Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 14.04.2014 – 2 Rv 45/14
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2014, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der vom Amtsgericht unverändert zugelassenen Anklage zur Last gelegt, am 11. Juli 2012 ein Cerankochfeld, eine Geschirrspülmaschine und eine Waschmaschine entwendet zu haben. Das Amtsgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht ihn wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Geldstrafe verurteilt.
Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und beanstandet, dass die Berufungsverhandlung stattgefunden hat, obwohl er unverteidigt war.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
I.
Das Rechtsmittel dringt mit der Verfahrensrüge durch. Zu Recht beanstandet die Verteidigung, dass dem Angeklagten, der in den Tatsacheninstanzen keinen Verteidiger gewählt hat, kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist (Verstoß gegen §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer war vom Amtsgericht freigesprochen worden, hiergegen richtete sich die Berufung der Staatsanwaltschaft. Nach ganz überwiegender Auffassung ist dem Angeklagten in der Regel ein Verteidiger beizuordnen, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung einlegt (vergl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, Rdnr. 26a mit Nachweisen). Dem ist jedenfalls für den Fall, dass eine Verurteilung des Angeklagten im Berufungsrechtszug in Betracht kommt, zuzustimmen. Hat ein Spruchkörper unter Vorsitz eines Berufsrichters die Sach- oder Rechtslage hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht, unrichtig beurteilt, ist die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage evident. In diesem Fall ist nämlich davon auszugehen, dass ein Berufsrichter die Sache aus Sicht des Berufungsgerichts unrichtig beurteilt hat, wobei es sich bei Entscheidungen des Schöffengerichts verbietet, zuungunsten des Angeklagten zu unterstellen, der Berufsrichter sei von den Schöffen überstimmt worden. Entscheidet aber ein Berufsrichter, dessen Qualifikation aufgrund des strengen Auswahlverfahrens der Justizverwaltung über jeden Zweifel erhaben ist, verkehrt, kann das nur daran liegen, dass die Sach- oder Rechtslage besonders kompliziert ist. Bei einer solchen Konstellation ist es keinem Beschuldigten zuzumuten, sich ohne anwaltlichen Beistand gegen die Anklagevorwürfe zu verteidigen.