinsichtlich des Berufungsantrags 1 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 30.10.2023 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

a) Zu den Berufungsanträgen zu 2 bis 5 sind keine weiteren Ausführungen veranlasst. Diese sind bereits mit Beschluss vom 11.09.2023 zurückgewiesen worden.

b) Die Gegenerklärung befasst sich außerdem mit einem Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Insoweit sind ergänzende Ausführungen veranlasst.

aa) Im vorangegangenen Hinweis des Senats ist dargelegt, dass die Klagepartei zwar behauptet, sie habe keine Kenntnis über die Höhe der Prämienanpassungen, weil ihr Nachträge zum Versicherungsschein nicht vorlägen. Dies hat die beklagte Partei aber bestritten. Die für die tatsächlichen Voraussetzungen ihres Anspruchs beweispflichtige Klagepartei hat schon im ersten Rechtszug keinen geeigneten Beweis für ihre Behauptung angeboten.

Die Gegenerklärung meint nun, dass es der Klagepartei wegen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2023 (IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490) in zweiter Instanz möglich sein müsse, ihrer Darlegungs- und Beweislast nachzukommen. Damit kann sie jedoch aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben.

Zum einen stellt der Bundesgerichtshof lediglich die – bereits vor der Entscheidung bestehende – Rechtslage fest. Dass eine Partei, bei der die Beweislast liegt, konkret vortragen und entscheidungserheblichen streitigen Sachverhalt nachweisen muss, ist allgemein bekannt. Dass der Bundesgerichtshof diese Rechtslage feststellt, war zu erwarten und entschuldigt verspäteten Sachvortrag erst im Berufungsverfahren nicht. Auch der Umstand, dass umstritten war, ob die Klagepartei den geltend gemachten Anspruch auf Art. 15 DS-GVO stützten konnte, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Jedenfalls, wenn die Rechtslage ungeklärt ist, erfordert es die zu erwartende Sorgfalt, zu weiteren möglichen Anspruchsgrundlagen ausreichend vorzutragen und Beweise anzubieten.

Zum anderen hat die Klagepartei auch im Berufungsverfahren keine geeigneten Beweise angeboten. Die vorgelegte Verlusterklärung vom 12.12.2023 ist lediglich eine Erklärung der Klagepartei, die – noch dazu – sehr allgemein gehalten ist. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung oder auch Anhörung der Klagepartei zur Beweisführung liegen nicht vor.

bb) Schließlich ist das Fehlen der Unterlagen auch nicht ausreichend entschuldigt. Ein Versicherungsnehmer, der seine Unterlagen – zumal während eines laufenden Versicherungsverhältnisses – nicht sorgfältig aufbewahrt, hat es sich grundsätzlich selbst zuzuschreiben hat, dass sie ihm nicht mehr zur Verfügung stehen. Soweit die Klagepartei in der Gegenerklärung erstmals vorträgt, die Schreiben digitalisiert, die digitalen Kopien im Jahr 2019 jedoch aufgrund eines Datenverlusts verloren zu haben, ist der Vortrag verspätet (s.o.) und überdies so pauschal gehalten, dass eine ausreichende Entschuldigung nicht dargetan ist.

cc) Soweit die Gegenerklärung eine Zulassung der Revision erstrebt, liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. Abgesehen davon, dass die Frage, ob das Fehlen der Unterlagen ausreichend entschuldigt ist, tatrichterlich zu beurteilen ist, kommt eine Zulassung der Revision nur dann in Betracht, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Zulassung erfolgen soll, entscheidungserheblich ist. Das ist hier nicht der Fall, weil die Berufung auch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713, 544 Abs. 2 ZPO.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt (7 x 240,- € = 1.680,00 € für die Jahre 2012 – 2018).