Rechtsprechung / Oberlandesgericht Nürnberg
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss vom 25.06.2024 – 14 U 388/24
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 01.02.2024, Aktenzeichen 24 O 142/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Amberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.180,86 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 01.02.2024, Aktenzeichen 24 O 142/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 06.05.2024 (Bl. 21 ff. d.OLG-A.) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Die beklagtenseits für eine Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrag angeführten Tatsachen führen weder einzeln noch in einer Gesamtschau betrachtet zu dessen Sittenwidrigkeit.
Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2016, XI ZR 32/16, meinen, dass eine tatsächliche Vermutung der Sittenwidrigkeit bestehe, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich besonders nahestehe, wie dies im Verhältnis zwischen Ehegatten, aber auch hier der Fall sei, trifft dies nicht zu. Denn wie bereits im Hinweis vom 06.05.2024 unter Ziff. I.1.a. ausgeführt, gilt dies nur bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Mitverpflichteten, an der es hier gerade fehlt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Hinweis vom 06.05.2024 unter Ziff. I.1.b. verwiesen.
Im Übrigen erschöpft sich die Gegenerklärung in einer bloßen Wiederholung der beklagtenseits bereits vorgebrachten Rechtsmeinung.
II.