Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 14.02.2013 – 1 Ws 27/13

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Magdeburg vom 05. Dezember 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 600,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Urteil der 4. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Halle vom 09. Mai 1995 (4 KLs 70 Js 36577/94 – 5/95) wurde gegen den Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit sexueller Nötigung, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Antragsteller befindet sich seit dem 16. März 1995 in der Maßregelvollzugseinrichtung der Antragsgegnerin.

2

Am 17. November 2011 hat der Antragsteller die Gewährung der Lockerungsstufe „Einzelausgang“ bei der Antragsgegnerin beantragt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 hat die Einrichtung der Antragsgegnerin der Staatsanwaltschaft Halle mitgeteilt, am 23. Februar 2012 habe die Klinikleitung der Antragsgegnerin die beantragte Lockerungsstufe „genehmigt“, und um die Erteilung der Einwilligung zur erstmaligen Gewährung des begehrten Einzelausgangs gebeten. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 hat die Staatsanwaltschaft Halle die Erteilung der Einwilligung abgelehnt. Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. August 2012 gegen die Nichtgewährung der Lockerungsstufe „Einzelausgang“ erhobene Widerspruch gegenüber der Leitung der Einrichtung der Antragsgegnerin hat nicht zum Erfolg geführt.

3

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07. November 2012 begehrt der Antragsteller im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Einzelausgang zu gewähren.

4

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Magdeburg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 05. Dezember 2012 (50 StVK 410/12) als unbegründet zurückgewiesen, da die erforderliche Einwilligung der Vollstreckungsbehörde zurzeit nicht vorliege.

5

Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 12. Dezember 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Sachrüge erhebt und die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Landgerichts begehrt.

II.

1.

6

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) zu der Frage geboten, ob das Vollstreckungsgericht im Rahmen der Überprüfung nach §§ 109ff. StVollzG an die Erteilung der nach § 26 Abs. 3 S. 3 MVollzG LSA hinsichtlich der erstmaligen Gewährung von Ausgang oder Freigang erforderlichen Einwilligung der Vollstreckungsbehörde gebunden ist.

2.

7

Die Rechtsbeschwerde hat – vorläufig - Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Magdeburg verletzt sachliches Recht.

8

Unter Berücksichtigung der von der untergebrachten Person ausgehenden Gefährdung und des Behandlungsergebnisses soll die Unterbringung nach Möglichkeit gelockert und in weitgehend freien Formen durchgeführt werden, wenn dadurch das Ziel der Unterbringung gefördert wird und nicht zu befürchten ist, dass sie die ihr eingeräumten Möglichkeiten missbrauchen wird, insbesondere sich oder die Allgemeinheit gefährdet oder sich dem Vollzug entzieht, § 25 Abs. 2 S. 1 MVollzG LSA. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MVollzG LSA kann als Vollzugslockerung insbesondere gewährt werden, dass die untergebrachte Person für eine bestimmte Zeit innerhalb eines Tages die Einrichtung ohne Beobachtung (Ausgang) verlässt. Über die Gewährung von Lockerungen des Vollzugs entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung oder dessen Stellvertreter/in. Die erstmalige Gewährung von Ausgang oder Freigang bedarf – zusätzlich - der Einwilligung der Vollstreckungsbehörde, § 26 Abs. 3 S. 3 MVollzG LSA.

9

Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer lassen nicht erkennen, dass sie sich bei ihrer Entscheidung der Bedeutung der Einwilligung der Vollstreckungsbehörde für die Entscheidung über die erstmalige Gewährung von Ausgang bewusst gewesen ist.

10

Bei der Einwilligung der Vollstreckungsbehörde gemäß § 26 Abs. 3 S. 3 MVollzG LSA handelt es sich nicht um eine anfechtbare Vollstreckungsverfügung, sondern um einen Bestandteil des vollzugsrechtlichen Verfahrens. Die Einwilligung ist lediglich Rechtsvoraussetzung für die erstmalige Gewährung von Ausgang oder Freigang durch die Antragsgegnerin, deren Fehlen durch die Strafvollstreckungskammer ersetzt werden kann und hierdurch wirkungslos wird (vgl. für die nach § 15 Abs. 5 S. 2 Nds. MVollzG erforderliche Zustimmung zur Gewährung von Lockerungen OLG Celle, StV 2008, 598; für § 26 Abs. 2 UBG Bad. Württ. i. d. F. v. 10. Dez. 1984 OLG Stuttgart, NStZ 1986, 525ff.). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung kann allein die ausschließlich von der Leitung der Einrichtung zu treffende Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen sein. Die Mitwirkungshandlung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde – die Einwilligung in die erstmalige Gewährung des Ausgangs – steht vor der einen einheitlichen Entscheidung des Leiters der Einrichtung. Die Staatsanwaltschaft gibt ihre Einwilligung oder Versagung nur gegenüber dem Leiter der Einrichtung bekannt. Sie ist auch nicht befugt, dem Untergebrachten einen Ausgang direkt zu verweigern. Zwischen ihr und dem Antragsteller entstehen durch das Einwilligungserfordernis keine zusätzlichen Rechtsbeziehungen. Der Untergebrachte braucht deshalb auch keine zwei Anträge für sein Ziel der Gewährung des Ausgangs zu stellen. Die versagte Einwilligung der Staatsanwaltschaft entfaltet daher auch gegenüber dem Antragsteller keine unmittelbare Rechtswirkung, auch wenn sie ihm von der Einrichtung der Antragsgegnerin mitgeteilt worden ist. Die unmittelbare Rechtswirkung entsteht erst durch die Entscheidung des Leiters der Einrichtung. Auch wenn dieser – wie hier - seine ablehnende Entscheidung allein auf die versagte Einwilligung der Staatsanwaltschaft stützt, bleibt die Entscheidung die des Leiters der Einrichtung (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., S. 526).

11

Das Bundesverwaltungsgericht hat zum mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt Folgendes ausgeführt: „Unbeschadet der mannigfaltigen Zielsetzungen, die hinter dem Entschluss des Gesetzgebers zur Einführung einer "Mitwirkungsverwaltung" stehen können, ist für die Form des Rechtsschutzes von wesentlicher Bedeutung die gesetzliche Ausgestaltung dieser Verwaltungsform in technischer Hinsicht. Schreibt der Gesetzgeber z.B. vor, dass Anträge des Bürgers bei einer bestimmten Behörde anzubringen sind, die nach außen hin auch allein berufen ist, den Antragsteller zu bescheiden, so erscheint es nur konsequent und dient zugleich der Verwirklichung eines effektiven und möglichst unkomplizierten Rechtsschutzes im Geiste des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der dort etwa abgewiesene, sich aber eines Anspruchs auf positive Bescheidung berühmende Bürger auch bei Anrufung des Gerichts (nur) diese Behörde bzw. gemäß §§ 61, 78 VwGO die von ihr repräsentierte Körperschaft zu verklagen hat und dass in diesem Prozess einheitlich über den "Anspruch" des Bürgers zu befinden ist, wer auch immer im vorangegangenen Verwaltungsverfahren von der nach außen hin handelnden Behörde vor ihrer Entscheidung zu beteiligen war.“ Dies ist ohne Weiteres wegen der Gleichartigkeit der gesetzlichen Regelung auf die hiesige Problematik zu übertragen.

12

Durch das Einwilligungserfordernis wird dem nach § 26 Abs. 3 S. 1 MVollzG LSA vorgesehenen Entscheidungsträger die Entscheidungsbefugnis nicht schlechthin entzogen. Nur dann hätte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Regelungscharakter. Nach §§ 25 Abs. 2 S. 1, 26 Abs. 1 MVollzG LSA ist dem Leiter der Einrichtung der Antragsgegnerin ein Ermessenspielraum eingeräumt. Die Ablehnung des Ausgangs durch den Leiter der Einrichtung ist nicht von der Einwilligung der Staatsanwaltschaft abhängig. Eine Bindungswirkung tritt damit nur im Fall der Versagung der Einwilligung für eine vom Leiter der Einrichtung geplante positive Entscheidung ein. In dieser Konstellation hat die - im Gegensatz zur Leitung der Einrichtung - nicht an die Versagung der Einwilligung gebundene Strafvollstreckungskammer zu entscheiden, ob die Ablehnung der Gewährung von Ausgang im Einklang mit §§ 25 Abs. 2 S. 1, 26 Abs. 1 MVollzG LSA steht und ob sich der Leiter der Einrichtung im Rahmen seines Ermessens gehalten hat. Die Strafvollstreckungskammer hat, gibt sie dem Antrag statt, auch über die Mitwirkungshandlung, soweit diese im Streit ist, zu befinden. Auf die fehlende Einwilligung der Staatsanwaltschaft kommt es dann nicht mehr an (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., S. 526).

13

Zu dieser Prüfung in der Sache ist die Strafvollstreckungskammer bislang nicht gekommen. Eigene tatsächliche Feststellungen zu der von der Person des Antragstellers ausgehenden Gefährdung hat sie nicht getroffen. Eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung ist hier indes geboten. Insbesondere ist das aktuelle psychiatrische Gutachten, das sich u. a. zur vom Antragsteller ausgehenden Gefährdung verhalten wird und welches im angefochtenen Beschluss lediglich in der dort wiedergegebenen Begründung der Versagung der Einwilligung mit Schreiben vom 28. Juni 2012 anklingt, aber inhaltlich keinerlei Erwähnung findet, im Interesse der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung heranzuziehen.

14

Die Sache ist nach alledem unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 StVollzG), die auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

15

Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.