Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 12.01.2010 – 3 UF 218/09
Tenor
Auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Wittenberg vom 29.10.2009 (Az.: 5a F 227/09) – zu Ziffer 2. und 3. (Versorgungsausgleich) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 68,76 Euro, bezogen auf den 30.04.2009, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 2.000,- EUR.
Gründe
Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverbundurteils des Amtsgerichts vom 29.10.2009 ist unter Anwendung des vor dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrechts und des materiellen Rechts (§ 48 Abs. 1 VersAusglG) dahin begründet, dass wegen der fehlenden vor der Ehe erworbenen regeldynamischen Anwartschaften kein weiterer Ausgleich durch erweitertes Splitting über letztlich 2,66 EUR stattfindet.
Hiernach ist der Ausgleich sämtlicher Ansprüche wie folgt durchzuführen:
Nach § 1587 Abs.1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs.2 BGB):
Die Ehezeit begann am 01.05.1990 und endete am 30.04.2009.
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
Anwartschaften der Antragstellerin:
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
angleichungsdynamische Rente
298,90 Euro
Versicherungsnr. ...
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 BGB.
2. Bei der Vorsorge Lebensversicherungs AG
ehezeitliches Deckungskapital
263,05 Euro
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:
0,0001627360
Entgeltpunkte:
0,0428
aktueller Rentenwert:
26,56 Euro
Euro dynamisch: 0,0428 * 26,56 =
1,14 Euro
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
Das ergibt folgende Übersicht:
Schuldr. Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch:
1,14 Euro
dazu angleichungsdynamisch:
splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP:
298,90 Euro
Anwartschaften des Antragsgegners:
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
angleichungsdynamische Rente
436,42 Euro
Versicherungsnr. ...
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 BGB.
2. arbeitgeberseitige Betriebsrente
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.
Jahresrente
854,16 Euro
Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
Betriebszugehörigkeit
Anfang
15.03.1993
Ende
30.11.2030
Gesamtzeit (Monate) beträgt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts:
453 Monate
in Ehezeit (Monate):
Ehezeitanteil in %
42,8256
als Betrag: 854,16 * 42,8256% =
365,80 Euro
Altersgrenze
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen.
BarwertVO Tabelle:
Alter bei Ehezeitende:
Barwertfaktor: 3,7 * 110,5% =
4,0885
Barwert:
1.495,57 Euro
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:
0,0001627360
Entgeltpunkte:
0,2434
aktueller Rentenwert:
26,56 Euro
Euro dynamisch: 0,2434 * 26,56 =
6,46 Euro
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
Das ergibt folgende Übersicht:
Schuldrechtlicher Ausgleich nach § 2 VAHRG, inländisch:
6,46 Euro
dazu angleichungsdynamisch:
splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP:
436,42 Euro
Ausgleich:
Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt:
298,9 - 436,42 =
-137,52 Euro
Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt:
1,14 - 6,46 =
-5,32 Euro
Ausgleichspflicht des Antragsgegners:
68,76 Euro
und:
2,66 Euro
Getrennter Ausgleich nach § 3/I VAÜG: Nach § 1587b/I BGB, § 3 VAÜG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting (Ost) zu erfolgen in Höhe von:
68,76 Euro
Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs.5 BGB wird nach BGH FamRZ 2005, 432 nach den zu begründenden EP bestimmt.
Höchstausgleich (West)
669,14 Euro
Höchstausgleich (Ost)
588,02 Euro
Er ist nicht überschritten.
Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.
Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach:
2,66 Euro.
Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b/I Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden (Höchstwert hier: 50,40 Euro) Doch findet vorliegend ein erweiterter Ausgleich nach § 3b I Nr.1 VAHRG nicht statt. Denn eine im Beitrittsgebiet erworbene nichtangleichungsdynamische Anwartschaft kann nicht durch entsprechende anderweitige Beitragsentrichtung ausgeglichen werden. Der dynamische Restausgleichsanspruch entspricht zudem nicht dem schuldrechtlichen. Für diesen ist die tatsächlich gezahlte Rente maßgebend.
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) folgt § 3/I VAÜG.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 621 e Abs. 2 ZPO.