Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 02.06.2014 – 2 U 146/13

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.11.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

II. Das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19.11.2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.121,44 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Unter dem 03.03.2010 schlossen die Parteien einen Pauschalpreisvertrag, mit dem die Beklagte die Klägerin mit der Ausführung von Fenstern und Balkontüren für das Bauvorhaben der Komplettsanierung des Altbaues A. Straße 2 - 7 in M. beauftragte (Anlage K 2). Vertragsbestandteile waren gemäß Ziffer 2 des Vertrags u. a. das klägerische Angebot vom 17.02.2010 (Anlage K 1) in der geänderten Fassung vom 02.03.2010, das Verhandlungsprotokoll vom 24.02.2010 (Anlage K 3), die VOB/B und gemäß Ziffer 10 des Verhandlungsprotokolls die Anlagen des zwischen der Beklagten und ihrer Auftraggeberin geschlossenen Bauvertrags (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 12.07.2010 (Anlage B 6) forderte die Beklagte die Klägerin zur Beseitigung von Mängeln betreffend einen angeblich zu hohen Einbau der Balkonelemente F 16 bis zum 31.07.2010 auf. Nach einer gemeinsamen Ortsbegehung am 02.08.2010 lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 06.08.2010 (Anlage K 7) eine Mängelbeseitigung unter Hinweis auf ihre vertragsgerechte Leistung ab. Daraufhin ließ die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme bei jedem der Elemente den Austritt innen aufmauern und mit Fensterbänken versehen sowie außen den jeweiligen Austritt aufbetonieren, dort einen Stahlwinkel anbringen und auf diesem eine Fensterbank aufbringen.

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Nachdem die Klägerin unter dem 24.06.2010 ihre erste Abschlagsrechnung (Anlage K 9) und unter dem 13.08.2010 ihre zweite Abschlagsrechnung (Anlage K 10/K 15) gelegt hatte, erteilte sie unter dem 06.06.2011 ihre Schlussrechnung (Anlage K 16), auf die die Beklagte eine Zahlung von 21.582,50 Euro erbrachte.

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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Abzug der geleisteten Zahlung und des vertraglich vereinbarten Gewährleistungseinbehalts in Höhe von 2.250,00 Euro sowie nach Klagerücknahme in Höhe von 1.618,32 Euro einen restlichen Werklohn in Höhe von 19.419,18 Euro. Sie hat behauptet, dass sie ihre Leistungen auf der Grundlage der ihr von der Beklagten vorgegebenen Systemzeichnung F 16 mängelfrei erbracht habe. Nach den Planungen der Beklagten sei an jeder Balkontür ein Sockel in einer Höhe von 15 cm vorgesehen gewesen, wobei sich die Klägerin insoweit zunächst auf einen Grundriss des Objekts (Anlage K 17) und hiernach auf eine Ausführungsplanung der Beklagten vom 18.12.2009 (Anlage K 18) berufen hat. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass es sich bei der Anlage B 2 lediglich um eine von einem ihrer Mitarbeiter gefertigte unverbindliche Alternativskizze handele. Schließlich habe die Beklagte ihre Leistungen im Rahmen der Abnahme der Gesamtbauleistungen abgenommen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.419,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.291,50 Euro seit dem 25.07.2010 und auf 19.419,18 Euro seit dem 14.09.2010 zu zahlen;

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2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 429,90 Euro für die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Werklohnforderung mangels Abnahme der Leistungen nicht fällig sei. Die Klägerin hat die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten in Höhe von 10.813,41 Euro erklärt. Hierzu hat sie vorgetragen, dass die Klägerin entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung für die Elemente F 16 eine Werkzeichnung (Anlage B 2) gefertigt habe. Entgegen ihrer eigenen Werkplanung habe die Klägerin jedoch die Elemente, die direkt an den Fußboden hätten anschließen sollen, zu kurz gefertigt. Die Beklagte hat des Weiteren die Aufrechnung mit einer angeblichen Schadensersatzforderung in Höhe von 8.888,85 Euro erklärt und hierzu behauptet, dass sich die Klägerin mit ihren Leistungen in Verzug befunden und andere Gewerke behindert habe. Der Zeitverzug aus den Mängelbeseitigungsarbeiten habe mehr als 25 Tage betragen.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 110 - 114, II).

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Das Landgericht Magdeburg hat Beweis erhoben durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. C. vom 06.08.2012 und dessen Ergänzungsgutachten vom 04.04.2013.

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Mit am 19.11.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht Magdeburg der Klage – unter deren Abweisung im Übrigen – in Höhe von 19.419,18 Euro stattgegeben. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 114 - 122, II).

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Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage verlangt. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung.

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Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 07.04.2014 hat der Senat seine Absicht erklärt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte hat hierzu innerhalb der bis zum 16.05.2014 verlängerten Frist Stellung genommen.

B.

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I. Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

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II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Werklohn in Höhe von 19.419,18 Euro gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen in Gestalt eines Erstattungsanspruchs wegen entstandener Ersatzvornahmekosten in Höhe von 10.813,41 Euro und eines Schadensersatzanspruchs wegen Verzugs in Höhe von 8.888,85 Euro hat nicht nach § 389 BGB zu einem Erlöschen der Werklohnforderung geführt. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 114 – 121, II) und den Beschluss des Senats vom 07.04.2014 (Bl. 182 – 185, II), zu dem die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12.05.2014 nicht erheblich Stellung genommen hat, wird Bezug genommen.

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Hervorzuheben ist lediglich, dass der Senat insbesondere an seiner Auffassung festhält, dass Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses und mithin Maßstab für die Beurteilung der Mangelfreiheit bzw. Mangelhaftigkeit der klägerischen Werkleistungen u. a. die laut des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. C. mit den Vorgaben der Beklagten gemäß Ausschreibung übereinstimmende, als „Ausführungsplanung Grundriss Erdgeschoss Teil 2“ bezeichnete Planunterlage (Anlage K 18) ist, die Parteien keine Änderung der Ausführungsplanung in Gestalt der von einem Mitarbeiter der Klägerin gefertigten handschriftlichen Skizze „Detail Fußpunkt Balkontür F 16“ (Anlage B 2) vorgenommen haben und die von der Klägerin gelieferten und montierten Balkontüren der vereinbarten Ausführungsplanung entsprechen. Gleiches gilt für den fehlenden Verstoß der Klägerin gegen ihre Prüfpflicht und gegen ihre gemäß Verhandlungsprotokoll bestehende Verpflichtung zur schriftlichen Bedenkenanmeldung. Die Beklagte räumt ein, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 12.05.2014 die gegen die landgerichtliche Entscheidung vorgebrachten Angriffe im Wesentlichen lediglich wiederholt. Das aber bietet für den Senat keinen Anlass, seine im Hinweisbeschluss vom 07.04.2014 geäußerte Auffassung zur Erfolglosigkeit der Berufung zu ändern.

C.

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I. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils findet seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.