Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 13.11.2012 – 2 Ws (Reh) 205/12
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle vom 28. August 2012 insoweit abgeändert, als der Antrag der Betroffenen auf Rehabilitierung wegen seiner Unterbringung im Jugendwerkhof „Z. “ in C. zurückgewiesen worden ist.
Die vom Rat des Kreises B. (Bezirk H. ) - Jugendhilfeausschuß - am 28. Februar 1985 gegen den Betroffenen getroffene Anordnung der Fortsetzung der Heimerziehung im Jugendwerkhof „Z.“ in C. wird, auch hinsichtlich sonstiger Rechtsfolgen, für rechtsstaatswidrig erklärt und
aufgehoben.
Die Dauer des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges wird auf die Zeit vom
29. März 1985 bis zum 23. September 1986
festgestellt.
Der Betroffene hat Anspruch auf Erstattung seiner aufgrund der aufgehobenen Entscheidung entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen.
Dieser Anspruch und weitere nach dem StrRehaG bestehende Entschädigungsansprüche sind bei dem Landesverwaltungsamt H., Versorgungsamt, Soziales Entschädigungsrecht, O.-Straße 1-2, … M., geltend zu machen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Die dem Betroffenen in erster und zweiter Instanz erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Betroffene begehrt seine Rehabilitierung wegen seiner Unterbringung im Jugendwerkhof „Z. “ in C. .
Der Betroffene war vom 27. September 1978 bis Juli 1980 und vom 23. August 1982 bis zum 29. März 1985 im Kreiskinderheim „B. “ in M. untergebracht, weil seine Mutter mit seiner Erziehung überfordert war. Am 18. Februar 1985 ordnete der Rat des Kreises B. (Bezirk H. ) - Jugendhilfeausschuß - die Fortsetzung der Heimerziehung des Betroffenen im Jugendwerkhof „Z. “ in C. an, wo er vom 29. März 1985 bis zum 23. September 1986 bleiben musste.
Der Betroffene hat zunächst seine Rehabilitierung wegen aller Heimunterbringungen beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht Halle mit Beschluss vom 28. August 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der wiederholten Anordnung der Heimerziehung des Betroffenen sowie der angefochtenen Entscheidung wird auf deren Begründung Bezug genommen (Bl. 36 – 39 d. A.).
Die Beschwerde des Betroffenen richtet sich gegen die Ablehnung seiner Rehabilitierung wegen der Unterbringung im Jugendwerkhof „Z. “ in C. .
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Betroffene ist wegen der Heimunterbringung im Jugendwerkhof „Z. “ in C. zu rehabilitieren, weil diese seiner politischen Umerziehung und damit der politischen Verfolgung diente (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG). An dieser rechtsstaatswidrigen Motivation der Jugendhilfebehörden lässt der Inhalt der Akte des Referates Jugendhilfe des Rat des Kreises B. keine Zweifel.
Wie das Landgericht ausgeführt hat, bereitete der Betroffene seiner Mutter wie seinen Heimerziehern und Lehrern über viele Jahre mannigfaltige Erziehungsschwierigkeiten, die unter anderem in einem Entwicklungsbericht des Kreiskinderheimes vom 4. Juni 1984 beschrieben sind, in dem der Betroffene als seinen Stimmungen unterworfen, den schulischen und sonstigen Anforderungen in keiner Weise gewachsen, unkonzentriert und grob störend sowie für Hilfe unempfänglich geschildert wird. Ein handschriftlicher Bericht vom 9. Oktober 1984 über ein Gespräch mit der Mutter des Betroffenen weist ebenfalls auf die anhaltenden Probleme hin. Gleichwohl bemühten sich der Rat des Kreises B. und das Kreiskinderheim „B. “ um einen Ausbildungsplatz für den Betroffenen. Diese Bemühungen wurden noch zu Beginn des Jahres 1985 fortgeführt, wie sich aus einem Schreiben des Rat des Kreises B. vom 15. Oktober 1984 und handschriftlichen Vermerken hierzu vom 4. Dezember und 22. Dezember 1984 sowie vom 3. Januar 1985 ergibt. Hinweise darauf, dass die Bewerbung um den in Aussicht genommen Ausbildungsplatz in der Zeit zwischen vom 3. Januar 1985 und der Entscheidung über die Unterbringung des Betroffenen im Jugendwerkhof scheiterte, finden sich nicht. Trotz der hinlänglich bekannten erheblichen Schwierigkeiten bei seiner Erziehung sahen die Leitung des Kreiskinderheimes und die Jugendhilfebehörden bis zu Beginn des Jahres 1985 keine Notwendigkeit, den Betroffenen einem Jugendwerkhof zu überantworten. Erst als dieser auf Vorhalte wegen seines rasierten Schädels – er hatte am 2. Februar 1985 den missglückten Versuch unternommen, sich eine sog. „Punkfrisur“ zuzulegen – mit kritischen Äußerungen zur wirtschaftlichen und politischen Lage in der DDR reagierte und im Zuge der in diesem Zusammenhang angestellten Befragungen bekannt wurde, dass er im Hause seiner Mutter Zugang zu „Westfernsehen“ hatte und sich auch gegenüber anderen Jugendlichen staatskritisch äußerte, beantragte die Heimleitung am 12. Februar 1985 beim Rat des Kreises B. die Einweisung des Betroffenen in einen Jugendwerkhof. Angesichts dieser Entwicklung hat der Senat auch in Anbetracht der zweifellos vorhanden gewesenen schwerwiegenden Erziehungsdefizite des Betroffenen keine Zweifel daran, dass zentrale Absicht seiner Unterbringung im Jugendwerkhof die Unterdrückung seiner politischen Ansichten war. Bestätigt wird dies durch den in dem Beschluss des Rates des Kreises B. vom 18. Februar 1985 ausdrücklich enthaltenen Hinweis an den Jugendwerkhof, der positiven Veränderung der politischen Grundhaltung des Betroffenen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 und 2 StrRehaG.