Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 01.01.2010 – 8 WF 237/09
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 02.10.2009, Az.: 14 F 240/09 KI, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde ist schon nicht zulässig, weil die Beweisanordnung lediglich eine Zwischenentscheidung darstellt, die nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 621 a, Rdnr. 30 m. w. N.).
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Wertfestsetzung auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.