Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 27.06.2012 – 1 U 21/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (6 O 1487/09) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten (= den Landkreis; in der Sache gemeint: C. Klinikum M. [i.F. die Beklagte]) einen Schmerzensgeldanspruch wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers geltend. Weiter stellt sie einen Feststellungsantrag wegen möglicher zukünftiger Schäden. Die Klägerin befand sich seit dem Jahr 2007 wegen Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung. Am 1.11.2007 wurde bei der Klägerin durch die Beklagte eine CT-geschützte Facettenblockade L4 und L5/S1 durchgeführt. Danach erfolgte eine stationäre konservative Schmerztherapie in einem anderen Krankenhaus. Wegen anhaltender Schmerzen wurde die Klägerin vom 30.1. - 11.2.2008 erneut bei der Beklagten stationär aufgenommen. Es wurde eine Reihe von Diagnosen gestellt. Die Klägerin wurde erneut konservativ (physikalische Maßnahmen und analgetische Medikation) behandelt. Auch nach der Entlassung bei der Beklagten bestanden bei der Klägerin Schmerzen fort. In einem anderen Krankenhaus wurde eine MRT-Untersuchung durchgeführt und eine Spinalkanalstenose im Segment LWK 3/4 durch eine Kombination aus Bandscheibenvorfall und Gelenkzyste diagnostiziert. Am 6.5.2008 wurde in diesem Krankenhaus eine Dekompression des Segments über eine erweiterte Fensterung und Hemilaminektomie LWK 3 und damit die Dekompression der Wurzel L 4 operativ durchgeführt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass während des Aufenthalts bei der Beklagten in der Zeit 30.1. - 11.2.2008 eine weitergehende bildgebende Befunderhebung und Diagnostik hätte vorgenommen werden müssen. In keinem Fall hätte sich die Beklagte auf den Befundbericht über die CT-Untersuchung vom 15.10.2007 (der Radiologin F. [Bl. 21 I]) allein verlassen dürfen. Der Befund selber hätte angefordert und ein neues CT erstellt werden müssen. In diesem Fall wäre die wahre Ursache der Schmerzen erkannt und sofort operativ behandelt worden. In diesem Fall wären ihr in der Zeit vom 8.2.2008 bis 5.5.2008 die erlittenen Schmerzen erspart geblieben. Darauf hat die Klägerin in erster Instanz (Schriftsatz vom 22.2.2010, S. 7 – Bl. 63 I) ihren Schmerzensgeldanspruch ausdrücklich gestützt.

2

Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten der Orthopädin Dr. Sch. eingeholt (Bl. 139 ff. I), das diese im Termin vom 30.11.2011 mündlich erläutert hat (Bl. 156 ff. I).

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Klägerin habe Behandlungsfehler durch die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht beweisen können.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus erster Instanz und rügt nunmehr weiter, dass es bei der Beklagten zu einer Übermedikation mit Schmerzmittel gekommen sei. Sie rügt außerdem, dass das Landgericht einen Sachverständigen mit dem Fachgebiet Neurochirurgie hätte beauftragen müssen und keine Orthopädin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 4.4.2012, sowie des Schriftsatzes vom 31.5.2012.

5

Mit Verfügung vom 9.5.2012 hat der Senatsvorsitzende der Klägerin einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt. Innerhalb der – verlängerten – Stellungnahmefrist gelangte nur der Schriftsatz vom 21.6.2012 zur Gerichtsakte.

II.

6

Die Berufung ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Die Entscheidung ergeht durch einstimmigen Beschluss, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen von § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO vorliegen.

7

In dem rechtlichen Hinweis vom 9.5.2012 heißt es:

8

Es bleibt bereits unklar, worauf die Klägerin ihre Klageforderung überhaupt stützen will. Im Schriftsatz vom 22.2.2010 (dort S. 7 – Bl. 63 I -) hat die Klägerin genau umschrieben, wofür das Schmerzensgeld geltend gemacht werden soll, nämlich dafür, dass sie nach der Entlassung bei der Beklagten bis zur tatsächlich durchgeführten Operation (also für den Zeitraum vom 8.2.2008 – 5.5.2008) Schmerzen erleiden musste und sich die Rekonvaleszenzzeit verlängert habe. Von einer Überdosierung mit Schmerzmitteln ist keine Rede. Im Übrigen ergeht sich die Berufung dazu auch in Spekulationen. Weder den Arztunterlagen noch den Feststellungen der Sachverständigen ist auch nur andeutungsweise zu entnehmen, dass der Einsatz von Schmerzmittel (durch die Beklagte) unsachgemäß erfolgt ist. Kann dies nicht festgestellt werden, kann zugleich unterstellt werden, dass es durch den Einsatz von Schmerzmitteln zum Ausfall von Haaren gekommen ist, weil es sich dann um eine Nebenwirkung handeln würde (abgesehen davon, dass schon mangels genauerer Angaben zum Umfang des Haarausfalls nicht ermessen werden kann, ob dies überhaupt ein Schmerzensgeld rechtfertigen könnte – sicher nicht im beantragten Umfang -).

9

Im Übrigen müssen zwei Aspekte unterschieden werden: Kann bereits ein Befunderhebungsfehler dadurch angenommen werden, dass das CT vom 15.10.2007 nicht angefordert wurde bzw., dass keine erneute Untersuchung angeordnet wurde? Beide Fragen sind zu verneinen. Der Befundbericht hinsichtlich des CT vom 15.10.2007 befindet sich bei den Krankenunterlagen der Beklagten. Da in keiner Weise ersichtlich ist, dass die Radiologin das Untersuchungsergebnis fehlerhaft befundet hätte, bleibt unklar, welchen Erkenntnisgewinn eine erneute Befundung durch die Beklagtenseite gehabt haben könnte. In der nicht erfolgten Beiziehung der Unterlagen aus Oktober 2007 kann mithin kein Befunderhebungsfehler liegen. Dass dies auch für die nicht erfolgte erneute Untersuchung gilt, hat die Sachverständige bei ihrer mündlichen Anhörung eindeutig bestätigt. Da seit der Befunderhebung erst rund ¼-Jahr vergangen war und die Klägerin über annähernd gleiche Symptome klagte, war das Absehen von einer erneuten Untersuchung jedenfalls nicht fehlerhaft, bis Klarheit über den Erfolg der Schmerztherapie bestand. In ihrem schriftlichen Gutachten (S. 8) hat die Sachverständige bereits ausgeführt, dass diffuse Rückenschmerzen ohne neurologische Symptomatik keine primäre Indikation für eine bildgebende Diagnostik darstellt. Die Frage nach der neurologischen Symptomatik durchzieht die Ausführungen der Sachverständigen wie ein roter Faden. Typisch wären insoweit gewesen Lähmungserscheinungen und/oder Störungen im Bereich Blase bzw. Mastdarm (z.B. SV S. 10). Diese Symptome lagen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 22.2.2010, S. 4 – Bl. 60 I -) aber gerade nicht vor. Von einem Befunderhebungsfehler kann mithin keine Rede sein. Die Sachverständige hat weiter festgestellt, dass dann, wenn die vorgenannte neurologische Symptomatik nicht gegeben ist, auch keine absolute Operationsindikation bestand, was wiederum bedeutet, dass auch kein Diagnosefehler vorliegt, wenn man es zunächst erneut mit einer Schmerztherapie versuchen konnte. In diesem Fall kann aber kein Behandlungsfehler vorliegen, selbst wenn die Diagnose (wie SV S. 3) objektiv falsch war. Da – unstreitig – keine neurologischen Ausfallerscheinungen bestanden (was soll in diesem Zusammenhang mit verdrehten Augen [BB S. 2] ausgesagt werden?), ist auch nicht ersichtlich, warum vom Landgericht ein Neurochirurg und keine Orthopädin als Sachverständige hätte bestimmt werden müssen. Letztlich ist anzumerken: Zwar sind an die Substanziierungspflicht in Arzthaftungsprozessen nur geringe Anforderungen zustellen. Dies geht aber nicht so weit (BB S. 7), dass von Amts wegen alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten untersucht werden müssen, wenn sich dafür nicht einmal ein „Anfangsverdacht“ ergibt.

10

Dazu wurde von der Klägerin inhaltlich keine Stellung genommen, sodass auf den Inhalt des Hinweises Bezug genommen werden kann und eine weitere Begründung gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO entbehrlich ist.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

12

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.