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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 26.08.2014 – 2 Ws 174/14, 2 Ws 174/14 - 105 SsBs 82/14
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Juni 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bitterfeld zurückverwiesen.
Gründe
I.
1
Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Juni 2014 hat das Amtsgericht Dessau-Roßlau den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle vom 6. August 2013, Az.: 59.3173 42.6, verworfen. Im Bußgeldbescheid waren eine Geldbuße von 100,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Verschonungsklausel festgesetzt worden.
2
Der Betroffene rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
4
Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger mit der Verfahrensrüge ausreichend dargelegt, dass sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
5
Der Betroffene hat den erkennenden Richter am 11. Juni 2014 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Fax vom 12. Juni 2014, welches 8:29 Uhr vom Amtsgericht Dessau-Roßlau versandt wurde und 8.35 Uhr bei der Verteidigerin einging, wurde dieser die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters mit einer Stellungnahmefrist von 15 Minuten übersandt. Diese hat mit Fax vom 12. Juni 2014 8.55 Uhr hierzu Stellung genommen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau ergangen, der das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückwies. Dieser Beschluss wurde vom Amtsgericht Dessau-Roßlau um 8.53 Uhr per Fax versandt.
6
Die Stellungnahmefrist von 15 Minuten zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters war unangemessen und verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Im Gegensatz zur Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann der Senat - im Hinblick auf die beachtlichen Argumente die der Betroffene bereits zur Begründung seines Ablehnungsgesuches vorgebracht hatte - nicht ausschließen, dass das Ablehnungsgesuch - bei Berücksichtigung der Stellungnahme seiner Verteidigerin - Erfolg gehabt hätte. Insofern beruhen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sowie die spätere Entscheidung zur Verwerfung des Einspruches auf diesem Gehörsverstoß. Infolge dessen war das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Juni 2014 aufzuheben.
7
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 354 Abs. 2 S. 1 StPO an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.