Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 04.10.2013 – 2 W 83/12 (KfB), 2 W 83/12
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 4. Juli 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2012 vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt in Höhe von 4.267,90 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16. Mai 2012. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 358,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ansprüche wegen der Verletzung von Markenrechten geltend gemacht. Mit seinem am 02.05.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht Magdeburg der Klage stattgegeben, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und (mit im Urteilsausspruch enthaltenen Beschluss) den Streitwert auf 100.000,00 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 11.05.2012, beim Landgericht eingegangen am 16.05.2012, hat die Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten in Höhe von 4.793,00 € beantragt.
Mit ihrem Beschluss vom 04.07.2012 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 4.610,90 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 16.05.2012 festgesetzt. Dabei hat sie statt der Kosten für einen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung die Terminskosten des auswärtigen Hauptbevollmächtigten in Ansatz gebracht. Da grundsätzlich auch die Kosten eines Anwalts am Geschäftssitz der Klägerin erstattungsfähig gewesen seien, hat sie dessen (doppelt fiktive) Terminskosten berechnet.
Gegen diesen, ihm am 13.08.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27.08.2012. Er meint, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht erstattungsfähig seien. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien auch fiktive Fahrtkosten zwischen G., dem Sitz der Klägerin, und Mg., dem Gerichtsort, und zurück nicht anzusetzen, sondern allenfalls Fahrtkosten für die Strecke zwischen M., dem Sitz der deutschen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, und Mg. sowie Abwesenheitsgeld für einen Tag, welche der Beklagte insgesamt mit 360,00 € berechnet hat. Höhere Abwesenheitsgelder, Übernachtungskosten und eine weitere Pauschale seien zu Unrecht berücksichtigt worden.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
B.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und die erforderliche Mindestbeschwer ist überschritten. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins in Mg. nicht erstattungsfähig sind, weil dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen ist und eine kostengünstigere Alternative für die Klägerin bestanden hätte. Insoweit hat das Landgericht - noch zutreffend - auf die geringeren fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten abgestellt.
Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht eine doppelt fiktive Betrachtung angestellt, nämlich in Ansatz gebracht, wie hoch die fiktiven Reisekosten maximal hätten ausfallen können, um noch erstattungsfähig zu sein. Diese Betrachtung verkennt die tatsächliche Situation. Nach Beauftragung der Prozessbevollmächtigten in M. war die Entscheidung zu treffen, ob diese selbst den Termin in Mg. wahrnehmen oder einen Unterbevollmächtigten vor Ort auswählen und mit der Terminsvertretung beauftragen. Daher ist der fiktiven Reisekostenberechnung auch diese Situation zugrunde zu legen, hier also die - kostengünstigere - Alternative der Terminswahrnehmung durch die Hauptprozessbevollmächtigten mit Sitz in M. . Der Senat hat - im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen des Beklagten - einen geringfügig höheren Betrag für die Fahrtkosten ermittelt.
Die zu erstattenden Kosten berechnen sich danach wie folgt:
1,3
1.760,20 €
Anrechnung von 0,65, Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
abzgl.
880,10 €
Restbetrag
880,10 €
1,2
1.624,80 €
Pauschale f. Post u. Telekommunikation, Nr. 702 VV RVG
20,00 €
Fahrtkosten für eine Geschäftsreise von M. nach
Mg. (ca. 525 km) und zurück mit eigenem Pkw
2x 525 km x 0,30 € nach Nr. 7003 VV RVG
315,00 €
Tage- und Abwesenheitsgeld für einen Tag von mehr
als 8 Stunden nach Nr. 7005 VV RVG
60,00 €
verauslagte Gerichtskosten
1.368,00 €
Gesamtbetrag:
4.267,90 €
Der Kostenfestsetzungsbeschluss war entsprechend abzuändern.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die geringfügig abweichende Kostenfestsetzung hat auf die Kostenquote keinen Einfluss.
Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO; der Senat hat hier die Differenz zwischen dem festgesetzten Betrag und dem Betrag in Ansatz gebracht, der sich ergeben hätte, wenn das Beschwerdevorbringen vollständig begründet gewesen wäre.