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Oberlandesgericht Naumburg Urteil vom 17.07.2014 – 2 U 156/13 (EnWG)
Tenor
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 8. November 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt 15.809,29 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28. März 2013 sowie weitere 387,90 € zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
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Die Klägerin ist Betreiberin eines auf einer Freifläche errichteten und am 06.07.2011 in Betrieb genommenen Solarparks, bestehend aus Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Nennleistung von 3.621,6 kWp (künftig: die Anlage). Die Freifläche ist eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung und befindet sich im Geltungsbereich eines kommunalen Bebauungsplans, welcher am 30.10.2009 in Kraft getreten war und nicht bzw. nicht zumindest auch zum Zwecke der Errichtung von EEG-Anlagen aufgestellt oder geändert worden war. Die Beklagte ist die regelverantwortliche Netzbetreiberin, an deren Netz die Anlage der Klägerin angeschlossen ist und in das sie den aus solarer Strahlungsenergie erzeugten Strom einspeist. Die Prozessparteien streiten um die Höhe der Einspeisevergütung, insbesondere um die Frage, welche Degressionsvorschriften anzuwenden sind. Gegenstand der Klage sind die von der Klägerin geltend gemachten Differenzbeträge zwischen dem von der Beklagten anerkannten Betrag der Einspeisevergütung und dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Betrag für den Zeitraum vom 06.07. bis 31.12.2011.
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Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B.
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Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind jeweils zulässig, insbesondere sind sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die auf Klageabweisung gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet; die Anschlussberufung der Klägerin gegen die teilweise Klageabweisung durch das Landgericht hat in der Sache Erfolg.
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I. Auf den vorliegenden Fall sind die Regelungen des EEG 2009 in der vom 01.07.2010 bis zum 30.04.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009-2) anzuwenden, wovon beide Prozessparteien auch ausgegangen sind. Dies ergibt sich aus § 66 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung, welcher für sog. Altanlagen, d.h. für vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommene EEG-Anlagen, auf die Fortgeltung der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung des EEG 2009 (das EEG 2009-3) verweist, und § 66 Abs. 7 S. 1 EEG 2009-3, der für die hier am 06.07.2011 in Betrieb genommene Freiflächenanlage auf die Vorschriften der §§ 20 und 32 EEG 2009-2 verweist.
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II. Zwischen den Prozessparteien besteht zu Recht kein Streit darüber, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung von Einspeisevergütung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 32 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 2 EEG 2009-2 hat. Die Freiflächenanlage wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Großen Kreisstadt ... „Gewerbepark B. “ vom 28.05.2009 (d.h. vor dem 01.01.2010, § 32 Abs. 3 S. 2 EEG 2009-2) errichtet, in dem das Gebiet als Gewerbegebiet i.S. von § 8 BauNVO ausgewiesen worden ist.
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III. Die Einspeisevergütung der Klägerin unterliegt insbesondere der Degressionsvorschrift des § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EEG 2009-2.
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1. Für die Höhe der Einspeisevergütung ist neben § 32 Abs. 1 EEG 2009-2, welcher eine Grundvergütung zu einem Betrage von 31,94 Ct./kWh regelt, auf die Vorschriften zur Absenkung von Vergütungen und Boni, die sog. Degressionsvorschriften, in § 20 EEG 2009-2 abzustellen.
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2. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 lit. a) EEG 2009-2 ist der Vergütungssatz im Jahr 2010 zunächst um 11 % zu senken, d.h. um 3,51 Ct./kWh auf noch 28,43 Ct./kWh. Hierüber streiten die Parteien nicht.
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3. Nach Abzug dieser Degression ist gemäß § 20 Abs. 4 EEG 2009-2 eine weitere Senkung vorzunehmen, wobei für Freiflächenanlagen, welche - wie die Anlage der Klägerin - im Geltungsbereich eines vor dem 25.03.2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet und nach dem 01.01.2011 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Abs. 4 S. 2), entweder die Absenkung nach Abs. 4 S. 1 Nr. 1 (einmalig 12 % sowie weitere 3 %) oder nach Abs. 4 S. 1 Nr. 2 (einmalig 8 % sowie weitere 3 %) gilt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EEG 2009-2, welcher eine geringere Absenkung des Vergütungssatzes regelt, bedarf dabei der Auslegung. Aus seinem Wortlaut „für Strom aus Anlagen nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 und 2“ ergibt sich nicht eindeutig, ob die Bezugnahme auf die unmittelbar in Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale beschränkt ist, d.h. dass es ausreicht, dass sich die Freiflächenanlage auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren (Nr. 1), oder die Errichtung auf Konversionsflächen u.a. aus wirtschaftlicher Nutzung erfolgte (Nr. 2), wie die Klägerin gemeint hat, oder auch das Tatbestandsmerkmal in § 32 Abs. 3 S. 1 EEG 2009-2 vor der Aufzählung der Nummern 1 bis 4 erfüllt sein muss, d.h. dass der Bebauungsplan zumindest auch zum Zweck der Errichtung von EEG-Anlagen nach dem 01.09.2003 aufgestellt oder geändert worden ist (künftig: der Vor-Halbsatz), worauf sich die Beklagte berufen hat. Deutlich wird aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EEG 2009-2 nur, dass nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 3 EEG 2009-2 Bezug genommen wird, weil sonst die zusätzliche Aufführung der Nr. 1 und Nr. 2 hätte weggelassen werden können - ihrer Erwähnung liegt eine gewollte Beschränkung der Verweisung zugrunde.
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4. Im Ergebnis der Gesetzesauslegung schließt sich der Senat der Auffassung der Klägerin an.
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a) aa) Der Systematik des § 20 Abs. 4 EEG 2009-2 selbst lässt sich nichts für die zu treffende Entscheidung entnehmen, weil Abs. 4 S. 1 Nr. 1 durch ein negatives Tatbestandsmerkmal als Auffangnorm für alle nicht von Nr. 2 erfassten Freiflächenanlagen definiert ist. Die in Abs. 4 S. 2 geregelte Ausnahme von der Absenkung der Vergütung nach § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EEG 2009-2 stellt zwar neben dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage allein auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses eines Bebauungsplans ab, für den keine Spezifika genannt sind; es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass sich die Regelung auf denselben Bebauungsplan bezieht, der bereits in Abs. 4 S. 1 Nr. 2 gemeint ist.
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bb) Unergiebig ist auch die Betrachtung der systematischen Stellung des Abs. 4 S. 1 innerhalb des § 20 EEG 2009-2 für die Streitfrage. Es wird eine weitere Absenkung der Vergütung unter Anführung neuer Tatbestandsmerkmale angeordnet, so dass der Vergleich mit den anderen Degressionstatbeständen keine Rückschlüsse auf den Regelungsgehalt der Norm zulässt.
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cc) Die Vorschrift des § 32 Abs. 3 EEG 2009-2 ist Bestandteil der Regelungen darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf eine besondere (Mindest-) Vergütung nach dem EEG besteht. Sie erfasst eine spezielle Fallgestaltung für die in § 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EEG 2009-2 aufgeführte Form von Freiflächenanlagen (die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichteten Anlagen) und führt in ihrem Satz 1 für das „Ob“ ein weiteres Tatbestandsmerkmal (in vier Alternativen) ein, wenn der Bebauungsplan nach dem 01.09.2003 aufgestellt oder geändert worden ist, also in Kenntnis der damals bevorstehenden Neuregelung der Einspeisevergütung durch das EEG 2004. Diese Einschränkung entfällt unter den weiteren Voraussetzungen der Sätze 2 und 3. Insoweit kommt zwar - entgegen der Auffassung der Klägerin - dem Vor-Halbsatz nicht lediglich eine deklaratorische, sondern eine konstitutive Bedeutung zu. Zugleich stellen aber die in Nr. 1 bis Nr. 4 aufgeführten Fallgestaltungen eine Aufzählung und Legaldefinition von privilegierten Freiflächenanlagen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dar. Das lässt es zumindest als denkbar erscheinen, dass ein Verweis auf eine einzelne Ziffer dieser Vorschrift als Bezugnahme auf die jeweilige Legaldefinition ohne den Kontext auszulegen ist.
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Der systematischen Stellung der Vorschrift ist weiter zu entnehmen, dass die von § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EEG 2009-2 erfassten Fälle aus der größeren Gruppe der von § 32 Abs. 3 EEG 2009-2 erfassten Fälle von Freiflächenanlagen stammen müssen. Denn eine privilegierte Regelung zur Anspruchshöhe kann es nur für solche Anlagen geben, für die ein Anspruch dem Grunde nach überhaupt besteht.
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Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Norm schließlich, dass Strom aus Anlagen außerhalb von vor dem 01.01.2010 ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten nur unter eingeschränkten Bedingungen (des § 32 Abs. 3 S. 1 EEG 2009-2) überhaupt der Vergütungspflicht des Netzbetreibers unterliegt, was es eher unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass gerade alle diese Anlagen im Rahmen der Regelungen zur Anspruchshöhe privilegiert werden sollten durch eine geringere Degression.
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b) Die historische Auslegungsmethode spricht eher für die Richtigkeit der Auffassung der Klägerin. Die besonderen Regelungen der §§ 32 Abs. 3 und 20 Abs. 4 EEG 2009-2, die mit der Novellierung vom 11.08.2010 neu in das Gesetz aufgenommen worden waren, sind zwar mit der weiteren Novellierung des EEG 2009 vom 28.07.2011 wieder entfallen, so dass aus der Fortentwicklung des EEG keine Erkenntnisse für die Streitfrage zu gewinnen sind. Die Vorschrift des § 20 Abs. 4 S. 1 EEG 2009-2 wurde jedoch im Vermittlungsausschuss behandelt. Es gab Streit um die Höhe der Absenkungen der Vergütungssätze. In der Diskussion wurde mit verkürzten Begriffen verhandelt; dabei wurde bei den Freiflächenanlagen zwischen allgemeinen und speziellen Freiflächenanlagen differenziert, wobei letztere als „Anlagen auf Konversionsflächen“ bezeichnet wurden; eine Stichtagsregelung bzw. eine Differenzierung zwischen Anlagen im Geltungsbereich von einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten Bebauungsplänen wird nicht erwähnt (vgl. BR-Drs. 284/10, Beschluss v. 04.06.2010, S. 1). Gleiches ist auch der nachfolgenden Veröffentlichung des damals sachlich zuständigen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom November 2010 „Vergütungssatze und Degressionsbeispiele nach dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 31. Oktober 2008 mit Änderungen vom 11. August 2010“ (eingereicht mit Anlagenkonvolut B 4. vgl. GA Bd. I Bl. 152 ff.) zu entnehmen.
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c) Der Senat erachtet - ebenso wie das Landgericht - insbesondere die teleologische Auslegungsmethode als entscheidungserheblich. Nach der Gesetzesbegründung soll die geringere Degression für bestimmte Freiflächenanlagen in § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EEG 2009-2 für „Anlagen auf Konversionsflächen“ gewährt werden. Dies wird damit gerechtfertigt, dass die Absenkung der Vergütungssätze jeweils in Anpassung an sinkende Gesamtinvestitionskosten erfolgt und der Gesetzgeber dabei insbesondere auf die sukzessive sinkenden Anschaffungskosten für Fotovoltaikmodule abstellt. Bei sog. Konversionsflächen treten zusätzliche Investitionskosten für Planungs-, Altlastenbeseitigungs- und Erschließungsmaßnahmen hinzu, mit deren Absenkung der Gesetzgeber nicht gerechnet hat. Da der Gesetzgeber einerseits einen Anreiz für die verstärkte Nutzung von Konversionsflächen für die Errichtung von Fotovoltaikanlagen setzen wollte (i.S. einer nachhaltigen Bodennutzung, so bereits in BT-Drs. 15/1974 v. 11.11.2003, S. 5 zu Absatz 4), andererseits aber einschätzte, dass die Gesamtinvestitionskosten für die Errichtung von Anlagen auf Konversionsflächen nicht im gleichen Maße sinken werden, wie die Kosten für die Errichtung sonstiger Freiflächenanlagen, wollte er gerade diese Anlagen vergütungsrechtlich privilegieren (vgl. BT-Drs. 17/1147 v. 23.03.2010, S. 9 zu Nummer 2 Buchstabe d)).
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IV. Unter Berücksichtigung der Gesetzesauslegung durch den Senat erfüllt die Anlage der Klägerin die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EEG 209-2, denn sie befindet sich auf einer Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung i.S. von § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009-2 (ohne den Vor-Halbsatz). Der in ihr erzeugte und in das Netz der Beklagten eingespeiste Strom ist mit 22,07 Ct./kWh zu vergüten.
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1. Der bereits gekürzte Vergütungssatz in Höhe von 28,43 Ct./kWh (vgl. Abschnitt B. III. 2. dieser Gründe) ist um weitere 8 % (2,27 Ct./kWh) sowie, ausgehend von 26,16 Ct./kWh (28,43 - 2,27), nochmals um 3 % (= 0,79 Ct./kWh) für das Jahr 2010 abzusenken, so dass sich ein Vergütungssatz in Höhe von 25,37 Ct./kWh (28,43 - 2,27 - 0,79) ergibt.
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2. Die Degression für das Jahr 2011 beträgt nach § 20 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) bb) EEG 2009-2 weitere 9 % zuzüglich weiterer 4 % nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 lit. d) EEG 2009-2 (= 3,30 Ct./kWh), was zwischen den Prozessparteien wiederum unstreitig ist, so dass sich ein Vergütungssatz in Höhe von 22,07 Ct./kWh (25,37 - 3,30) ermitteln lässt.
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V. 1. Da die Beklagte die Berechnung der Vergütung für den von der Klägerin eingespeisten Strom bislang mit einem Vergütungssatz in Höhe von 21,11 Ct./kWh vorgenommen hat (wie für sog. sonstige Freiflächenanlagen i.S. von § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EEG 2009-2), die Klägerin nach dem Vorausgeführten jedoch einen Anspruch auf einen Vergütungssatz in Höhe von 22,07 Ct./kWh inne hat, ist - abweichend von den Berechnungen des Landgerichts und entsprechend der Anschlussberufung der Klägerin - eine Netto-Differenz von 0,96 Ct./kWh (22,07 - 21,11) gegeben. Hieraus errechnet sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Restvergütungsanspruch in Höhe von 15.809,29 € (0,96 Ct./kWh x 1.383.866 kWh = 13.285,11 € netto, entspricht 15.809,29 € brutto).
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2. Gegen die Höhe der Nebenforderungen (Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) sind besondere Einwendungen mit der Berufung nicht erhoben worden.
C.
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.
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Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO in der seit dem 28.10.2011 geltenden Fassung.
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Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.