Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 25.10.2012 – 1 W 40/12 (PKH), 1 W 40/12

Tenor

Auf die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin wird der Beschluss vom 09.07.2012 abgeändert und wie folgt gefasst:

Auf Grund der Rücknahme des Rechtsmittels ist das Beschwerdeverfahren kostenfrei beendet; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

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Mit Beschluss vom 29.05.2012 hatte das Landgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und die Höhe der Raten auf 250 € festgesetzt. Gegen die Festsetzung einer Ratenzahlung hat die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 12.06.2012 sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, das Landgericht habe seine Berechnung nicht offen gelegt. Nach einer Nichtabhilfeentscheidung vom 19.06.2012 wurden die Akten mit Verfügung vom 27.06.2012 an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde übersandt. Dort gingen die Akten am 03.07.2012 ein.

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Am 29.06.2012 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Landgericht die Rücknahme der Beschwerde. Gleichzeitig teilte sie dem Oberlandesgericht mit, dass sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen habe.

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Dieses Schreiben und auch die inzwischen an das Oberlandesgericht nachgesandte Rücknahmeerklärung wurden jedoch im Geschäftsablauf des Oberlandesgerichts den Akten zunächst nicht zugeordnet, weil es versehentlich zu einer Doppelerfassung des Verfahrens unter den Aktenzeichen 1 W 38/12 und 1 W 40/12 gekommen war.

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Am 09.07.2012 wurde durch den Unterzeichner, dem kein Hinweis auf eine Beschwerderücknahme vorlag, ein Beschluss gefasst, mit dem das Rechtsmittel kostenpflichtig zurückgewiesen wurde.

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Nachdem die Doppelerfassung am 24.07.2012 entdeckt worden war (Bl. 73 PKH-Heft), und der Unterzeichner am 13.08.2012 auf die Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung gegenüber dem Landgericht hingewiesen hatte, erhob die Antragstellerin als Gehörsrüge auszulegende Einwendungen mit dem Antrag, die Beschwerdeentscheidung kostenneutral aufzuheben.

II.

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Die Gehörsrüge ist gemäß § 321 a ZPO zulässig und begründet.

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1. Allerdings ist der Beschluss vom 09.07.2012 nicht ohne Weiteres gegenstandslos.

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Denn erst am 10.10.2012, mithin zu spät, ging die Rücknahmeerklärung der Antragstellerin vom 29.06.2012 beim Oberlandesgericht ein, die das Landgericht weitergeleitet hatte. Die Mitteilung der Antragstellerin an das Oberlandesgericht vom selben Tage stellt weder objektiv noch nach der Vorstellung der Bevollmächtigten der Antragstellerin eine eigenständige Rücknahmeerklärung dar, sondern nur den Hinweis auf eine gegenüber dem Landgericht erklärte Rücknahme. Das Schreiben vom 29.06.2012 und die Rücknahmeerklärung gegenüber dem Landgericht lassen den rechtskräftigen Beschluss vom 09.07.2012 daher nicht entfallen. Denn eine Rücknahme kann, wie § 516 Abs. 1 ZPO zeigt, nur bis zum Erlass der zweitinstanzlichen Entscheidung erfolgen (vgl. Zöller-Heßler, 29. Aufl. 2012, § 575 Rdn. 32). Dass die Rücknahme der Beschwerde zuvor gegenüber dem Landgericht erklärt worden war, reicht nicht aus, denn eine Rücknahme kann nur bei dem Gericht wirksam erklärt werden, bei dem das Verfahren anhängig ist (vgl. BGH, VersR 1977, 574). Mit Eingang der Akten beim Oberlandesgericht kann nur dort eine Rücknahmeerklärung wirksam angebracht werden (vgl. Heßler, a.a.O.), denn § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt nicht analog für die Rücknahme (vgl. BGH, MDR 1991, 668). Erreicht die Rücknahme das Beschwerdegericht erst, nachdem dessen Entscheidung bereits ergangen ist, bleibt diese mithin unberührt (vgl. Abramenko, „Sofortige Beschwerde - Folgen einer übergangenen Rücknahme“, MDR 2004, 860 ff. Ziff. II.1. m.w.N.).

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2. Die Gehörsrüge hat indes Erfolg.

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a) Dass der Beschluss nicht ohne Weiteres als gegenstandslos angesehen werden kann, hindert aber nicht seine Abänderung gemäß § 321a ZPO, der alle unanfechtbaren, instanzbeendenden Entscheidungen erfasst, auch im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O. § 321 a Rdn. 3).

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b) Die Frist des § 321 a Abs. 2 S. 1 ZPO ist gewahrt, denn bis zum Schreiben des Unterzeichners vom 13.08.2012, das am 20.08.2012 an die Bevollmächtigten der Antragstellerin abgesandt wurde, wussten diese nicht, dass ihre Rücknahmeerklärung dem Richter bei der Beschlussfassung am 09.07.2012 nicht bekannt gewesen war, es also zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs gekommen war. Ihr als Gehörsrüge zu wertendes Schreiben vom 27.08.2012, eingegangen am 29.08.2012 war daher fristgerecht.

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c) Die Rüge ist begründet.

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Wäre dem Unterzeichner bei der Beschlussfassung am 09.07.2012 bekannt gewesen, dass die Antragstellerin ihr Rechtsmittel zurücknehmen möchte, so hätte er ihr vorher den Hinweis erteilt, dass eine solche Rücknahme nach der Abgabe nur noch gegenüber dem Oberlandesgericht wirksam erklärt werden könne, und hätte ihr Gelegenheit gegeben, die Rücknahme wirksam zu erklären. Auf einen solchen Hinweis hätte die Antragstellerin sicherlich ihre Rücknahmeerklärung gegenüber dem Oberlandesgericht wiederholt, so dass es gemäß § 131 b S. 3 KostO zu einer Kostenentscheidung nicht gekommen wäre. Es erscheint daher sachgerecht, die Kostenentscheidung abzuändern. Gerade in solchen Fällen, in denen es ohne einen Fehler im Geschäftsablauf des Gerichts nicht zu dem Kostenausspruch gekommen wäre, so dass sogar ein Amtshaftungsanspruch oder ein Antrag nach § 21 GKG denkbar wären, ist eine Abänderung angezeigt (vgl. Abramenko, a.a.O. Ziff. 2). Dies gilt jedenfalls insoweit, als es - wie hier - nur um Gerichtsgebühren geht und Erstattungsansprüche der Gegenpartei nicht betroffen sind, die Abänderung also keinen anderen Beteiligten beschwert.