Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 05.01.2010 – 8 UF 204/09

Tenor

Auf die Beschwerden der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen vom 23.11.2009 und der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover vom 09.12.2009 wird das am 21.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Halberstadt (Az.: 8 F 435/08) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Nr. 2 bis 4 des Urteilstenors) abgeändert:

Vom Versicherungskonto der Antragstellerin Nr.: ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners Nr.: ... bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Rentenanwartschaften von monatlich 13,01 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Vom Versicherungskonto der Antragstellerin Nr.: ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners Nr.: ... bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Rentenanwartschaften von monatlich 67,41 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000,00 EUR.

Gründe

I.

1

Mit dem in Bezug auf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass es zum Ausgleich angleichungs- und volldynamischer Rentenanwartschaften der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland jeweils entsprechende Rentenanwartschaften auf das Konto des Antragsgegners bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen übertragen hat. Darüber hinaus hat es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen im Wege der Realteilung Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen begründet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen mit ihrem Rechtsmittel.

II.

2

Die Beschwerde ist gemäß §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 (a. F.) ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 VersAusglG, Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG zulässig und auch begründet.

3

Zu Recht geht die Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen in ihrer Beschwerdebegründung vom Vorrang des Ausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 und 2 (a. F.) BGB vor der von § 43 ALG vorgesehenen Realteilung im Hinblick auf den Grundsatz des Einmalausgleichs (§ 1587 Abs. 3 S. 3 [a. F.] BGB) aus (vgl. hierzu OLG Stuttgart FamRZ 2001, 549). Aus der Gegenüberstellung der auszugleichenden Anrechte ergibt sich, dass der insgesamt ausgleichsberechtigte Antragsgegner, nicht aber die Antragstellerin, die höheren Anrechte in der Altersversorgung der Landwirte erworben hat. Deshalb ist der Ausgleich vorliegend ausschließlich – worauf die Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen zu Recht hinweist – in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen.

4

Deshalb können weder angleichungsdynamische noch regeldynamische Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungskonto des Antragsgegners bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen übertragen werden. Dies hat das Amtsgericht unzutreffend beurteilt.

5

Im Einzelnen ergibt sich vielmehr folgende Berechnung:

6

Nach § 1587/I (a. F.) BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II [a. F.] BGB):

7

Die Ehezeit begann am 01.07.1993.

8

Sie endete am 31.10.2008.

9

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

10

A. Anwartschaften von K. W. :

11

1.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

176,75 Euro

angleichungsdynamische Rente

26,02 Euro

Versicherungsnr.: ...

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 (a. F.) BGB.

2.

Bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen

ehezeitliche Monatsrente

140,93 Euro

Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen

Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach

§ 1587a/I [a. F.] BGB).

Eine Umrechnung ist nicht erforderlich.

Der Versorgungsträger läßt eine Realteilung zu.

3.

Bei den VGH Versicherungen

ehezeitliches Deckungskapital

1.139,11 Euro

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet,

daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der

Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der

Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen

Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen

Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:

0,0001670365

Entgeltpunkte:

0,1903

aktueller Rentenwert:

26,56 Euro

Euro dynamisch: 0,1903 * 26,56 =

5,05 Euro

Der Versorgungsträger läßt eine Realteilung zu.

Das ergibt folgende Übersicht:

splittingfähig gem. § 1587b/I (a. F.) BGB mit EP:

176,75 Euro

Realteilung nach § 1/II VAHRG:

145,98 Euro

insgesamt:

322,73 Euro

dazu angleichungsdynamisch:

splittingfähig gem. § 1587b/I (a. F.) BGB mit EP:

26,02 Euro

12

B. Anwartschaften von G. W. :

13

1.

Bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen

ehezeitliche Monatsrente

187,91 Euro

Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen

Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung

nach § 1587a/I [a. F.] BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich.

Der Versorgungsträger läßt eine Realteilung zu.

insgesamt:

187,91 Euro

14

Ausgleich

15

Nach § 1587a/I (a. F.) BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

16

Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt:

26,02 - 0 =

26,02 Euro

Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt:

322,73 - 187,91 =

134,82 Euro

Ausgleichspflicht von K. W.:

13,01 Euro

und:

67,41 Euro

Getrennter Ausgleich nach § 3/I VAÜG: Nach § 1587b/I (a. F.) BGB, § 3 VAÜG hat

der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting (Ost)zu erfolgen in Höhe von:

26,02 / 2 =

13,01 Euro

Nach § 1587b/I (a. F.) BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting

zu erfolgen in Höhe von:

67,41 Euro

Weil der Ausgleich nach § 1587b/I, II (a. F.) BGB vorrangig ist, erfolgt kein Ausgleich

nach dem VAHRG bzw. dem ALG. Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 (a. F.) BGB

wird nach BGH FamRZ 2005, 432 nach den zu begründenden EP bestimmt.

Höchstausgleich (West)

814,51 Euro

Höchstausgleich (Ost)

715,76 Euro

Er ist nicht überschritten.

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte und

Entgeltpunkte (Ost) folgt § 3/I VAÜG.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG; 13a FGG.

18

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 49 Nr. 3 (a. F.) GKG.