Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 21.02.2013 – 2 Ss 25/13
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 15. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit Nötigung zur Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:
„1.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen keine Verurteilung wegen Bedrohung. Der vorliegend in Betracht kommende § 241 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens in Aussicht stellt, wobei aus dem Tatbestand diejenigen Ankündigungen ausgeklammert werden, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohungen mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich von der Ankündigung hat beeindrucken lassen (vgl. Gropp/Sinn in Münchener Kommentar, StGB, § 241 Rn. 4 m. w. N.; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 241 Rn. 3a). Vorliegend fehlen indes hinreichende objektive Anknüpfungstatsachen, welche die Annahme rechtfertigten, der Angeklagte habe ernstlich mit der Begehung eines Verbrechens zum Nachteil des Zeugen K. gedroht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass die Situation während des Gespräches vom 29. August 2011 eskalierte und der Angeklagte „sehr aufgeregt und beleidigend“ gewesen sei. Zwei anwesende Zeugen haben die Situation als bedrohlich empfunden. Ein solcher Lebenssachverhalt vermittelt einem objektiven Betrachter oder einem objektiven Durchschnittsmenschen nicht den Eindruck der Ernstlichkeit. Der Angeklagte war schlichtweg aufgebracht.
2.
Die Verfahrensrüge dringt ebenfalls durch, soweit der Angeklagte auf den fehlenden rechtlichen Hinweis zum Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung verweist. Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2012 wird dem Angeklagten unter anderem zur Last gelegt, versucht zu haben, einen Menschen rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Der Strafrichter des Amtsgerichts Bernburg hat den Angeklagten am 15. November 2012 unter anderem wegen „Nötigung“, mithin vollendeter Nötigung verurteilt. Dem Protokoll der Hauptverhandlung lässt sich der rechtliche Hinweis entnehmen, es könnte auch „eine Sanktionierung wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in Betracht kommen“. Ein Hinweis, statt Versuchs der Nötigung könnte auch eine vollendete Nötigung in Betracht kommen, wurde nicht erteilt. Der Angeklagte ist in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung mithin nicht auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. Da sich nicht ausschließen lässt, dass der Angeklagte nach einem solchen Hinweis sich anders verteidigt hätte, muss das Urteil aufgehoben werden (BGH bei Herlan, MDR 1954, S. 531, dort § 265).“
Dem stimmt der Senat zu.