Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 04.04.2014 – 1 W 8/14 (PKH)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 12.2.2014 (2 O 2065/13) abgeändert:

Der Klägerin wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe für die Anträge aus dem Schriftsatz vom 11.11.2013 bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwältin K. St., K. Weg 12, Q., beigeordnet.

Raten sind keine zu zahlen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Sachverhalt bedarf der weiteren Aufklärung. Im jetzigen Zeitpunkt kann die Erfolgsaussicht einer Klage nicht abschließend verneint werden.

2

Die Klägerin behauptet folgende Abhebungen des Beklagten von ihrem Konto:

3

17.6.2010

1.000,-- Euro

26.8.2010

2.000,-- Euro

2.11.2010

1.500,-- Euro

„Schenkung“

21.12.2010

2.000,-- Euro

26.1.2011

1.000,-- Euro

„Schenkung“

3.5.2011

300,-- Euro

19.5.2011

600,-- Euro

26.5.2011

800,-- Euro

6.6.2011

800,-- Euro

29.6.2011

1.000,-- Euro

4

(insoweit ist unklar, ob die Klägerin zwei Abhebungen für diesen Tag behaupten will, weil diese Abhebung sowohl im Schriftsatz vom 11.11.2013, als auch im Schriftsatz 22.1.2014 genannt wird)

5

4.7.2011

400,-- Euro

28.7.2011

600,-- Euro

29.7.2011

1.000,-- Euro

„Schenkung“

18.10.2011

2.000,-- Euro

6

Weiter will die Klägerin offenbar behaupten, dass im Hinblick auf die bestehende Demenzerkrankung seit März 2011 keine Geschäftsfähigkeit mehr besteht, was bei Betreuten im Einzelfall festzustellen ist (Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl., § 104; Rn. 3) und sich nicht aus der Bestellung eines Betreuers an sich ergibt.

7

Es ist weiter unklar, ob die Klägerin die Abhebungen vom 2.11.2010, 26.1.2010 und 29.7.2011 (unter dem Vorbehalt der Geschäftsfähigkeit) grundsätzlich als Schenkung betrachtet, weil sich nur dann die Frage nach den Voraussetzungen der §§ 528 und § 530 BGB überhaupt stellt. Im Übrigen kann mit der Vorsorgevollmacht zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis entstanden sein, das den Beklagten verpflichten könnte, die Abhebungen gemäß § 667 BGB herausgeben zu müssen, soweit er nicht nachweist, dass er das Geld bestimmungsgemäß zugunsten der Klägerin verwandt hat (OLG Brandenburg Urteil vom 20.11.2013 - 4 U 130/12 -; hier : zitiert nach juris). Dazu ist seinem Vortrag bislang nichts zu entnehmen. Die erklärte Aufrechnung mit behaupteten Mietansprüchen dürfte im Hinblick auf das Testament vom 13.2.1984 ins Leere gehen, soweit der Klägerin dort ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zugewendet wurde.

8

Im Ergebnis kann nach jetzigem Sachstand eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht verneint werden, das Landgericht wird den Sachverhalt weiter aufzuklären haben.

9

Die Kostentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.