Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 26.04.2013 – 1 W 13/13 (PKH)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 29.1.2013 (6 O 789/11) abgeändert:

Die Beiordnung von Rechtsanwalt R. S. gemäß dem Beschluss des Landgerichts Halle vom 29.6.2012 (6 O 789/11) wird auf Antrag des Klägers zu 1) aufgehoben.

Dem Kläger zu 1) wird für die erste Instanz Rechtsanwalt J., L. Straße 18, T., beigeordnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Beschlusses vom 29.6.2013 fort.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 29.6.2012 hat das Landgericht dem Kläger zu 1) für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt S. beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 30.7.2012 hat Rechtsanwalt J. mitgeteilt, dass er im Auftrag des Klägers zu 1) das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt S. gekündigt habe. Gleichzeitig hat er beantragt, die Beiordnung von Rechtsanwalt S. im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe aufzuheben und ihn selbst beizuordnen. Diesen Antrag hat das Landgericht Halle mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.1.2013 mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt S. nicht bestehe. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

2

Der Senat hat Rechtsanwalt J. einen schriftlichen Hinweis erteilt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 37 PKH-Heft). Mit Schriftsatz vom 15.4.2013 (Bl. 38 PKH-Heft) hat Rechtsanwalt J. erklärt, auf den Anteil an den Gebühren zu verzichten, der bereits durch Rechtsanwalt S. in dieser Sache verdient worden ist. Zum rechtlichen Hinweis vom 4.4.2013 und zur Erklärung von Rechtsanwalt J. wurde Rechtsanwalt S. (Bl. 39 PKH-Heft) rechtliches Gehör gewährt.

3

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Zwar teilt der Senat in vollem Umfang die Ansicht des Landgerichts, dass ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt S. nicht besteht. Auch ohne Vorliegens eines wichtigen Grundes kommt die Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes aber dann in Betracht, wenn dieser gegenüber dem Gericht verbindlich erklärt, dass er auf den Teil der Gebühren verzichtet, den der bislang beigeordnete Rechtsanwalt bereits verdient hat. Solange der Staatskasse durch einen Wechsel der Beiordnung keine zusätzlichen Kosten entstehen, ist auch bei der bedürftigen Partei zu berücksichtigen, dass ihr grundsätzlich das Recht auf freie Wahl eines Rechtsanwalts zusteht. Die erforderliche ausdrückliche Verzichtserklärung hat Rechtsanwalt J. mit dem Schriftsatz vom 15.4.2013 abgegeben, sodass seine Beiordnung unter gleichzeitiger Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt S. erfolgen konnte.