Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 05.01.2010 – 4 UF 15/09
Gründe
I.
Durch Urteil vom 12. Februar 2009 (Bl. 94 - 101 d. A.) hat das Amtsgericht Quedlinburg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich mittels Renten-Splittings zugunsten des Ehemannes (Antragsgegners) durchgeführt, auf dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (i. F.: DRV Bund ) einerseits angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 98,44 € und andererseits nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 8,23 € und zusätzlich, im Wege des erweiterten Splittings, in Höhe von 10,40 € monatlich von dem ebenfalls bei der DRV Bund geführten Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen wurden.
Im Übrigen, so heißt es in Bezug auf die während der Ehezeit erworbene Zusatzversorgung der Ehefrau bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (i. F. auch abgekürzt: KVV ), bleibe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten, da es sich bei dem KVV um einen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger handele.
Gegen die Entscheidung und namentlich gegen den Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (Bl. 70 UA-VA), der auf seine öffentlichrechtliche Organisationsstruktur und die daraus folgende Notwendigkeit verweist, den Versorgungsausgleich bezüglich der Zusatzversorgung der Antragstellerin im Wege des analogen Quasi-Splittings zu regeln.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (1) und begründet (2).
1. Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO a. F. in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F. statthafte befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Die zum 1. September 2009 außer Kraft getretenen Vorschriften der ZPO a. F. zum Verfahren in Familiensachen – wie auch generell die des bisherigen FGG – finden nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2586, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, BGBl. I, S. 2449, 2470 - 2472) auf das hier bereits zuvor anhängig gewordene Verfahren über den Versorgungsausgleich weiterhin Anwendung. Das Gleiche gilt gemäß § 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG = Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [abgekürzt: VAStrRefG] vom 3. April 2009, BGBl. I, S. 700 - 723), das gemäß Art. 23 Satz 1 VAStrRefG am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, auch für das bis dahin geltende materielle Recht zum Versorgungsausgleich, das heißt insbesondere für die §§ 1587 ff. BGB a. F., das Versorgungsausgleich-Überleitungsgesetz (i. F. abgekürzt: VAÜG), das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (i. F. abgekürzt: VAHRG) und die Barwert-Verordnung (i. F. abgekürzt: BarwertVO).
Auf eine Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO a. F. erhellt (vgl.: OLG Bamberg, FamRZ 1998, 305; Philippi , in: Zöller , ZPO, 27. Aufl., 2009, § 621 e Rdnr. 22).
Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers ( BGH , NJW 1981, 1274). Dieser ist vielmehr allein auf Grund des seines Erachtens gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in seinem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt (s. dazu beispielhaft: Sedemund-Treiber, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., 2003, § 621 e ZPO Rdnr. 9 m. w. N. nam. aus der Rechtsprechung) und damit gemäß § 20 Abs. 1 FGG, welche Regelung über § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. Anwendung findet, zur Beschwerde berechtigt.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann allein schon darum keinen Bestand haben, weil, wie zu Recht beschwerdehalber moniert, die von der Antragstellerin erworbene betriebliche Zusatzversorgung bei dem Kommunalen Versorgungsverband als offenkundig öffentlich-rechtlichem Versorgungsträger der Ausgleichsregelung des § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. unterliegt. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, der gemäß § 2 VAHRG nur stattfindet, soweit der Ausgleich nicht nach § 1 VAHRG durchgeführt werden kann, kommt daher entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht in Betracht und ist auch hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages, resultierend aus der Rentenversicherung der Antragstellerin bei der R. Lebensversicherung AG (Bl. 17 UA-VA), bei den nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ob der prinzipiell vorrangigen Regelung des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeschlossen.
Im Übrigen bedarf die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung der Zusatzversorgung als fiktiver Regelaltersrente nach Maßgabe des § 1587 b Abs. 4 und 3 Nr. 2 BGB a. F. insoweit der Korrektur, als die 1958 geborene Antragstellerin nach § 235 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Rentenversicherung-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554, 559 f., Art. 1 Nr. 56) erst mit der Vollendung des 66. Lebensjahres die Regelaltersgrenze erreicht, weshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BarwertVO der nach der Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1 BarwertVO geltende Kapitalisierungsfaktor um 5 vom Hundert zu kürzen ist.
Schließlich ist bei der notwendigen Durchführung des erweiterten Rentensplittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu beachten, dass auch die vor der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (nichtangleichungsdynamisch) erworbenen Anrechte der Antragstellerin zum Ausgleich heranzuziehen sind. Damit stehen insgesamt laut Auskunft der DRV Bund vom 25. Oktober 2007 (Bl. 29 UA-VA) entsprechende Anrechte der Antragstellerin in Höhe von 19,21 € aus Zeiten der Ehe und davor für den Ausgleich zur Verfügung.
Im Einzelnen gilt demnach Folgendes:
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Bestimmungen des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes, weil beide Ehegatten während der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben und die Ehezeit vor der so genannten Einkommensangleichung nach § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs war gleichwohl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG möglich, weil die Ehefrau als Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte in der gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a. F. bestimmten Ehezeit erworben hat.
Der folgerichtig getrennt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG in Verb. mit § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. vorzunehmende Ausgleich der angleichungsdynamischen und anderen Anrechte der Parteien begegnet nur insoweit – hinsichtlich der Regelung des Versorgungsausgleichs in Absatz 3 und 4 zu Ziffer 2 des Urteilstenors – Bedenken, als hinsichtlich der letzteren, nach Anordnung des ebenfalls gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB a. F. unproblematischen Splittings in Höhe von 8,23 € bei den Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (18,63 € [ Antragstellerin ] ./. 2,18 € [ Antragsgegner ] = 16,45 € : 2) noch die betriebliche Zusatzversorgung der Antragstellerin bei dem KVV mit einem laut Auskunft (Bl. 21 UA-VA) statischen monatlichen Betrag von 118,48 € und die beiden, korrekt vom Amtsgericht nach Maßgabe des 1587 a Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 BGB a. F. in der Entscheidung dynamisierten Anrechte der Parteien aus der privaten Rentenversicherung, jeweils bei der R. Lebensversicherung AG (Bl. 17/18 UA-VA), in Höhe von 21,27 € bei der Antragstellerin (S. 5 des Urteils = Bl. 98 d. A. sub II A 3) und 4,79 € bei dem Antragsgegner (S. 5/6 des Urteils = Bl. 98/99 d. A. sub II B 2) in den Ausgleich einzubeziehen sind.
Die notwendige Umwertung der Zusatzversorgung führt zu einer fiktiven Regelaltersrente der Antragstellerin in Höhe von 48,98 € (a), die nach Abzug der diesbezüglich noch verbliebenen nichtangleichungsdynamischen Anrechte des Antragsgegners aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von 4,79 € zu einem gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. hälftig auszugleichenden Wertunterschied von 44,19 € führt, der nach § 1 Abs. 3 VAHRG unter entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. einzuebnen ist (b).
Die sodann noch gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. zur Hälfte ausgleichsbedürftige ehebezogene Anwartschaft der Antragstellerin aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von 21,27 € ist zwecks Meidung des sonst nach § 2 VAHRG in Betracht kommenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen (c).
a) Die zwecks Saldierung notwendige Umwertung der statischen Anwartschaft , welche die Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt in Höhe einer auf die Ehezeit entfallenden – unverfallbaren und daher gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB a. F. beim öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigungsfähigen – Betriebsrente von 118,48 € monatlich erworben hat (Bl. 21 - 26 UA-VA), in eine dynamische Anwartschaft von 48,98 € monatlich ist vorzunehmen nach Maßgabe der über § 1587 a Abs. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 lit. c BGB a. F. Anwendung findenden Norm des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. in Verb. mit den Vorschriften der Barwert-Verordnung. Die entsprechenden Leistungen steigen nämlich laut Auskunft des Versorgungsträgers (Bl. 22 UA-VA) in der Anwartschaftsphase nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB a. F. genannten Anwartschaften und werden auch nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt.
Ausgehend von der in der Ehezeit als Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen statischen Rentenanwartschaft der Ehefrau von 118,48 € monatlich ergäbe sich wie folgt eine monatliche Regelaltersrente von 48,98 €, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Bl. 13 d. A.) – nach näherer Bestimmung der auf der Grundlage des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB a. F. erlassenen Barwert-Verordnung – ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde:
a) Statischer Monatsbetrag für die Ehezeit laut Auskunft (Bl. 21 UA-VA)
118,48 €
b) Statischer Jahresbetrag der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaft,
§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. in Verb. mit den §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1
BarwertVO (12 x 118,48 € =)
1.421,76 €
c) Kapitalisierungsfaktor nach Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BarwertVO
gemäß dem Lebensalter der Ehefrau von 48 Jahren zum Ende der Ehezeit
am 31.08.2007 gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a. F.
5,4
Ermäßigt um 5 % nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BarwertVO
wegen der Altersgrenze von 66 Jahren und sodann
erhöht um 50 % nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO
7,695
d) Barwert der Teilversorgung (= b x c; § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F.
in Verb. mit § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 und 2 BarwertVO)
10.940,44 €
e) Faktor zur Umrechnung in Entgeltpunkte laut Bekanntmachung v. 21.12.2006
0,0001704126
f) Entgeltpunkte (= d x e)
1,8644
26,27 €
h) Fiktiv dynamisierte Rentenanwartschaft bzw. Regelaltersrente
48,98 €
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO war für die Ermittlung des Barwerts der nach § 2 Abs. 1 BarwertVO zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung Tabelle 1 anzuwenden, da die Leistungen wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt werden. Eine Erhöhung des Tabellenwertes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO um 50 % war geboten, da der ab Leistungsbeginn um jährlich 1 % steigende Wert der Versorgung, wie für eine Erhöhung nach jener Vorschrift vonnöten, mittlerweile in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung (so im Ergebnis BGH , FamRZ 2004, 1474 - 1476 für die insoweit vergleichbare Zusatzversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei der VBL ).
b) Die kommunale Zusatzversorgung der Antragstellerin in Höhe von, wie vorstehend entwickelt, dynamisiert 48,98 € führt nach Abzug der diesbezüglich verbliebenen Anrechte des Antragsgegners aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von 4,79 € zu einem gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. hälftig auszugleichenden Wertunterschied von 44,19 €, der, analog § 121 Abs. 2 SGB VI aufgerundet, gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. in Höhe von 22,10 € im Wege des analogen Quasi-Splittings aufzuheben ist.
Der Versorgungsausgleich ist stets entsprechend der gesetzlich zwingend geregelten Abfolge der Ausgleichsformen nach näherer Maßgabe des § 1587 b BGB a. F. und der – an die Stelle des für verfassungswidrig erklärten § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. getretenen – §§ 1, 2 VAHRG, gegebenenfalls unter Beachtung des als Korrektiv zu § 2 VAHRG fungierenden § 3 b VAHRG, durchzuführen (s. dazu prägnant Dörr , in: Münchener Kommentar zum BGB , Bd. 7, 4. Aufl., 2000, § 1587 b Rdnr. 5, und eingehend Hahne, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., 2003, § 1587 b BGB, Rdnr. 1 - 11, und § 3 b VAHRG Rdnr. 7 ff.).
Mangels Anwendbarkeit des § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB a. F. bezüglich der betrieblichen Zusatzversorgung der Antragstellerin gelten gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG an Stelle des § 1587 b Abs. 3 BGB a. F. die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (= VAHRG). Da eine an sich nach der Hierarchie der Ausgleichsformen vorrangige Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im konkreten Fall daran scheitert, dass diese laut Satzung des KVV nicht vorgesehen ist (Bl. 22 UA-VA), und sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet – entscheidend ist dabei ausschließlich die Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten ( BGH , FamRZ 1984, S. 1212, FamRZ 1986, S. 344) – gelten nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das heißt die Regelung des § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. sinngemäß. Der Kommunale Versorgungsverbandist, worauf es für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 VAHRG allein ankommt, als Träger der Versorgung in der öffentlich-rechtlichen Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert (Bl. 21 UA-VA), selbst eine eventuell privatrechtliche Struktur dergestalt abgeschlossener Versorgungsverträge wäre demgegenüber ohne Belang.
Die Anordnung, den auszugleichenden Betrag in Entgeltpunkte umzurechnen, folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB a. F.
c) Die abschließend noch auszugleichende Hälfte des von der Antragstellerin in der privaten Rentenversicherung erworbenen Anrechts in dynamisierter Höhe von 21,27 € hätte in Ermangelung einer anderweitig möglichen vorrangigen Ausgleichsform – die §§ 1587 b Abs. 1 und 2 BGB a. F. sowie die nachrangigen Möglichkeiten des § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG scheiden insoweit mangels geschäftsplanmäßig vorgesehener Realteilung (Bl. 17 UA-VA) und mangels öffentlich-rechtlicher Rechtsform des privaten Versorgungsträgers aus – an sich gemäß § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben müssen, der jedoch, in Höhe des dieserhalb noch hälftig auszugleichenden Betrages von 10,64 Euro, verdrängt wird durch ein vorrangiges, auch als Super-Splitting bezeichnetes Splitting erweiterten Ausmaßes nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG .
Denn zusätzliche, quasi negative Voraussetzung für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist stets, dass dieser sich nicht durch die Heranziehung einer Ausgleichsform des § 3 b VAHRG vermeiden lässt (so bereits BGH , NJW-RR 1988, 1090 = MDR 1988, 943).
Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG um eine Ermessensvorschrift. Denn das Familiengericht kann statt des – hier aus der privaten Rentenversicherung der Ehefrau herrührenden – schuldrechtlich auszugleichenden unverfallbaren Anrechtes ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich heranziehen. Das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Familiengerichts reduziert sich indessen gleichsam auf Null, wenn die Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsform nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorliegen. Der vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte Zweck besteht nämlich gerade darin, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unverfallbarer Anrechte tunlichst zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 10/6339, S. 19, sowie statt vieler Sander, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 7, 4. Aufl., 2000, § 3 b VAHRG, Rdnr. 12 m. w. N.). Anderenfalls würde entgegen der Konzeption des Gesetzes und zudem in höchst unökonomischer Weise nach Jahr und Tag nochmals, nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die Frage des Versorgungsausgleichs wieder virulent werden und die Gefahr einer neuerlichen Auseinandersetzung zwischen den längst geschiedenen Ehegatten heraufbeschworen. Derartige Konsequenzen eines zweigliedrigen bzw. gewissermaßen in zwei Etappen sich vollziehenden Versorgungsausgleichs nehmen sich namentlich dann in hohem Maße für die Parteien kontraproduktiv und prozessual nachgerade prohibitiv aus, wenn, wie hier, überhaupt nur noch relativ geringfügige Beträge, zumal nach einer Ehezeit von fast 25 Jahren, schuldrechtlich auszugleichen wären.
Statt des verbliebenen unverfallbaren, an sich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts der Ehefrau aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von auszugleichenden 10,64 Euro kann und muss daher gleichwertig das andere in und auch vor der Ehezeit erworbene Anrecht der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von – nach vorheriger Durchführung des Renten-Splittings über 8,23 € – restlichen (19,21 € - 8,23 € =) 10,98 Euro, das seiner Art nach durch Übertragung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB a. F. ausgeglichen werden kann, nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VAHRG zum Ausgleich herangezogen werden. Allein die diesbezüglich in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Ehefrau von 18,63 € (Bl. 28 UA-VA) würden nach vorherigem Abzug des normalen Rentensplittings in Höhe von 8,23 € nicht mehr für das erweiterte Splitting ausreichen.
Die Anordnung, den auszugleichenden Betrag in Entgeltpunkte umzurechnen, entspricht wiederum der Regelung des § 1587 b Abs. 6 BGB a. F.
III.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren konnten infolge der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 GKG a. F. und § 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. nicht erhoben werden.
Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. und andererseits, bezüglich der am Verfahren beteiligten Versorgungsträger, auf der Regelung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb. mit den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a. F. fehlt es an den dafür in § 543 Abs. 2 ZPO gesetzlich umrissenen Voraussetzungen.
Die Weitergeltung der vorstehend zitierten, ab Anfang September letzten Jahres außer Kraft getretenen bzw. modifizierten Gesetzesvorschriften zum Verfahrens- und auch zum Kostenrecht auf das hier bereits zuvor eingeleitete Scheidungsverfahren folgt wiederum aus der diesbezüglichen Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz sowie aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.