Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 02.05.2014 – 1 AR 4/14
Tenor
Zuständig ist das Landgericht Braunschweig.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt als Alleinerbin gegen die Beklagte Ansprüche ihres verstorbenen Ehemannes aus einem Kreditschutzbrief (KSB), erworben zur Absicherung der Darlehensverbindlichkeit eines finanzierten Fahrzeugkaufs, insbesondere im Todesfall. Unter Hinweis auf § 215 VVG hat sie ihre Klage beim Landgericht Stendal erhoben. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts gerügt, da der Ehemann der Klägerin kein Versicherungsnehmer i.S.v. § 215 VVG sei. Es bestünde ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der ... Bank GmbH.
Das Landgericht räumte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ein. Diese hielt an ihrer Auffassung zur Zuständigkeit des Landgerichts Stendal fest, beantragte aber gleichwohl hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Braunschweig. Dem trat die Beklagte entgegen und meinte, das Landgericht Braunschweig sei nicht zuständig.
Mit Beschluss vom 14. 3. 2014 hat sich das Landgericht Stendal für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Braunschweig verwiesen. Das in dem Beschluss bezeichnete Gericht hält sich ebenfalls für unzuständig. Es hat den Rechtsstreit mit Entscheidung vom 26.3.2014 dem Landgericht Stendal zurückgegeben, das die Sache dem Senat zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit vorlegt.
II.
Nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2; 37 Abs. 1 ZPO ist das Landgericht Braunschweig als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Die am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte haben sich durch unanfechtbare Beschlüsse (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO; der unzulässige Zurückverweisungsbeschluss genügt) für unzuständig erklärt, obwohl das Landgericht Braunschweig zuständig ist. Hierfür kann es offen bleiben, ob das Landgericht Stendal § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG richtig angewendet hat. Sein bindender Verweisungsbeschluss (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) hat zur Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig geführt. Im Interesse einer raschen Klärung der Zuständigkeitsfrage entfällt die Bindung des Verweisungsbeschlusses nur ganz ausnahmsweise, wenn der Verweisung jede gesetzliche Grundlage fehlt, sie willkürlich oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist (BGH NJW 1988,1794,1795; NJW-RR 1993, 1091). All dies haftet der Entscheidung des Landgerichts Stendal nicht an.
Inhalt und Reichweite des § 215 WG sind weitgehend ungeklärt. Es spricht sogar viel für die Auffassung des verweisenden Gerichts, auch den Erben des Versicherten analog dem Versicherungsnehmer für wahlberechtigt im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 WG zu halten (LG Stuttgart NJW-RR 2014, 213, 214 m.w.N.; Prölls/Martin/Klimke, WG, 28. Aufl., § 215 Rdn. 18; Römer/Langheid/Rixecker, WG, 4. Aufl., § 215 Rdn. 3; Fricke VersR 2009,15; a.A. LG Halle NJW-RR 2011,114). Dass das Landgericht Stendal daraus nicht die folgerichtige Konsequenz zog und die Klageerhebung am Wohnsitz des Versicherten für zulässig erachtete, lässt seine Entscheidung nicht fern jeder rechtlichen Grundlage erscheinen. Der Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 WG stellt auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers ab, den das Landgericht Stendal zutreffend im Bezirk des Landgerichts Braunschweig gelegen sieht. Ob der Versicherungsnehmer eine juristische Person, also mit dem Wohnsitz auch der Sitz gemeint sein kann, ist - entgegen der Auffassung des zurückverweisenden Gerichts - keineswegs geklärt, sondern streitig (gegen die Anwendung auf juristische Personen - Prölls/Martin/Klimke, § 215 Rdn. 11; dafür - Römer/Langheid/Rixecker, § 215 Rdn. 2; Wagner VersR 2009,1589; Fricke VersR 2009,15,16). Das Landgericht Stendal hat damit eine vertretbare Entscheidung getroffen; bloßer Rechtsirrtum lässt die Bindungswirkung nicht entfallen.
Auch die vom Landgericht Braunschweig angenommene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Beide Seiten hatten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben ihre unterschiedlichen Auffassungen zur örtlichen Zuständigkeit und zur Verweisung dargelegt. Insoweit wurde auch der Gerichtsstand der Versicherungsnehmerin in Braunschweig diskutiert. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar darüber hinaus auch, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, was das Landgericht Braunschweig wohl meint, wenn es ausführt, es sei kein rechtliches Gehör zu seiner örtlichen Unzuständigkeit in Differenzierung und Reflexion zu § 215 WG gewährt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör zeigt sich insoweit aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Gerade unanfechtbare Entscheidungen müssen nicht auf jedes Vorbringen ausdrücklich eingehen. Deshalb sind feststellbare besondere Umstände erforderlich, die darauf hindeuten, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurden (BVerfG NJW-RR 1995, 1033,1034). Daran fehlt es hier. Das Landgericht Stendal hat im Verweisungsbeschluss - wenn auch kurz - deutlich zum Ausdruck gebracht, der Auffassung der Klägerin zur analogen Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 WG auf versicherte Personen bzw. Bezugsberechtigte zu folgen, dann aber entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes den Sitz der Versicherungsnehmerin für maßgeblich zu halten. Das entsprach wiederum der zumindest hilfsweise von der Beklagten in der Klageerwiderung vertretenen Auffassung. Ein Übergehen der weiteren Argumente der Parteien lässt sich dem nicht entnehmen, zumal die Äußerung der Beklagten zur Unzuständigkeit des Landgerichts Braunschweig eher auf einem Verkennen des Sitzes der ... Bank GmbH beruht haben dürfte. In der Klageerwiderung ist von W. die Rede, das allerdings auch im Bezirk des Landgerichts Braunschweig liegt.