Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 09.07.2012 – 3 UF 76/12, 3 UF 76/12 (VKH)

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerinnen wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 17.01.2012 (Az.: 5 F 681/11) wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert der Beschwerdeinstanz beträgt 3.384,- €.

Gründe

1

Der Senat ist dem Antrag der Antragsgegnerinnen vom 30.03.2012 (Bl. 169ff d.A.) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15. Mai 2012 (Bl. 188f d.A.) nachgekommen. Dieser ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen am 22.05.2012 (Bl. 193 d.A.) zugestellt worden.

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Am 04. Juni 2012 ist von den Antragsgegnerinnen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 17.01.2012 verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag mittels Telefax beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt worden, welcher der Senatsvorsitzenden am 06. Juni 2012 zur Bearbeitung vorgelegt wurde (Bl. 194ff d.A.).

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Hierauf sind die Antragsgegnerinnen mit Verfügung vom 07.06.2012 (Bl. 199 d.A.) darauf hingewiesen worden, dass dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen und die Beschwerde zu verwerfen sei.

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Hierzu trägt die Beschwerde vor, dass im Beschwerdeentwurf vom 30.03.2012 das zutreffende Amtsgericht Stendal aufgeführt worden sei und zudem den Senat eine Hinweispflicht treffen würde.

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Das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde ist nach den §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ferner ist den Antragsgegnerinnen Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist zu verweigern.

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Die Antragsgegnerinnen sind auf Folgendes mit Verfügung vom 07.06.2012 hingewiesen worden:

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„Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden (§ 234 Abs. 2 ZPO). Der Senatsbeschluss vom 15.05.2012, mit dem den Beschwerdeführern Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, wurde der Verfahrensbevollmächtigten am 22.05.2012 zugestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 04.06.2012 per Fax beim Oberlandesgericht eingegangen und dem Senat am 06.06.2012 zur Bearbeitung im normalen Geschäftsgang vorgelegt worden.

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Gemäß § 236 Abs. 1 ZPO richtet sich die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher bei dem Amtsgericht zu stellen wie auch die Beschwerde beim Amtsgericht einzulegen ist (§ 64 Abs. 1 FamFG). Im vorliegenden Fall wurde die Wiedereinsetzung beim Oberlandesgericht beantragt. Dies wäre im Ergebnis jedoch zunächst nach Auffassung diverser Obergerichte unschädlich. Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO wäre aber innerhalb der Antragsfrist von 2 Wochen die versäumte Verfahrenshandlung ebenfalls nachzuholen. Erst wenn dies geschehen ist, kann Wiedereinsetzung auch letztlich ohne Antrag von Amts wegen bewilligt werden. Die Beschwerdeeinlegung ist jedoch bisher nicht erkenntlich innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht Stendal erfolgt. Wiedereinsetzung kann demzufolge nicht bewilligt werden. Die Beschwerde ist derzeit zudem nach den §§ 58, 64 Abs. 1 FamFG als unzulässig zurückzuweisen.“

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Da die Beschwerdeeinlegung entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht beim Amtsgericht Stendal sondern ausschließlich beim Oberlandesgericht erfolgte, ist die versäumte Verfahrenshandlung, hier die Beschwerdeeinlegung, nicht innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Entwurf der Beschwerdeschrift, welcher dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vom 30.03.2012 beigefügt gewesen ist, an das Amtsgericht Stendal adressiert worden war.

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Auch ist der Senat, nachdem die Beschwerdeschrift am 04.06.2012 beim Oberlandesgericht eingegangen war, gehindert gewesen, die Rechtsmittelschrift an das Amtsgericht weiterzuleiten und die Antragsgegnerinnen über die Verfahrensbevollmächtigte über die Einreichung beim unzuständigen Gericht wie in ähnlich gelagerten Fällen sonst üblich hinzuweisen. Denn die Vorlage der Beschwerdeschrift nach Vermittlung der Geschäftsstelle im normalen Geschäftsgang erfolgte erst am 06.06.2012 und damit einen Tag nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist. Eine Behebung des Hindernisses auf Veranlassung des Senats ist daher nicht mehr möglich gewesen. Die Antragsgegnerinnen müssen sich dabei die subjektive Vorwerfbarkeit des Handelns ihrer Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 97 Abs. 1, 91 ZPO. Der Beschwerdewert richtet sich nach den §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 FamGKG.