Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 07.01.2010 – 5 W 1/10

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 10. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnungsentscheidung wendet und im übrigen zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten seiner Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung.

Gründe

1

Die Ablehnungsentscheidung unterliegt nach § 406 Abs. 5 ZPO keiner Anfechtung. Soweit der Beteiligte sich gegen die Versagung einer Vergütung wendet, ist sein Rechtsmittel zulässig (§§ 4 Abs. 3, Abs. 6 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG), aber aus den Erwägungen des Landgerichts unbegründet.

2

Wird ein Sachverständigengutachten – wie hier – durch eine erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen (§ 406 Abs. 1 ZPO) unverwertbar, so verliert der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch jedenfalls dann, wenn er den Ablehnungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (BGH MDR 1976, 575; OLG Hamburg MDR 1987, 333; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1353; OLG München NJW-RR 1998, 1687).

3

So liegt der Fall hier. Der Beteiligte hat die Gründe für die Besorgnis seiner Befangenheit zumindest grob fahrlässig selbst gesetzt, denn für jeden Sachverständigen liegt es auf der Hand, daß er sich in seinem Gutachten auf die Beantwortung der Beweisfragen und die Darstellung der Gründe für seine Antworten beschränken muß und keineswegs eigene rechtliche Bewertungen oder gar sein persönliches Gerechtigkeitsempfinden zum Gegenstand seiner Ausführungen machen darf.

4

Die Entscheidung über die Kosten der Ablehnungsbeschwerde beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im übrigen ist im Hinblick auf § 4 Abs. 8 JVEG keine Kostenentscheidung veranlaßt.