Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 02.07.2014 – 10 W 16/14 (PKH)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 07. April 2014, Geschäftszeichen: 6 O 199/13, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beklagte zu 2) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Schadenersatzforderung und ein Feststellungsbegehren des Klägers. Der Beklagte zu 2) hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Dezember 2013, eingegangen am selben Tag, fristgemäß Einspruch gegen das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. Dezember 2013 eingelegt, auf das Bezug genommen wird.
Der Beklagte zu 2) räumt in der Einspruchsschrift ein, den am 06. Februar 2005 geborenen Kläger im Zeitraum von Mitte 2006 bis in das Jahr 2008 hinein viermal sexuell missbraucht zu haben. Er greift die diesbezüglichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 15. Oktober 2012, Aktenzeichen: 4 KLs 472 Js 11151/12 (4/12), auf das Bezug genommen wird, nicht an. Der Beklagte zu 2) bestreitet, dass der Kläger durch diese Handlungen immaterielle Schäden erlitten hätte. Eine Kausalität zwischen den sexuellen Missbrauchshandlungen und den Verhaltensauffälligkeiten des Klägers bestünden nicht. Wegen des jungen Alters des Klägers zum Zeitpunkt der Taten könne eine Schädigung nicht erfolgt sein. Im Alter von ein bis drei Jahren bestehe keine Erinnerungsfähigkeit. Zudem mindere es einen Schadensersatzanspruch, dass der Kläger nicht zeitnah nach den letzten Missbrauchstaten Hilfe in Anspruch genommen habe.
Mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Einzelrichter, vom 07. April 2014 ist dem Beklagten zu 2) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt worden. Die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die anspruchsbegründenden Tatvorwürfe bestreite der Antragsteller nicht. Gerade unter Berücksichtigung des damaligen Alters des Klägers und im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion stelle ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € den unteren Mindestbetrag dar, der hier wegen der körperlichen Beeinträchtigungen, der aus den Taten folgenden frühkindlichen Traumatisierung und deren Behandlungsbedürftigkeit und der damit verbundenen Umstände auszuwerfen sei. Den detaillierten Ausführungen des Klägers gestützt auf die Feststellungen einer Diplom-Psychologin stünde nur das pauschale Bestreiten einer Traumatisierung durch den Beklagten zu 2) gegenüber. Eine den Kläger zusätzlich belastende psychotherapeutische Begutachtung sei nicht erforderlich.
Gegen diesen ihm am 15. April 2014 zugestellten Beschluss hat der Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. April 2014, eingegangen am 25. April 2014, Beschwerde eingelegt. Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, dass eine Haftung des Beklagten zu 2) nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bestehe. Gleichwohl weise das Gericht darauf hin, dass es einer zivilrechtlichen Beweisaufnahme bedürfe. Die Beweislast aber liege beim Kläger. Sollte dem Kläger der Beweis nicht gelingen, hätte die Rechtsverteidigung sehr wohl Aussicht auf Erfolg. Eine notwendige Beweisaufnahme gebiete eine Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe. Das Gericht dürfe auch nicht über den Inhalt der Klageschrift hinausgehen. Der Inhalt der beigezogenen Akten vermöge den Vortrag des Klägers nicht zu ersetzen. Das Gericht müsse erwägen, dass auch ein Strafurteil fehlerhaft sein könne.
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Einzelrichter, hat mit Beschluss vom 28. April 2014 der sofortigen Beschwerde des Beklagten zu 2) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Wesentlichen wird hierzu ausgeführt, der Beklagte räume seine Haftung dem Grunde nach selbst ein und diese sei anhand der beigezogenen Strafakten auch evident. Einer Beweisaufnahme bedürfe es aber auch zur Höhe des Schmerzensgeldanspruches nicht. Das Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € stelle den unteren Mindestrahmen dar. Hinsichtlich der Feststellungsanträge bedürfe es ebenfalls keiner Beweisaufnahme. Ob in der Zukunft konkrete Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden, sei nicht Gegenstand dieses Verfahren.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist dem Beklagten zu 2) mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 07. April 2014 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt worden.
Die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) gegen das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichtes Halle vom 09. Dezember 2013 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zwar ist der Einspruch gegen das Versäumnisurteil zulässig. Er hat in der Sache jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte zu 2) bestreitet die im Strafurteil festgestellten Taten im Zivilverfahren nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass es strafrechtliche Fehlurteile gäbe. Vom Beklagten zu 2) werden vielmehr für den Zeitraum 2006 bis 2008 ausdrücklich vier sexuelle Missbrauchstaten eingeräumt. Der Beklagte zu 2) bestreitet auch nicht, dass der Kläger erhebliche psychische Probleme hat. Soweit der Beklagte zu 2) aber behauptet, diese psychischen Auffälligkeiten des Klägers seien wegen des Alters des Klägers zum Tatzeitpunkt mangels einer Erinnerungsfähigkeit nicht auf die eingeräumten sexuellen Missbrauchstaten zurückzuführen, bietet der Beklagte hierfür keinen hinreichenden Nachweis an. Das junge Alter des Klägers zum Tatzeitpunkt genügt jedenfalls nicht für die Annahme, dass die Taten ohne psychische Folgen für den Kläger geblieben wären. Es spricht bereits ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die vom Beklagten zu 2) eingeräumten sexuellen Missbrauchstaten die psychischen Schäden des Klägers mindestens mitverursacht haben. Steht, wie hier, fest, dass ein Geschädigter im Alter von einem Jahr bis rund drei Jahren mehrfach sexuell missbraucht worden ist und treten später erhebliche psychische Beeinträchtigungen des Tatopfers auf, kann nach der Lebenserfahrung der Schluss auf eine Ursächlichkeit der sexuellen Missbrauchshandlungen für die psychischen Schäden gezogen werden. Der Beklagte zu 2) trägt nichts Substantiiertes dazu vor, was diesen Schluss hier entkräften würde. Er tritt auch nicht Beweis für Tatsachenbehauptungen an, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergeben würde, dass die psychischen Schäden des Klägers ausschließlich andere Ursachen hätten und die Taten des Beklagten zu 2) insoweit für den Kläger folgenlos geblieben wären. Erst nach diesem Nachweis aber würde dem Kläger der volle Beweis dafür obliegen, dass die erlittenen psychischen Schäden ihre Ursache in den sexuellen Missbrauchstaten haben.
Auch eine Verletzung einer Schadensminderungspflicht durch den Kläger ist nicht ansatzweise ersichtlich.
Gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 176 StGB i.V.m. 253 Abs. 2 BGB kann der Kläger aufgrund der Verletzung seiner sexuellen Selbstbestimmung auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld fordern. Dass das Landgericht bei der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens gebotenen summarischen Prüfung hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € für angemessen hält, ist unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechtes des Klägers und der Schuld des Beklagten zu 2) nicht zu beanstanden.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst gemäß § 127 Abs. 4 ZPO.