Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 17.04.2014 – 2 Rv 33/14
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 8. Januar 2014 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls am 27. Dezember 2012 zum Nachteil R. -Markt in M. verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig ist,
c) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Berufungsverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Tatzeiten: 7. Oktober und 19. Oktober 2012, Einsatzstrafen: jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen Diebstahls am 27. Dezember 2012 zum Nachteil R. -Markt (Schaden: 10,30 €, Einzelstrafe: 60 Tagessätze Geldstrafe, die Höhe eines Tagessatzes wurde nicht festgesetzt) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und eine Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
II.
Die Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie hinsichtlich des Schuldspruchs wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, der Einsatzstrafen von zweimal sechs Monaten und der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Diebstahl zum Nachteil der Firma R., Tatzeit: 27. Dezember 2012, Wert der Beute: 10,30 €, zur Last liegt. Die Einstellung hat folgende Gründe:
Bei einer Beute im Werte von weniger als 11 € handelt es sich um einen Diebstahl einer geringwertigen Sache. Dieser ist gemäß § 248a StGB nur auf Antrag verfolgbar, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat. Letzteres ist nicht der Fall, die Staatsanwaltschaft hat mit Anklageschrift vom 12. März 2013 lediglich darauf hingewiesen, dass die Geschädigte – nach ihrer Ansicht – Strafantrag gestellt habe. Diese Behauptung entbindet den Senat indes nicht von der Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrages vorliegt. Daran ändert auch die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß nicht. Ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt, ist anhand der Aktenlage und der Urteilsfeststellungen nicht überprüfbar. Geschädigt ist die Firma R., K. S. OHG aus M. Das als "Strafanzeige" bezeichnete Formular (Band I Blatt 1 der Akte) enthält zwar eine auf den 27. Dezember 2012 datierte Unterschrift unter dem Passus "Wir stellen Strafantrag" von einer Person, bei der es sich um eine M. B. handeln könnte: Welche Position Frau B. bei der R. OHG bekleidet, ist nicht ersichtlich, unter ihrer Unterschrift befindet sich lediglich der Vermerk "Unterschrift Markmanager/Vertreter". Ob Frau B. Marktmanagerin oder Vertreterin ist, weiß man nicht, ebenso wenig lässt sich anhand der Aktenlage herausfinden, ob diese von der R. K. S. OHG bevollmächtigt worden ist, Strafanträge zu stellen. Dahingehende Ermittlungen hätten der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung oblegen. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Ermittlungen nachzuholen, weil dies zu einer zusätzlichen Verfahrensverzögerung führen würde, die angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte sich erstmals in anderer Sache in Strafhaft befindet und die Vollzugsplanung endgültig erst nach Abschluss dieses Verfahrens sinnvoll ist, untunlich wäre. Er hat deswegen das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt, weil die Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Hinblick auf die Gesamtstrafe, die aus den beiden vom Senat bestätigten Einsatzstrafen von 6 Monaten und weiteren Einzelstrafen (siehe unten) zu bilden sein wird, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
2. Unabhängig von der Einstellung zu Ziffer 1 hat der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hätte hier nämlich eine Gesamtstrafe unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und Einbeziehung der zugrunde liegenden Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. Januar 2013 (StA Magdeburg 737 Js 5776/12) bilden müssen. Durch jenes Urteil hat das Landgericht den Angeklagten – rechtskräftig und rechtsfehlerfrei – zunächst wegen einer am 12. November 2011 begangenen Körperverletzung unter Einbeziehung verschiedener anderer Strafen unter zutreffender Annahme der Zäsurwirkung einer Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 29. November 2011 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, außerdem wegen eines am 12. Dezember 2011 begangenen versuchten Diebstahls zur Freiheitsstrafe von drei Monaten, weiterhin wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 8. Februar 2012) zu einer nicht mitgeteilten Einzelstrafe, möglicherweise die vorher vom Amtsgericht verhängten 60 Tagessätzen Geldstrafe, und aus beiden eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten gebildet. Diese Gesamtfreiheitsstrafe ist bisher nicht vollständig verbüßt worden. Die hier abgeurteilten beiden Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurden im Oktober 2012 und damit vor dem sich aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 17. Januar 2013 ergebenden Zäsurzeitpunkt begangen, mithin war aus den beiden Einsatzstrafen von jeweils sechs Monaten, der Freiheitsstrafe von drei Monaten und der nicht näher mitgeteilten Strafe für die Tat vom 8. Februar 2012 unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Dies wird die nunmehr zuständige Strafkammer nachholen.
3. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist Bewährungsversager. Das schließt eine Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe, die ein Jahr nicht überschreiten wird, nicht aus, wenn tiefgreifende Änderungen in den Lebensumständen des Angeklagten die Annahme rechtfertigen, dass er sich in Zukunft trotz des vorherigen Bewährungsversagens straffrei führen werde. Der Angeklagte verbüßt erstmals Strafhaft, und zwar seit dem 1. März 2013, also mittlerweile länger als ein Jahr. Insgesamt steht ihm eine längere (Teil-) Verbüßung bevor, nämlich von rechtskräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sieben Monaten und zwei Jahren. Nach § 2 Satz 1 StVollzG soll der Gefangene im Vollzug fähig werden, künftig ein Leben ohne Straftaten zu führen. Nach den Erfahrungen des Senats wird dieses Ziel bei einem Erstvollzug häufig erreicht. Er ist daher ebenso wie die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (Nachweise bei Fischer, StGB, 61. Auflage, Rdnr. 6b zu § 56) der Meinung, dass die Wirkungen einer erstmaligen Strafverbüßung in anderer Sache zwischen Begehung und Aburteilung der Taten zu berücksichtigen sind. Es dürfte deswegen naheliegen, sich eine tragfähige Erkenntnisgrundlage über den bisherigen Verlauf des Strafvollzuges zu beschaffen.