Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 07.08.2014 – 2 Rv 108/14
Tenor
Der Angeklagten wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagte am 14. März 2014 im Berufungsverfahren zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dagegen hat der Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt, diese aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision daher nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist durch Beschluss vom 19. Mai 2014 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Verteidiger rechtzeitig die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt, eine Revisionsbegründung indes nicht nachgeholt. Der Senat hat den Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 19. Mai 2014 am 26. Juni 2014 als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014, der am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist, hat der Verteidiger beantragt, der Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Angeklagte ihn von Anfang an beauftragt habe Revision einzulegen und diese rechtzeitig zu begründen. Aufgrund hoher Arbeitsbelastung habe er die Revisionsbegründungsfrist versäumt, was er anwaltlich versichere. Mit selbem Schriftsatz hat er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Zur Begründung hat er die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet, weil der Verteidiger spätestens durch Zustellung des Verwerfungsbeschlusses erfahren habe, dass er keine ordnungsgemäße Revisionsbegründung vorgelegt habe. Auch die Angeklagte habe durch formlose Übersendung des Verwerfungsbeschlusses erfahren, dass die Revision nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Gleichwohl habe sie seinerzeit keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt oder veranlasst.
II.
Der Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Sie hat ihren Verteidiger, wie dieser glaubhaft anwaltlich versichert hat, beauftragt, die Revision nicht nur rechtzeitig einzulegen, sondern auch ordnungsgemäß zu begründen. Weil der Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war und sich somit Vorschussfragen nicht stellten, konnte sie auch darauf vertrauen, dass er die Revision rechtzeitig begründen werde. Dass dies nicht geschehen ist, ist ihr mithin nicht zuzurechnen.
Auch nach Kenntnisnahme von dem Verwerfungsbeschluss war die Angeklagte nicht gehalten, selbst Wiedereinsetzung zu beantragen. Eine Angeklagte kann grundsätzlich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, die hier nicht bestanden, davon ausgehen, dass der ihr beigeordnete Pflichtverteidiger von sich aus die erforderlichen Schritte unternimmt, um Fehler, die ihm zum Nachteil der Beschuldigten unterlaufen sind, im Rahmen des rechtlich Möglichen zu beheben. Der Senat geht auch davon aus, dass die Angeklagte durch Übersendung einer Abschrift des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts über diesen informiert wurde. Dass dieser Antrag nicht ausreichte, um das vorherige Versäumnis zu beheben, konnte sie als juristischer Laie nicht wissen. Ihr ist deswegen auch das zweite Verschulden des Verteidigers, nämlich nach Erhalt des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts nicht sofort Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu beantragen und die Revisionsbegründung nachzuholen, nicht zuzurechnen.