Rechtsprechung / Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München Beschluss vom 04.04.2025 – 26 UF 167/25 e

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Antragstellerin vom 18.03.2025 und 03.04.2025 gegen den Beschluss des Senats vom 14.03.2025 werden verworfen.

Gründe

Die Gegenvorstellungen der Antragstellerin vom 18.03.2025 und 03.04.2025 gegen den Beschluss des Senats vom 14.03.2025 waren zu verwerfen, da sie unzulässig sind.

Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn das Gericht nicht befugt ist, seine getroffene 26 UF 167/25 e – Seite 2 – Entscheidung zu ändern, weil es an sie gebunden ist (BGH ZIP 2018, 2229; OLG Koblenz FamRZ 2024, 1705). Dies ist bei der vorliegenden Umgangsentscheidung der Fall (OLG Koblenz a. a. O.).

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass über die Anhörungsrüge der Antragstellerin bereits entschieden wurde. Die Antragstellerin hat nicht mehrere Anhörungsrügen erhoben, sondern nur eine Anhörungsrüge, die sie durch diverse nachfolgende Schriftsätze konkretisiert und erweitert hat. Der Senat hat die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 02.04.2025 zurückgewiesen und sich darin mit dem Vorbringen der Antragstellerin ausführlich auseinandergesetzt. Diese Entscheidung ist abschließend. Eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 13.09.2017, IV ZR 391/16). Dasselbe gilt für eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge (BFH, Beschluss vom 07.02.2007, V S 12/16; LSG Bayern, Beschluss vom 28.09.2015, L 15 RF 36/15 B).

Das Beschwerdeverfahren ist somit beendet. Weitere Anträge in dieser Sache werden nicht mehr verbeschieden und weitere Schriftsätze nicht mehr beantwortet.