Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Urteil vom 05.12.2013 – 1 U 52/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.3.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (6 O 1208/11) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streitverkündung.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin litt unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Kniegelenk. Bei einer am 14.6.2007 durchgeführten Arthroskopie wurde ein Knorpelschaden festgestellt. Am 30.10.2010 wurde auf der Grundlage einer Ganzbeinstandaufnahme eine innenseitig betonte Gonarthrose diagnostiziert. Es wurde die Diagnose zu einer Implantation einer 3-D-Knie-Totalendoprothese nebst Synovialektomie gestellt. Nach Aufklärung (dazu: die Dokumentierte Patientenaufklärung vom 30.10.2007 [Krankenunterlagen Tasche Bd. II, i.F. AB]) erfolgte der Eingriff am 1.11.2007 bei der Beklagten (OP-Bericht AB). Nach Durchführung des Eingriffs wurde am 2.11.2007 eine Röntgenaufnahme des rechten Kniegelenks gemacht, wobei die Klägerin lag (dazu: radiologischer Befundbericht vom 2.11.2007 [AB]). Es schloss sich eine Rehabilitationsmaßnahme im Eisenmoorbad an. Im Abschlussbericht vom 20.12.2007 (AB) heißt es u.a., dass die Klägerin ca. 1 ½ Stunden mit Unterarmgehstützen gehen könne und keine Schmerzen im rechten Kniegelenk spüre. In der Folgezeit klagte die Klägerin über Bewegungsschmerzen und Beugedefizite im rechten Kniegelenk. Nach (erfolgloser) ambulanter orthopädischer Behandlung stellte sich die Klägerin bei der Streithelferin vor, die zu einer Revisionsoperation riet. Am 21.7.2008 wurde bei der Streithelferin eine Röntgenaufnahme gefertigt. Im OP-Bericht vom 4.9.2008 ist als Diagnose vermerkt (Bl. 27 II): Knie-TEP-Malposition mit Instabilität rechts. Die von der Beklagten eingebrachte Prothese wurde ausgetauscht. Auch nach dem Revisionseingriff besserten sich die Beschwerden bei der Klägerin nicht. Es schlossen sich weitere - auch stationäre - Behandlungen an.
Mit Datum vom 23.8.2010 erstellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt ein 1. Gutachten (Bl. 9ff. I), auf dessen Basis die Klägerin nunmehr Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend macht, sie hat weiter der Streithelferin den Streit verkündet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 199 I).
Die Klägerin trägt vor, dass bei der Operation vom 1.11.2007 die Prothese in einer Fehllage positioniert worden, gleichwohl aber in dieser Lage mittels Zementmörtel mit dem Beinknochen verbunden worden sei. Die Ursache für die Fehllage der Prothese liege darin, dass die Ärzte den Eingriff ohne Verwendung eines Navigationssystems durchgeführt hätten. Als Folge sei es zu einer primären Malposition des Tibeaplateaus gekommen, sodass die Klägerin trotz physiotherapeutischer Übungen nicht in der Lage sei, dass rechte Knie um mehr als 90° zu beugen. Sie leide unter anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Postoperativ sei es zu einer fehlerhaften Befundung der Röntgenaufnahme vom 2.11.2007 gekommen. Es sei dort eine erhebliche Fehlpositionierung des Implantats zu erkennen. Es hätte die Indikation zu einer sofortigen Revisionsoperation bestanden.
Die Beklagte und die Streithelferin sind der Klage entgegengetreten. Die Beklagte hat unter Vorlage eines Privatgutachtens (Dr. P. [Bl. 56ff. I]) bestritten, dass intraoperativ oder postoperativ Behandlungsfehler begangen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Das Landgericht hat auf der Basis des Beweisbeschlusses vom 8.12.2011 (Bl. 75ff. I) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Hauptgutachten von Dr. M. vom 28.6.2012 (Bl. 132ff. I), dessen schriftliche Ergänzung vom 15.11.2012 (Bl. 178ff. I) sowie auf den Inhalt der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 19.2.2013 (Bl. 3ff. II) Bezug genommen. Im Termin vom 19.12.2013 wurde ein Verkündungstermin auf den 5.3.2013 bestimmt. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 4.3.2013 (beim Landgericht eingegangen am 5.3.2013) hat die Klägerin ein weiteres Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 28.1.2013 (Bl. 18ff. II) zur Gerichtsakte gereicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe weder fest, dass das Implantat überhaupt in einer Fehlstellung eingebracht worden sei. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Lockerung des Implantats. Vor diesem Hintergrund habe keine Indikation für eine Revisionsoperation am 2.11.2007 bestanden. Die Nutzung einer intraoperativen Navigation entspreche nicht dem Facharztstandard. Es gäbe keine nachhaltigen Erkenntnisse darüber, dass sich durch den Einsatz der Navigation bessere Operationsergebnisse erreichen ließen. Nach den Angaben des Sachverständigen würden in Sachsen-Anhalt nur in 3,6 % aller Operationen, bei denen eine Totalendoprothese eingesetzt werde, die Navigation angewendet. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes gebe keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung: Bei der Operation vom 1.11.2007 sei die Prothese nicht im Rahmen der tolerablen Abweichung von
Wegen der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Seiten 1 und 2 der Berufungsbegründung vom 27.5.2013 (Bl. 113/114 II).
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus erster Instanz. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderungen vom 21.10.2013 (Bl. 177ff. II - Beklagte -) und vom 23.8.2013 (Bl. 166ff. II - Streithelferin -).
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Es lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder ein Behandlungsfehler bei der Operation vom 1.11.2007 noch postoperativ ein Diagnose- oder ein Befunderhebungsfehler feststellen. Zur Bestimmung des Ergebnisses der Operation vom 1.11.2007 stehen lediglich die Röntgenbilder vom 2.11.2007 bzw. vom 21.7.2008 sowie die Operationsberichte vom 1.11.2007 und 4.9.2009 zur Verfügung. Nachdem am 4.9.2008 die Revisionsoperation bei der Streithelferin durchgeführt wurde, können weitere Feststellungen über die Operation bei der Beklagten nicht mehr getroffen werden. Der Sachverständige hat - auch bei seiner Anhörung durch den Senat - keine Feststellungen dazu getroffen, dass es beim Einsatz der Prothese zu einer relevanten Achsabweichung gekommen ist. Soweit sich die Berufung vorrangig auf die Ausführungen des Gutachters des MdK in seiner ersten Stellungnahme bezogen hat, folgt daraus zugunsten der Klägerin nichts. Zum einen hat der Gutachter des MdK in seiner zweiten Stellungnahme seine Aussage aus der ersten Stellungnahme, dass aus den von ihm aus der Röntgenaufnahme vom 2.11.2007 bestimmten Winkeln auf die Fehllage der tibealen Gelenkkomponente geschlossen werden könne, revidiert. In der zweiten Stellungnahme heißt es ausdrücklich, dass sich aus den vorhandenen Unterlagen keine abschließenden Feststellungen treffen lassen, dass bei der Operation vom 1.11.2007 ein vermeidbarer Fehler aufgetreten ist. Der Sachverständige Dr. M. hat zudem bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat erläutert, dass man mittels einer Winkelbestimmung nur das Verhältnis zwischen Prothese und Knochen bestimmen könne, nicht aber eine Achsabweichung. Außerdem hat der Sachverständige die Winkel anhand des Röntgenbildes vom 2.11.2007 noch einmal selbst bestimmt und konnte die in der ersten Stellungnahme des MdK angegebenen Werte nicht bestätigen. Der Sachverständige hat zudem noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass auch auf der Röntgenaufnahme vom 21.7.2008 keine Fehlstellung erkannt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann dem Eintrag im Operationsbericht vom 4.9.2008 (Knie-TEP-Malposition mit Instabilität rechts) nicht hinreichend entnommen werden, dass eine solche Fehlstellung tatsächlich vorgelegen hat.
Es liegt weder ein Befunderhebungsfehler darin, dass postoperativ keine Ganzbeinstandaufnahme gemacht wurde und auch keine weitere Röntgenuntersuchung bis zur Entlassung der Klägerin bei der Beklagten. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine Ganzbeinstandaufnahme vor der Operation in Betracht kommt, wenn eine sog. optische Navigation durchgeführt werden soll, was vorliegend nicht erfolgt ist. Postoperativ ist (auch wegen der erhöhten Strahlenbelastung) eine Ganzbeinstandaufnahme nur dann erforderlich, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die Prothese nicht achsgerecht eingesetzt wurde. Solche Anhaltspunkte lassen sich aber weder aus dem Operationsbericht vom 1.11.2007 noch aus der Röntgenaufnahme vom 2.11.2007 herleiten. Damit kann ein Befunderhebungsfehler nicht darin liegen, dass postoperativ keine Ganzbeinstandaufnahme angefertigt wurde. Ein relevanter Befunderhebungsfehler liegt auch nicht darin, dass nach dem 2.11.2007 keine weitere Röntgenuntersuchung durchgeführt wurde. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine solche Untersuchung unmittelbar nach der Operation erforderliche ist, um sich einen Überblick zu verschaffen, ob z.B. eine Fraktur an der Prothese eingetreten ist oder sein könnte. Eine (weitere) Kontrolluntersuchung hält der Sachverständige erst in einem zeitlichen Abstand zur Operation von 6 Wochen für erforderlich. Letztlich kann diese Frage sogar dahinstehen. Unstreitig - und vom Sachverständigen so auch bestätigt - kann sich der Zustand, weil keine Lockerung der Prothese eingetreten ist, zwischen dem 2.11.2007 und dem 21.7.2008 nicht verändert haben. Auch auf einer Röntgenaufnahme, die in dem vom Sachverständigen genannten zeitlichen Abstand von 6 Wochen nach der Operation angefertigt worden wäre (abgesehen davon, ob dieses Unterlassen der Beklagten überhaupt zuzurechnen wäre), hätte daher kein anderes Ergebnis erbringen können, als die Aufnahme vom 21.7.2008. Da aber auf der Röntgenaufnahme vom 21.7.2008 gerade keine Fehlstellung zu erkennen ist, würde es auch an der Kausalität fehlen. Es liegt letztlich auch kein Diagnosefehler vor. Ein solcher könnte nur dann angenommen werden, wenn die Radiologin das Röntgenbild vom 2.11.2007 fehlerhaft befundet hätte. Da der Sachverständige aber ausgeführt hat, dass zum einen eine genaue Achsbestimmung mit dieser Röntgenaufnahme weder möglich noch beabsichtigt war und eine Fehlstellung der Prothese auch nicht erkennbar ist, kann dementsprechend auch keine fehlerhafte Befundung durch die Radiologin vorliegen.
Letztlich liegt ein Fehler auch nicht darin, dass die Operation nicht mittels einer optischen Navigation durchgeführt wurde. Der Sachverständige hat dazu bei seiner Anhörung durch den Senat den Unterschied zwischen „mechanischer“ und optischer Navigation erläutert und dargelegt, dass eine „mechanische“ Navigation durchgeführt worden sei. Die computergestützte optische Navigation könne jedoch nicht (einmal heute) als Standard angesehen werden. Es fehle an belastbaren klinischen Studien, ob die optische Navigation gegenüber der herkömmlichen Vorgehensweise überhaupt zu besseren Ergebnissen führe. Die Methode habe zudem den Nachteil, dass die Operationszeit länger sei. Außerdem sei sie mit höheren Kosten verbunden, sodass sich Methode bis heute nicht als Standard durchgesetzt habe.
Da im Ergebnis weder ein Behandlungs- noch eine Befunderhebungs- oder ein Diagnosefehler vorliegt, kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert:
- Schmerzensgeld:
17.500,-- Euro
- Feststellungsantrag:
2.000,-- Euro