Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 20.11.2013 – 2 Ss 148/13

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Quedlinburg vom 11. Juni 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Strafrichterin - Quedlinburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

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„In der Zeit vom 12.08.2011 bis zum 31.08.2011 veräußerte der Angeklagte in T. durch 4 selbständige Straftaten an den gesondert Verfolgten J. P. Betäubungsmittel. Im Einzelnen verkaufte der Angeklagte an den gesondert Verfolgten J. P. am 12.08.2011, am 18.08.2011, am 26.08.2011 und am 31.08.2011 jeweils 20 Gramm Amphetamin.“

3

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision beantragt.

II.

5

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Schuldspruch hat keinen Bestand.

1.

6

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat wesentliche Gesichtspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen sprechen könnten, nicht bedacht.

7

Hängt - wie hier - die Überzeugung von der Täterschaft des bestreitenden Angeklagten entscheidend von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen ab, so muss der Tatrichter in einer solchen „Aussage gegen Aussage“ Konstellation die für und gegen die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen sprechenden Gesichtspunkte umfassend prüfen, würdigen und dies im Urteil deutlich machen. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Amtsgerichts nicht gerecht. Das Amtsgericht hat zwar erörtert, dass die Schilderungen des Zeugen P. nachvollziehbar waren, seine Angaben für eine konstante und stringente Aussagewilligkeit zeigten und dass P. die den Angeklagten belastenden Aussagen nicht nur in der Untersuchungshaft, sondern auch in seinem eigenen Verfahren vor dem Amtsgericht wiederholt hat. Dabei hat es sich jedoch nicht mit der naheliegenden Frage auseinandergesetzt, ob sich P. in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren durch unrichtige Angaben Vorteile im Sinne einer „Aufklärungshilfe“ verschaffen wollte.

8

Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung belastender Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist in der Regel zu erörtern, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG Vorteile verspricht und den Angeklagten deshalb zu Unrecht belastet. Diese Prüfung war nicht deshalb entbehrlich, weil P. sich mit der Bezichtigung des Angeklagten in seinem eigenen Verfahren auch selbst belastet hat. Denn den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob P. im Hinblick auf den Stand der Ermittlungen damit rechnen konnte, ohne Selbstbelastung nicht überführt zu werden. Räumt jemand eigene Taten ein, wegen derer er angesichts der Beweislage ohnehin mit seiner Überführung rechnen muss, begründet dies kein Indiz für die Richtigkeit einer Fremdbelastung. Es ist in Betäubungsmittelverfahren alltäglich, dass ein Täter angesichts erdrückender Beweise eine milde Strafe durch eine Strafmilderung nach § 31 BtMG zu erreichen sucht, indes seinen wahren Lieferanten aus verschiedensten Gründen nicht offenbaren will und deshalb andere zu Unrecht belastet. Dass die Vernehmungsbeamtin dem Zeugen keine unzulässigen Versprechungen gemacht hat, ist selbstverständlich und entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts kein Kriterium für die Richtigkeit seiner belastenden Aussage. Auch dass er den Angeklagten noch nach seiner - des Zeugen - Entlassung aus der Untersuchungshaft weiter belastet hat, ist für die Frage, ob die Belastungen zutreffen, irrelevant, denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein Falschverdächtiger seine unrichtige Aussage nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft zu revidieren und sich so einer schweren Straftat - etwa einer falschen Verdächtigung bezüglich Amphetaminhandels - zu bezichtigen pflegt.