Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 02.08.2010 – 8 UF 121/10
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 03. Mai 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt (Az.: 16 F 651/09) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seinem am 19.11.2009 beim Amtsgericht eingegangenen Vollstreckungsabwehrantrag will der Antragsteller die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel für unzulässig erklären lassen.
Der angefochtene Beschluss vom 03.05.2010, der keine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) enthält, wurde dem Antragsteller am 11.05.2010 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde beim Familiengericht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) lief demnach am 11.06.2010 ab. An diesem Tag ging die Beschwerdeschrift lediglich beim Oberlandesgericht Naumburg, nicht aber beim Amtsgericht ein. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 23.06.2010 wurde der Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels hingewiesen, weil dieses entgegen der seit 01.09.2009 maßgeblichen Rechtslage nicht beim Amtsgericht, sondern beim Oberlandesgericht eingelegt wurde.
Mit am 12.07.2010 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09.07.2010 hat der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt und diesen mit dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss vom 03.05.2010 begründet.
II.
1.
Für das gesamte Verfahren ist die seit dem 01.09.2009 maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen, denn es wurde am 19.11.2009 durch Antragseingang beim Amtsgericht eingeleitet (Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG).
Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung hat nach diesem Maßstab keinen Erfolg.
Das Gesuch des Antragstellers ist unbegründet, denn er war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist des § 63 Abs. 1 FamFG von einem Monat für die Einlegung der Beschwerde beim Amtsgericht (§ 64 Abs. 1 FamFG) einzuhalten (§ 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 233 ZPO), wobei das Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten seinem eigenen Verschulden gleich steht (§ 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Zwar ist der angefochtene Beschluss entgegen § 39 FamFG nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Dies führt aber nicht dazu, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller sein Rechtsmittel in zulässiger Weise (auch) beim Oberlandesgericht einlegen und sich darauf verlassen durfte, damit sei die Beschwerdefrist gewahrt. Die verfahrensrechtlich richtige und erforderliche Vorgehensweise bei der Einlegung von Rechtsmitteln ergibt sich nämlich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz. Von einem anwaltlichen Interessenvertreter ist zu erwarten, dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensachen kennt (vgl. OLG Stuttgart NJW 2010, 1978). Dies gilt im hier vorliegenden Fall erst recht deshalb, weil es sich bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers um eine Fachanwältin für Familienrecht handelt und das neue Verfahrensrecht einschließlich der Übergangsvorschriften im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist bereits seit über neun Monaten galt (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn 23, Stichwort „Rechtsirrtum“, Unterpunkt „Gesetzeskenntnis“).
2.
Da keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist in Betracht kommt und die Einlegung der Beschwerde beim Oberlandesgericht die Beschwerdefrist nicht gewahrt hat (vgl. hierzu HK-Familienverfahrensrecht/Klußmann, § 64 FamFG Rn 3; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 64 FamFG Rn 3), musste der Senat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verwerfen (§ 68 Abs. 2 S. 2 FamFG).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG.