Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 27.11.2012 – 1 W 59/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 19. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 127 Abs. 2, 569 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

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1. Das Beschwerdegericht ist nicht an einer Entscheidung gehindert, denn eine etwaige Unterbrechung des Klageverfahrens nach § 239 ZPO, von der das Landgericht offenbar ausgeht (vgl. Bl. 129, 132), ist nicht eingetreten und ließe das PKH-Verfahren ohnehin unberührt (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2003, 1018 m.w.N.).

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Allerdings bestehen Zweifel, ob das Verfahren wirksam ausgesetzt wurde. Soweit das Landgericht den Parteien mit Verfügung vom 23.05.2012 (Bl. 129 d.A.) formlos mitgeteilt hat, das Verfahren sei „nach § 239 ZPO unterbrochen“ (s. auch Bl. 132), stellt dies möglicherweise keine wirksame, weil nicht bewusste, Aussetzung nach § 246 Abs. 1 S. 2 ZPO dar. Der Wortlaut und die gewählte Form einer Verfügung sprechen eher für die Vermutung, das Landgericht habe irrtümlich eine Unterbrechung kraft Gesetzes angenommen. Daher sei darauf hingewiesen, dass § 239 ZPO nicht anwendbar ist, wenn - wie hier - die verstorbene Partei anwaltlich vertreten war. In solchen Fällen tritt gemäß § 246 Abs. 1 S. 1 ZPO gerade keine „Unterbrechung nach § 239 ZPO“ ein, wie das Landgericht formuliert hat. Vielmehr bedarf es gemäß § 246 Abs. 1 S. 2 ZPO einer Aussetzung durch anfechtbaren Gerichtsbeschluss.

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2. Das Landgericht hat indes den Antrag des Beklagten zu 1) auf Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt. Obgleich an die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen und schon deren überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist, bedarf es, wenn objektive Belege für den Verlust vormaligen Vermögens nicht vorgelegt werden, zumindest einer schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung konkreter Anknüpfungstatsachen für die behauptete Änderung der Vermögensverhältnisse. Daran fehlt es hier, weshalb es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung nicht mehr ankommt.

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a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht seine Zweifel an den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der 37 Pferde und insbesondere des „Elite- und Prämienhengstes“ A. begründet und dabei auf den Internetauftritt des Beklagten zu 1) verwiesen, der ihn als Besitzer ausweist. Ihm mag zu konzedieren sein, dass das bürgerliche Recht zwischen Eigentum und Besitz unterscheidet, gleichwohl handelt es sich hier um die vom Beklagten zu 1) aufgebaute Pferdezucht. Die beigereichte Erklärung der Frau M. P., der zufolge der Hengst A. und sämtliche anderen Pferde in ihrem „Besitz (Eigentum)“ seien, stellt eine rechtliche Wertung dar, für die sie aber keine konkreten Anknüpfungstatsachen nennt, so dass in diesem Fall ein Schluss von der Wortwahl auf die tatsächliche Rechtslage nicht möglich ist. Der von Frau P. behauptete „Besitz“ widerspricht der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) unstreitig die tatsächliche Herrschaft inne hat, er selbst also jedenfalls der Besitzer ist.

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3. Überdies hat der Kläger, der die streitgegenständlichen Pferde auch selbst verkauft, nicht zu erklären vermocht, warum er sich bei dem Verkauf als Eigentümer geriert, wenn er doch im Auftrag seiner Enkelin gehandelt haben will. Es gibt keinen Grund, die Käufer über die wahren Eigentumsverhältnisse im Unklaren zu lassen. Seine höhere Fachkunde wäre auch dann zum Tragen gekommen, wenn er als Bevollmächtigter aufgetreten wäre. Das geschah indes nicht. In der handschriftlich von ihm selbst verfassten Kaufvereinbarung (Bl. 37 d. A.) ist der Beklagte zu 1) als Verkäufer ausgewiesen; mangels unstreitiger Offenkundigkeit seines Handelns als Vertreter ist er selbst auch Vertragspartner geworden (§ 164 Abs. 2 BGB), nicht hingegen Frau P. . Hinzu kommt, dass er darin einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren gesucht hat, wobei er ausdrücklich „sich“ als dem im Vertrag definierten Verkäufer „das Eigentum vorbehalten“ wollte. Unterstellt, der Beklagte zu 1) war sich des Unterschieds zwischen Besitz und Eigentum bewusst, begründet dies erhebliche Zweifel daran, dass er sämtliche Pferde an seine Enkelin übereignet hat. Auch der Brief der Beklagten zu 2) (Bl. 38 d. A.), wonach der Beklagte zu 1) der Klägerin ein Pferd „schenken“ wollte, nährt die Zweifel an der behaupteten Eigentumslage.

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b) Jedenfalls ist der Vortrag des Beklagten zu 1) hinsichtlich des Eigentumsübergangs an den Pferden nicht hinreichend substantiiert und nicht nachvollziehbar. Es ist weder vorgetragen, wann welche Vereinbarung getroffen wurde, wie die dingliche Übereignung erfolgte sein soll, deren Zeitpunkt auch nicht näher eingegrenzt ist, noch wohin die Erlöse aus etwaigen Pferdeverkäufen flossen, wie hoch sie waren und warum sie dem Beklagten zu 1) nicht mehr zur Verfügung stehen, obwohl es immerhin um die von ihm aufgebaute Pferdezucht geht. All dies ist angesichts des mutmaßlich hohen Wertes der Pferde, namentlich wegen der Qualität des Elite-Hengstes sowie der Zahl der Pferde, keineswegs unerheblich, sondern hätte vielmehr einer Erläuterung bedurft. Dies umso mehr, als der Beklagte zu 1) eben selbst als Vertragspartner auftrat und sich als Eigentümer gerierte.

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Schon das Landgericht hatte mit Verfügung vom 08.06.2012 auf das Fehlen eines substantiierten Vortrags zu den behaupteten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hingewiesen hat.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. KV 1812 und § 131 b S. 1 KostO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.