Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 25.11.2013 – 2 W 60/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. April 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Verfahren wird auf eine Gebührenstufe bis zu 300,00 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
A.
Die Verfügungsklägerin hat mit einem am 20.11.2012 beim Landgericht eingereichten Schriftsatz den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der die Verfügungsbeklagte im Wege der Leistungsverfügung zum Anschluss einer Fotovoltaik-Anlage der Verfügungsklägerin an ihr Stromnetz unter Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Unterlassung verpflichtet werden sollte. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, dass die Anlage bereits teilweise angeschlossen sei, jedoch ein Anschluss hinsichtlich einer installierten Leistung von ca. 1.500 kWp noch nicht erfolgt sei. Im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme der Gesamtanlage erwarte sie eine Einspeisevergütung in Höhe von ca. 900.000 €, die ihr nun mangels Anschlusses teilweise entgehe.
Die Verfügungsbeklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass der Netzanschluss der Anlage, zu dem sie grundsätzlich bereit sei, eine vorübergehende Netzabschaltung im Bereich der Anschlussstelle erfordere, gegen die sich ein anderer Netznutzer - auch im Wege der einstweiligen (Unterlassungs-)Verfügung - gewandt habe. Ein Netzanschluss sei ihr deswegen erst nach einer Einigung mit diesem Netznutzer möglich, was sie der Antragstellerin bereits vorgerichtlich mitgeteilt habe. Der Anschluss könne nach der bisherigen Stellungnahme des anderen Netznutzers spätestens zum Termin 21.12.2012 erfolgen.
Das Landgericht hat dem Antrag durch sein am 10.12.2012 verkündetes Urteil stattgegeben und die Verfügungsbeklagte auch zur Kostentragung verurteilt.
Nach Anhörung der Prozessparteien hat das Landgericht den Kostenwert durch Beschluss vom 19.04.2013 auf 238.053,75 € festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es angemessen erscheine, den „durchschnittlichen Jahresgewinnverlust“ zugrunde zu legen.
Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Beschwerde vom 20.06.2013. Sie hält an ihrer ursprünglichen Auffassung fest, dass lediglich die entgangene Einspeisevergütung für etwa einen Monat zu berücksichtigen sei, da der Anschluss innerhalb dieses Zeitraums gesichert gewesen sei. Im Übrigen sei ein Abschlag von der entgangenen Vergütung vorzunehmen, um dem Charakter der einstweiligen Verfügung als vorläufige Regelung angemessen Rechnung zu tragen.
B.
Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Festsetzung des Kostenwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und hat sich am Interesse der Verfügungsklägerin am Erlass der begehrten Leistungsverfügung zu orientieren. Hiervon ist auch das Landgericht zu Recht ausgegangen. Nicht zutreffend sind jedoch die tatsächlichen Erwägungen des Landgerichts zur Ermittlung des Werts dieses Interesses, insbesondere hat das Landgericht die Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung nicht genügend berücksichtigt.
Allerdings ist für die Bewertung des Interesses der Verfügungsklägerin am sofortigen Anschluss eines Teils ihrer Fotovoltaik-Anlage an das Netz der Verfügungsbeklagten maßgeblich, dass dadurch die Einspeisung des in diesem Anlageteil erzeugten Stroms in das Netz ermöglicht werden und damit die Vergütungspflicht der Verfügungsbeklagten begründet werden soll. Jeder Tag der Verzögerung des Anschlusses an das Netz führt zu einer entgangenen Einspeisevergütung.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es jedoch insoweit nicht gerechtfertigt, von einem Zeitraum des (besorgten) Nichtanschlusses von einem Jahr auszugehen. Denn hier war die Verfügungsbeklagte grundsätzlich zum Netzanschluss dieses Anlageteils bereit; nach dem Sachstand z. Zt. der Einreichung der Antragsschrift durch die Verfügungsklägerin beim Landgericht am 20.11.2012 war ein Anschluss auch spätestens bis zum 21.12.2012 zu erwarten, weil das einzige Hindernis für den Anschluss in der fehlenden Zustimmung der weiteren Netznutzerin zur vorübergehenden Netzabschaltung lag und diese Netznutzerin eine Zustimmung für den o.g. Termin erteilt hatte. Das Interesse der Verfügungsklägerin am Erlass der Leistungsverfügung beschränkte sich daher objektiv und auch nach den Vorstellungen der Verfügungsklägerin darauf, einen frühzeitigeren Anschluss ihres Anlagenteils an das Netz zu erreichen, d.h. im Zeitraum nach dem 20.11. und vor dem 21.12.2012.
Das Landgericht ist zudem bei der Bemessung der entgangenen Einspeisevergütung unzutreffend von einem Jahresdurchschnittswert ausgegangen, der theoretisch und allein auf der Grundlage der installierten Leistung (Nennleistung bei definierten Testbedingungen) ermittelt worden ist. Geht es, wie hier, um entgangene Vergütung für einen konkreten unterjährigen Zeitraum, so ist es geboten, bei Energieerzeugungsanlagen, die nicht ständig unter Volllast Energie erzeugen, eine Prognose des in diesem Zeitraum zu erwartenden mittleren Energieertrages anzustellen. Hier war zu erwarten, dass der Energieertrag der streitgegenständlichen Module im Zeitraum vom 20.11. bis 21.12., d.h. in den kürzesten Tagen des Jahres, deutlich unterhalb des jahresdurchschnittlichen Energieertrags liegen wird.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe ist, wie von der Verfügungsbeklagten nachvollziehbar dargelegt und von der Verfügungsklägerin hinsichtlich der Herleitung nicht angegriffen worden ist, in Ansatz zu bringen, dass mit den Modulen mit einer installierten Leistung von 1.425,6 kWpeak in dem o.g. Zeitraum etwa 950 kWh erzeugt worden wären und mithin aus der Sicht der Verfügungsklägerin eine Vergütung von 151,53 € (950 kWh x 0,1595 €/kWh) zu entgehen drohte.
C.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.