Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 12.01.2010 – 3 UF 176/09
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt wird das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Stendal vom 08.09.2009 (Az.: 5 F 591/08 S) zu Ziffer 2. (Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 71,27 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 22,58 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zusätzlich werden zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 4,18 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 2.000,- EUR.
Gründe
Die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Rahmen der Entscheidung des Amtsgerichts Stendal vom 08.09.2009 ist unter Anwendung des vor dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrechts und des materiellen Rechts (§ 48 Abs. 1 VAAusglG) dahin begründet, dass die Anrechte bei dem Beschwerdeführer anders zu berechnen sind.
Hiernach ist der Ausgleich sämtlicher Ansprüche wie folgt durchzuführen:
Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB):
Die Ehezeit begann am 01.10.1988 und endete am 31.10.2008.
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
Anwartschaften der Antragstellerin:
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
angleichungsdynamische Rente
488,39 Euro
Versicherungsnr. ...
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.
2. Bei der D. Allgemeinen Lebensversicherungs-AG
ehezeitliches Deckungskapital
2.110,22 Euro
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:
0,0001670365
Entgeltpunkte:
0,3525
aktueller Rentenwert:
26,56 Euro
Euro dynamisch: 0,3525 * 26,56 =
9,36 Euro
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
3. Bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt - Zusatzversorgungskasse -
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.
Monatsrente
146,67 Euro
Aus der Monatsrente ist, worauf die Beschwerde sodann zutreffend verweist, die Jahresrente zu berechnen:
146,67 * 12 =
1.760,04 Euro
Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
Angenommene Altersgrenze
Der Wert der Versorgung steigt entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.
Alter bei Ehezeitende:
Barwertfaktor bei geringerem Prozentsatz bei der Berechnung:
4,8 * 90% * 1,5 =
6,48
Barwert:
11.405,06 Euro
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:
0,0001670365
Entgeltpunkte:
1,9051
aktueller Rentenwert:
26,56 Euro
Euro dynamisch: 1,9051 * 26,56 =
50,60 Euro
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlich organisierten Versorgungsträger.
Das ergibt folgende Übersicht:
Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch:
59,96 Euro
dazu angleichungsdynamisch:
splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP:
488,39 Euro
Anwartschaften des Antragsgegners:
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
angleichungsdynamische Rente
345,86 Euro
Versicherungsnr. ...
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.
2. Bei der D. Allgemeinen Lebensversicherungs-AG
ehezeitliches Deckungskapital
1.452,39 Euro
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:
0,0001670365
Entgeltpunkte:
0,2426
aktueller Rentenwert:
26,56 Euro
Euro dynamisch: 0,2426 * 26,56 =
6,44 Euro
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
3. Bei der Agrargenossenschaft Q. e.G.
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB. Diese ist noch nicht unverfallbar und daher nach § 1587a/II Nr.3 S.3 BGB dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Das ergibt folgende Übersicht:
Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch:
6,44 Euro
dazu angleichungsdynamisch:
splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP:
345,86 Euro
Ausgleich:
Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt:
488,39 - 345,86 =
142,53 Euro
Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt:
59,96 - 6,44 =
53,52 Euro
Ausgleichspflicht der Antragstellerin:
71,27 Euro
und:
26,76 Euro
Getrennter Ausgleich nach § 3/I VAÜG: Nach § 1587b/I BGB, § 3 VAÜG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting (Ost) zu erfolgen in Höhe von:
71,27 Euro
Das Gericht wendet für die Verrechnung von Gegenrechten die Quotierungsmethode an (vgl.Hahne/Glockner FamRZ 83,221, 225, BGH FamRZ 94, 90).
Die Summe der der ausgleichsfähigen Anrechte beträgt:
50,6 + 9,36 =
59,96 Euro
Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach § 1/III VAHRG in Höhe von:
50,6 / 59,96 * 26,76 =
22,58 Euro
Für die Erhöhung des Ausgleichs nach BGH FamRZ 1994, 90 noch verfügbar
2,72 Euro
Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs.5 BGB wird nach BGH FamRZ 2005, 432 nach den zu begründenden EP bestimmt.
Höchstausgleich (West)
673,25 Euro
Höchstausgleich (Ost)
591,63 Euro
Er ist nicht überschritten.
Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.
Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach:
4,18 Euro
Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b/I Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von:
49,70 Euro
das Anrecht bei der Zusatzversorgungskasse soll herangezogen werden in Höhe von
4,18 Euro
Für die Erhöhung des Ausgleichs nach BGH FamRZ 1994, 90 kein weiterer Betrag verfügbar
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) folgt § 3/I VAÜG.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 621 e Abs. 2 ZPO.